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M die provinziaidireitis» Gderhesfen und für das Kreisamt Stehen.
St?d>nt Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
22• ■. 16. März • 1923
O"ba"s.Aebersicht- Denutzuiig von Schulräumen durch Vereine und dergleichen. - Schlemmerei und Alkoholmißbrauch. - Besteuerung öer ötlaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. — Errichtung Liner Zwangsinnung der Bauunternehmer und Maurermeister tni Landkreis Gießen. — &rl)oOung der Schlachtgebühren im Kreise Gießen. — Schweinemarkt in Lich. — Vieh markt in Grunberg- Viehseuchen. — Festsetzung der^Getreidepreise für das vierte und fünfte Sechstel derAmlage, Ernte 1922. -- Dienstnachrichten.—
' Feldbereinigung Stangenrod. — Gefunden, verloren. «M
Betr.^ Benutzung von Schulräumen durch Vereine und dergleichen.
Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehende Verfügung des LandeSansts für das Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit.
Gießen, den 10. März 1923.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerd e.
Hessisches Darmstadt, am 28. Febr. 1923.
Landesamt für das Bilöungswesen.
Zu Vr. L. B. 29 450.
Detr.: Benutzung von Schulräumen durch Vereine und dergleichen.
Vach Artikel 50 Absatz 111 Ziffer 1 steht den Schulvorständen die Aufsicht-über die Schulgebäude und das Schulinventar, sowie die Sorge für die ordnungsmäßige Einrichtung und Ausstattung der Schulräume zu. Hieraus ergibt sich, besonders für das Verhältnis zum Aechte des Eigentümers (der politischen oder kirchlichen Gemeinde, einer Stiftung usw.), wenn Schulräume für andere Zwecke als solche der Schule verwendet werden sollen und dem Schulvorstand nicht aus einem besonderen Rechtsgrund (Vertrag, Stiftung und dergleichen) ein unbeschränktes Derfügungsrecht über die Schulräume zusteht, das Folgende:
1. Weder können die Eigentümer ohne Zustimmung der Schulvorstände, noch die Schulvorstände ohne Zustimmung der Eigentümer Schulräume für andere Zwecke als solche der Schule freigeben.
2. Die Schulvorstände haben bei ihren Entschließungen darüber, ob Schulräume zu anderen als Schulzwecken freigegeben werden sollen, die Interessen der Schule zu wahren. Dies setzt für jeden Fall der Inanspruchnahme die eingehende Prüfung voraus, ob durch die Freigabe für die Schulräume und das darin vorhandene Inventar Vachteile oder für den Schulbctrieb Störungen zu befürchten sind. Es wird sich in den meisten Fällen empfehlen, die Zustimmung nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu erteilen und von diesem Vorbehalt Gebrauch zu machen, sobald es sich herausstellt, daß die Inanspruchnahme der Schulräume den Interessen der Schule nicht dienlich ist. 3n gleichem Sinne ist von den Kreis- und Stadtschulämtern zu verfahren, die nach Art. 56, Alst. 111 und Art. 58, Abs. VI nut' dieser Frage befaßt werden.
3. Erkennt der Schulvorstand in Aebereinstimmung mit dem Eigentümer an, daß der Zweck, für den die betreffenden Schul- räume im Cinzclfalle in Anspruch genommen werden, ein gemeinnütziger ist, so hat der Amtsgehilfe der Schule die etwa erforderlichen Dienstleistungen (Heizung, Reinigung und Aufsicht) zu besorgen, wie wenn es sich um eine Benutzung zu Schulzwecken handelte. Es steht dem Amtsgehilfen hierfür gegen den Benutzer der Räumlichkeiten ein Anspruch auf Vergütung in der Höhe zu, die bei der Entschließung über die Freigabe der Räume von Schulvorstand und Eigentümer als angemessen gemeinsam festzustellen und von dem Benutzer ausdrücklich anzuerkennen ist.
Die ausnahmsweise Aeberlassung der Schulräume für ausschließlich oder überwiegend gesellige Veranstaltungen ist stets von dem Nachweis abhängig zu machen, daß sich der zuständige Amtsgehilfe zur Vornahme der erforderlichen Dienstleistungen aus Grund einer Vereinbarung mit dem Veranstalter bereit erklärt hat.
