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Bekanntmachung.

Betr.: Erhöhung der Schlachtgebühren im Kreise Gießen.

Das Ministerium deiz Innern hat mit Wirkung vom 5. März 1923 nachstehende Schlachtgebühren für die Landgemeinden des Kreises Gießen genehmigt:

1000 Mk. für ein Pferd oder ein Stück Großvieh,

800 Mk. für ein Schwein,

500 Mk. für ein Kalb, Schaf oder Ziege,

200 Mk. für ein Sauglamm.

Gießen, den 12. März 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner hiernach alsbald zu bedeuten.

Gießen, den 12. März 1923.

__Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Schweinemarkt in Lich.

Es wird genehmigt für Dienstag, den 3. April 1923, die Ab­haltung eines Schweinemarktes zu Lich unter folgenden Bedin­gungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Schweine aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrück­lich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Schweine von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Schweine der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfalsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7i/29 Uhr Bor» [. mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.) /

G iehen, den 12. März 1923.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Diehmarkt in Grünberg.

Es ist genehmigt für Donnerstag, den 22. März 1923, die Abhaltung eines Klauenviehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Tiere aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspvlizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, aus dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allensallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5 Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 78V2 Uhr vor­mittags flattsinden. (§ 47 der Bunöesrats-Aussührungsbestim- mungen zum RDG.)

Gießen, den 14. März 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausbruch der Schafräude in Ettingshausen.

Unter der Schafherde in Ettingshausen ist die Näude aus- , gebrochen.

Wir haben Gemarkungssperre angeordnet.

Gießen, den 13. März 1923.

Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Der ganze Kreis Gießen wird als seuchenfrei nunmehr aus dem gefährdeten Gebiet entlassen.

Gießen, den 12. März 1923.

____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. ________

Bekanntmachung.

Betr.: Festsetzung der Getreidepreise für das vierte und fünfte Sechstel der Umlage, Ernte 1922.

Auf Grund des § 50 Absatz 2 des Gesetzes Über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 (s. auch Abän-

derungsgeseh vom 27. Oktober 1922, R.G.D. S. 809) hat die Reichs­regierung nach Anhörung des Zwanziger-Ausschusses die Preise für alle Ablieferungen auf das vierte und fünfte Sechstel wie folgt erhöht:

Für Ablieferungen aus das vierte Sechstel: für die Tonne Roggen auf 500 000 Mk.

,, Weizen 560 000

Gerste 400 000

Hafer 350 000

Für Ablieferungen auf das fünfte Sechstel: für die T.onne Roggen auf 600 000 Mk.

' ,, ,> Weizen 675 000

Gerste 500 000

Hafer 450 000

Die Berechnung und Nachzahlung der Preiserhöhungen für die­jenigen Mengen, die bereits auf das vierte und fünfte Sechstel der Umlage abgeliefert sind, wird so schnell wie möglich durchgeführt werden.

Nachdem^ diese wesentliche Erhöhung der Umlagepreise, welche fast die Höhe der freien Marktpreise erreicht haben, stattgefunden hat, darf auch von den ablieserungspslichtigen Landwirten ver­langt werden, daß sie nunmehr den Rest der Umlage schnellstens zur Ablieferung bringen, damit endgültige Abrechnung erfolgen kann und Zwangsmaßnahmen nach Möglrchkeit vermieden werben.

Wir weisen nochmals darauf hin, daß nach wie vor nur solches Umlagegetreide abgenommen werden darf, das den Vorschriften des § 2 der Verordnung über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1922 vom 14. Juli 1922 (A.G.Dl. S. 576) entspricht, d. h. dessen Beschaffenheit gut und gesund ist und dessen Feuchtigkeit 17 v. H. nicht übersteigt.

Gießen, 5en 13. März 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 13. März 1923.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n.

Diensttrachrichten -cs Krcisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche in Angersbach (Kreis Lauter­bach) ist erloschen. Die Sperrmahregeln sind aufgehoben.

Heinrich Henrich II. zu Lang-Göns wurde zum provisorischen Gemeinderechner für die Gemeinde Lang-Göns ernannt und vom Kreisamt verpflichtet.

Heinrich Junker II. von Queckborn wurde zum Mitglied des Wiefenvvrstands für die Gemeinde Queckborn bestellt und vom Kreisamt verpflichtet.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Stangenrod; hier: Kostenausschlag.

In der Zeit vom 13. bis einschließlich 20. März 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Stangenrod

Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 3 vom 26. Fe­bruar 1923 über Erhebung eines Kostenausschlags

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen ver­sehen Bei der Bürgermeisterei Stangenrod einzureichen.

Friedberg, den 5. März 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär. U e b e l, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachung.

3n der Zeit vom 15. Februar bis 1. März 1923 wurden in hiesiger Stadt

gefunden: 1 Kinderhandschuh, 2000 Mk., 1 gedrehter Treppen­pfostenknopf, 1 Damenring, 1 Lederhandschuh, 1 kleines Taschen­tuch, 1 Schlauch von einer Autoluftpumpe, 1 Hundeleine aus Gurtband, 1 Hufeisen, 1 wollenes Umhangtuch, 1 Rolle Zwirn, 1 Geldmäppchen, eine große Anzahl Schlüssel;

verloren: 1 schwarzes Ledertäschchen mit Inhalt, 1 silberne Brosche (Johanniterkreuz), 5000 Mk., 1 braunes Paket mit 1 weißen Tischläufer, 1 wasserdichte gelbe Pferdedecke, 1 mat1- goldene Dlusennadel, 1 braunlederne Brieftasche mit Inhalt, 4 Brotkarten, 89 000 Mk.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belie­ben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1012 Uhr vormittags und 35 Uhr nachmittags, außer an Samstagen, bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 3, erfolgen.

Gießen, den 8. März 1923.

Polizeiamt Gießen. Führ. v. ©entmingern

Druck der Lrühl'fchen Univerfitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lang«, Bietzen.

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