29. Inti

1921

AmtzverlündigmgzblM

VwvWa!direttion Gberhchen und für das Kreisamt Siehe«.

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Nr. 109

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Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß kür die Deckzeit 1921 das Deckgeld für Bedecken von Stuten durch Hengste des Landgestüts endgültig auf 520 Mart für jede Stute fest­gesetzt worden ist. Beben dem in bar zu entrichtenden Deckaeld sind für jede zu deckende Stute 50 Pfund Hafer guter Qualität beim erstmaligen Bedecken der Stute abzuliefern.

Die in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben neben der Raturalleistung nach Schluß der Deckzeit zunächst nur einen Teilbetrag von 120 Mark zu entrichten. Der Restbetrag von 400 Mark wird ihnen gestundet bis zum Ablauf der Trächtigkeits- dauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesiher nachgewiesen daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des Deckgeldes er­lassen. Ein Erlas) des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beini Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlast des Restbetrages . des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dast die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt , gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach austerhalb Hessen verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deckgeldes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat.

Richt in Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben neben der Raturalleistung das volle Deck­geld von 520 Mark alsbald an den LandgestütsdienLr zu ent­richten.

Das nach der Bekanntmachung vom 6. Februar 1906 (Reg.- Vlatt Rr. 5 von 1906) von den in Hessen wohnenden Stuten- besitzern zu zahlende Trinkgeld für den Landgestütsöiener von 1 Mark wird, wie bisher, mit dem ersten Teilbetrag des Deck­geldes erhoben, während die austerhalb Hessens wohnenden Stutenbesitzer das auf 2 Mark festgesetzte Trinkgeld mit dem Deckgeld an die Landgestütsdiener zu entrichten haben.

Deckscheine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden, sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende Juli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, zurück­zugeben. Unterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so wird ange­nommen, daß das Bedecken der Stuten stattgefunden hat. Das Deckgeld wird alsdann von dem Stutenbesitzer beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt werden.

Anträge auf Erlast des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben, oder deren Fohlen innerhalb 28 Tage nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesiher nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer, spätestens bis Ende Juli, bei den Ortsbehörden $u stellen, worüber von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Riederschriften (Protokolle) zu errichten sind. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Rieder» . schriften wird mit dem Anfügen hingewiesen, dast auch hier die Stutenbesiher die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben.

Darmstadt, den 21. Juli 1921. -

Hessisches Landes-Ernährungsamt. 3. V.: gez. Schliephake.

Bekanntmachung.

2 etr.: Regelung der Ablieferung von Getreide aus der Ernte 1921.

2m Anschluß an Ziffer 1 unserer Bekanntmachung vom lo. ds. Mts. betreffend Ausführung des Gesehes über die Re­gelung des Verkehrs mit Getreide für die Ernte 1921 (Amts­verkündigungsblatt Rr. 103) wird angeordnet:

Die Erfassung der .Umlage erfolgt wie seither durch unseren Kommissär, die Firma Vereinigte Getreidehändler in Gießen, sowie durch die zum Aufkauf zugelassenen .Unterkommissionüre.

Gießen, den 26. Juli 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Betr.: Wie oben.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des 2 re i le S wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, daß, ) o l l d i e Belieferung der versorgungsberech­tigten Bevölkerung ungestört weiter erfolgen, die Erzeuger, denen das Ablieferungssoll von den Bürgermeistereien bis zum 1. August 1921 mitgeteilt wird,, sofort mit der Lieferung von Brotgetreide beginnen.

Gießen, den 26. Juli 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerö e.

Bekanntmachung

betreffend die Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Novem­ber 1919, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend (Regierungsblatt S. 427). Vom 11. Juli 1921.

Artikel I.

Die Bekanntmachung vom 26. April 1921 (Regierungsblatt S. 89) wird aufgehoben.

Artikel II.

8 2 der Bekanntmachung des Hessischen Landes-Crnährungs- amtes, die Fermhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend vom 5. November 1919 (Regierungsblatt S. 427), er­hält folgenden dritten und vierten Absatz:

Der Kreisausschust kann für den Fall, dast dem Antrag aus Untersagung des Handelsbetriebes entsprochen wird, Gebühren und Auslagen von dem Betroffenen erheben.

Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Regierungsblatt S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 8 ber Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Regierungsblatt S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt mastgebend ist, in dem der Kreisausschust mit der Angelegenheit besaht wird, und daß die Sätze des § 4 auf die Hälfte ermäßigt werden."

'Darmstadt, den 11. Juli 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Bekanntmachung.

Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Verlegung eines Ueberganges von Etat. 1344-10 nach Etat. 1324-74 der Strecke ButzbachLich.

Der Plan liegt von Mittwoch den 3. August 1921 bis Mitt­woch den 10. August 1921 bei der Bürgermeisterei Muschenheim offen. Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben bei genannter Stelle vorzubringen.

Gießen, den 27. Juli 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Bekanntmachung

B e t r.: Wolldecken.

Bei der Reichsvermögensstelke^ in Limburg befinden sich zu unserer baldigen Verfügung noch

ca. 17 0 0 Wolldecken mit */s Tragwert, die für Wohlfahrtseinrichtungen und dergleichen zum Preise von 20 Mark per Stück frei Lager angeboten werden.

3nteressenten wollen sich an die Reichstreuhandgesellschaft A.G., Zweigstelle Frankfurt a. M., wenden.

Den Bürgermeistereien empfehlen wir, dies in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 22. Juli 1921.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e h.

Dienstnachrichten des Kreisamtcs.

Der Vertrieb der Lose 1. Klasse der 19. 245. Preußisch-Süd­deutschen Klassenlotterie beginnt am 14. Oktober 1921. Die Ziehung 1. Klasse dieser Lotterie wird am 20. und 21. Dezember 1921 stattfinden.

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