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II. Die Gebührensätze für den Bezug des Wassers werden in Zukunft auf Deschluh der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Kreisamts Giehen festgesetzt.

III. Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Rabertshausen, Len 28. Mai 1923.

Bürgermeisterei Rabertshausen. I. D. Ludwig.______

Bekanntmachung.

Betr.: Die Badeanstalten zu Giehen.

Auf die nachstehenden Bestimmungen der Polizei-Verordnung, die Badeanstalten zu Giehen betreffend, vom 28. August 1885, machen wir erneut besonders aufmerksam:

Die polizeiliche Aufsicht über Lie Badeanstalten und Lie öffent­lichen DaLeplätze an Ler Lahn steht dem Polizeiamte zu, welches dieselbe durchs die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.

Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde beim.Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.

Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist unter­sagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der .Ufer­bauten an denselben, Ler Rachen, sowie allen dazu gehörigen Ge­räten und Einrichtungen untersagt.

Das Mitnehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht ge­stattet.

Von dem letzten, unterhalb der Pulvermühle gelegenen Dade- hause an, stromaufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der osfenen Lahn (auherhalb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.

Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Bade­anstalten, haben sich die Badenden, falls sie sich nicht in einer ge­schlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu be­dienen.

Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonniert sind oder das Badehvnorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.

In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.

Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die einschlägigen Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs und des Polizeistraf- gesetzes zur Anwendung zu kommen haben, gemäß GeldstrafengesetF vom 27. April 1923 mit einer Geldstrafe von dreihundert bis drei­hunderttausend Mark geahndet.

Giehen, den 28. Mai 1923.

Polizeiamt Giehen. I. V.: Dr. Heh.

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In der Zeit vom 115. Mai 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: mehrere Geldbeträge, mehrere Portemonnaies und Geldmäppchen mit Inhalt, 1 Kinderzipfelmütze, mehrere Hand- und Brieftaschen mit Inhalt, 1 Gartentisch und vier Stühle, 1 Bierzipfel, 1 Stallhase, 1 Herrensommermantel, 1 Brille, 1 Gesangbuch, 1 Halslettchen;

verloren: 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 schwarzlederne Brief­tasche mit Inhalt, 1 Ackerleine, 1 Matrosenmütze, 1 braun­lederne Brieftasche mit ca. 20 000 Mk., 31 000 Mk. Steuer­marken, Studentenkarte und sonstige Kleinigkeiten, 1 glatter, goldener Armreifen, 1 Geldtäschchen mit ca. 22 000 Mk., 1 braun lederne Brieftasche mit ca. 100 000 Mk., ein Paar Turnschuhe, 1 Geldtasche mit ca. 100 000 Mk., 1 Karton mit Waffeln und Schokolade, 1 goldene Brosche mit Brillant­stein, 1 graue Viehdecke.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 812i/L> Uhr vormittags und 2l/«5 Uhr nach­mittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Rr. 3, erfolgen.

E i e h e n,"den 24. Mai 1923.

Polizeiamt Giehen. I. V.: H e m m e r d e.

Druck der Brühl'lchen «niversitäts.Vuch. und Sl-indrucker-i. N. Lange, iöietzen.