AmtzverlmWmUbM—; für die proomzialdireltion Gderheßeu und für dar Ureiraint Sietzen., Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.
79___________' _______z 16. Oktober______ 1 9231
Gebühren sür amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Preise für Zucker. — Die^ « m . ®'e Otletschbeschaugebühren. — Polizeiverordnung. — Erhcbung^ einer vorläufigen Grund- und Gewerbesteuer, f
.^Ä^dung des Ortslohnes und des Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtfchaftlicher Arbeiter.— Höchstsätze der Erwerbslosen--! Unterstützung. — Produktive Erwerbslosenfürsorge. — Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. — Mieten für Lehrer-» • - dienstwohnungen. — Reisekostenverordnung. — Dienstnachrichten.
, Bekanntmachung,
die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betr. Dom 5. Oktober 1923.
Die in der Bekannimachung vom 6. Juni 1923 (Reg.-Dl. S. 156) festgesetzten Gebühren für amtstierärztlicheDienstverrichtungen werden mit Wirkung vom 15, Oktober 1923 ab auf das Zehntausendfache erhöht.
Die Bekanntmachung vom 17. September 1923 ist von diesem Tage^ab aufgehoben.
D a r m st a d t, den 5. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium des Innern. 3. CB.: ©Barner.
Bilderstreifen dürfen nur durch Personen vorgeführt werden,j die eilte Prüfung nach den von dem Ministerium des Innern! erlassenen Prüfungsvorschriften bestanden haben und denen ein- Prüfungszeugnis für Lichtspielvorführer durch das Ministerium! des Innern erteilt ist.
§ 2-
Abs.^1 finde! keine Anwendung auf Personen, die aug ^Irüiw 8er vonBentTDmtsteriüm'des 3nnern erlassenen PrüsungS^ Vorschriften von der Ablegung der Prüfung für Lichtspielvorführer befreit sind.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.
Dom 8. Oktober 1923.
An die Stelle der Sähe der Bekanntmachung vom 29. September 1923 treten mit Wirkung vom 8. Oktober 1923:
1. für die KehrbeArke der Städte Darmstadt, Mainz, Ossen- bach und Gießen das 19 000 OOOfache,
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 21 000 000fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsbl. S. 111).
Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Gesamt gebührenbeträge können auf volle 10 000 Mk. nach oben aufgerundet werden. ,
Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfegermeister berechtigt, Zahlung der -Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen.
Darmstadt, den 8. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium des Innern. 3. CB.: Dr. Reih.
Bekanntmachung,
Preise für Zucker betreffend.
Der Zuckerpreis wird bis auf weiteres auf 62 Millionen Mark für das Pfund festgesetzt.
Darmstadt, den 9. Oktober 1923.
Hessische LandesversorgungSstelle. Decker.
Bekanntmachung.
B e t r.: Die Schlachtscheingebühren.
Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vom 8.—14. Oktober d. Js.
für ein Stück Großvieh auf
62 400 000 Mk.
für ein Schwein auf
40 800 000 Mk.
für eia Stück Kleinvieh auf
21 600 000 Mk.
für ein Sauglamm usw. auf
12 000000 Mk.
erhöht.
Gießen, den 12. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. 3.B.: Weicker.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen.
Gießen, den 12. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: W elcke r.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Fleischbeschaugebührea.
Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigtings- blatt Dr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 8.—14. Oktober 1923 auf den vierhundertachtzigfachen Betrag erhöht. (Also 50 000 Mk. auf 24 000 000 Mk. usw.)
Gießen, den 12. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.
Polizer-Berordttnug.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes die innere Berwaltung und die Bertretung der Kreise und Provinzen betreffend vom 8. Juli 1911 und des Gelds, rafengesetzes vom 27. April 1923 (Reichsgesetzblatt Teil I S. 254) wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministeriums des Iirnern vom 7. August 1923.folgende Polizeiverordnung erlassen: .
§ 3.
Mit Geldstrafe bis zu 300 000 Mk. wird bestraft:
1. teer ohne im Besitz eines Dorführerzeugnisses zu sein, Bildstreifen vorführt, soweit und solange er nicht nach Maßgabe des § 2 von der Ablegung der Prüfung befreit ist:
2. wer gewerbsmäßig Bildstreifen durch einen Borführer verführen läßt, der nicht geprüft und nicht int Besitze eines Dorführerzeugnisses ist, soweit und solange der Borführer nicht in Gemäßheit des § 2 von der Prüfung befreit ist.
Gießen, den 9. Oktober 1923.
_____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.
Hessisches Darmstadt, den 1. Oktober 1923.
Ministerium der Finanzen.
Zu Dr. F. M I. 84 632.
Betr.: Erhebung einer vorläufigen Grund- und Gewerbesteuer für 1923.
Das 1. und 2. Ziel der vorläufigen staatlichen Grund- und Gewerbesteuer für 1923 ist je in zehntausendfachem Betrage des in den Steuerbescheiden angegebenen Stammbetrags zu entrichten. Beide Ziele sind füllig spätestens 10 Tage nach der Zustellung des Steuerbescheids. Im Falle deö Zahlungsverzugs sind die durch die Derordnung vom 22. September lfd. Js. festgesetzten Zuschläge zu entrichten.
Darmstadt, den 1. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium der Finanzen.
3. CB.: Doerr.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Biirgec- metstereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise bekaimtzugeben.
Gießen, den 10. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen. I. CB.: Heminerde.
Btkttrrntmachu «ß.
Betr.: Festsetzung des Ortslohnes und des Jahresarbeitsver- die-lsies land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter.
Das Hessische Oberversicherungsamt hat vom 1. Oktober d. Js. ab die Ortslöhne und die Jahresarbeitsverdienste land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter in wertbeständiger Weise festgesetzt, damit die öfteren, bis zu ihrer Veröffentlichung durch die Gelüent- wertung meistens überholten Zwischenfestsehungen sich erübrigen.
Die Berechnung erfolgt derart, daß bestimmte,, für die einzelnen Bersicherungsamtsbezirke besonders festgesetzte Grundzahlen mit der auf volle Hunderttausend nach unten abgerundeten Indexzahl zu vervielfältigen sind. Maßgebend ist diejenige Indexzahl, die in der laufenden Woche veröffentlicht wird. Die Bekanntgabe der Indexzahl erfolgt durch den Gießener Anzeiger an jedem Donnerstag.
Für den Landkreis Gießen gelten folgende Grundzahlen:
I. Orts lohn für Der sicherte über 21 Jahre: männliche 2,60 Mk , weibliche 1,90 Mk.; von 16—21 Jahren: männliche 2,10 Mk., weibliche 1,60 Mk.: unter 16 Jahren: männliche 1,30 Mk., weibliche 1,00 Mk.
II. Jahr esarbeitsver dien st für Der sicherte über 21 Jahre: männliche 690,00 Mk., weibliche 480,00 Mk.: von 16 bis 21 Jahren: männliche 540,00 Mk., weibliche 390,00 Mk.: unter 16 Jahren: männliche 360,00 Mk., weibliche 270,00 Mk.
Gießen, den 12. Oktober 1923.
Kreisamt Gießen (Dersicherungsaml). 3.CB.: Dr. Heh.