4. Die Bestimmungen sind sinngemäß auf die höheren Schulen anzuwenden. An Stelle des Schulvorstandes tritt der Direktor, der sich mit dem Lehrerrat in Verbindung sehen wird.
Wir beauftragen Sie, diese Verfügung den Schulvorständen zur Kenntnis zu bringen und selbst darnach zu verfahren.
3. V.: Block.
Detr.: Schlemmerei und Alkoholmißbrauch.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und an das Polizei kommiffariat Arnsburg. <"
3n seinem, auch durch die Presse veröffentlichten Rundschreiben an die Landesregierungen über den Kampf gegen Schlemmerei und Alkoholmißbrauch hat der Herr Reichskanzler mit Recht ausgeführt: „Trunkenheit ist gegenwärtig unter allen Amständen ein öffent- 'liches Aergernis. Seine Ahndung mutz streng und rücksichtslos sein."
3n Ausführung dieser Anregung sind wir angewiesen, Sie auf die Vorschrift des Artikels 219 des Pvlizeistrafgesetzbuchs mit dem Auftrage aufmerksam zu machen, gegen Trunkenbolde streng einzuschreiten. Die Polizeibeamten haben dafür zu sorgen, daß Be
trunkene von der Straße so rasch als möglich verschwinden und in Gewahrsam genommen werden, bis sie wieder nüchtern geworden sind. Die Polizeibehörden dürfen sich aber nicht nur darauf und gegebenenfalls aus die Erhebung einer Anzeige aus Artikel 219 Strafgesetzbuch beschränken, sondern sie haben der Gemeindebehörde (Fürsorgeamt usw.) von jedem Falle einer anstößigen Trunkenheit nach Ermittelung der persönlichen Verhältnisse des Trinkers zwecks Einleitung geeigneter Fürsorgemahnahmen Kenntnis zu geben. Dies hat auch zu geschehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Einschreiten nach Artikel 219 des Polizeistrasgesetzbuchs nicht gegeben sind, z. D. wenn Hausgenossen sich über Trunkenheit eines Mitbewohners beschweren. Besonderes Gewicht ist auf die Ermittelung der Wirtschaften zu legen, in denen dem Betrunkenen Alkohol verabreicht wurde. Auch solange die in Aussicht stehenden Vorschriften des Schankstättengesehes noch nicht erlassen sind, wird die Verabreichung alkoholischer Getränke an Betrunkene Anlaß zu geben Haben, den betreffenden Wirt zu verwarnen. 3m Wiederholungsfälle wird unter Amständen der Antrag auf Konzessionsentziehung wegen Förderung der Bölleret angebracht sein.
Wir beauftragen Sie, das 3hnen unterstellte Polizeipersonal entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 13. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
Detr.: Wie oben.
An die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Wir empfehlen 3hnen ebenfalls, vorstehendes Ausschreiben genau zu beachten.
Gießen, den 13. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Welcker.
Bekanntmachung.
Detr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde.
Die Erhebung der Stempelabgabe:
1. für Verkaufs- oder Wagautomaten,
2. für automatische Kraftmesser,
3. für Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen,
4. alle in öffentlichen Wirtschaftslokalen ausgestellten Klaviere oder sonstige Musikwerke, im Betrage von nunmehr 200 bid"' 800 Mk.,
5. für Luxuswagen und Reitpferde im Betrage von nunmehr 5000 Mk.
ist für das Aj. 1923 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Ahr auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde, Zimmer Vr. 9, dahier zu entrichten.
Wer bis zum 31. März 1923 die Abmeldung der steuerpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meldung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.
Die für das Rj. 1922 ausgestellten Karten sind vorzulegen.
Das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt veröffentlichen.
Gießen, den 6. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3.D.: Welcker.
Bekaimtinachmlg.
Detr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Dauunternehmer und Maurermeister im Landkreis Gießen.
Vachdem bei der Abstimmung die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden sich für die Einführung des Deitrittszwangs erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Mai 1923 eins Zwangsinnung für Dauunternehmer und Maurermeister im Landkreis Gießen mit dem vorläufigen Sih in Gießen und dem Vamen „Zwangsinnung für die Dauunternehmer und Maurermeister des Landkreises Gießen" errichtet wird.
Von dem genannten Zeitpunkt an gehören alle Dauunternehmer und Maurermeister des Landkreises Gießen der vorbenannten Zwangsinnung an.
Gießen, den 10. März 1923.
Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker.


