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9ir* 170 28. November 1!)2S
Jnhalts-Aebersicht: Landtagswahl. — Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestelltenversicherung. - Wohnungsnot und Gewerbebetriebe. — 5iedlungswesen. — Feldbereinigungen^der Gemeinden Hausen, Stangenrod.und Rabertshausen. — Ergebnisse dec Haupt- ____________________________ Körungen. (Fortsetzung).
Bekanntmachung.
Betr.: Landtagswahl 1921.
Durch den nach § 28 der Landeswahlordnung vom 14. Juni 1921 gebildeten Kreiswahlausschub wird die Prüfung der Wahl- niederichriften in den einzelnen Wahlbezirken unö die kreisweise Zusammenstellung der Avftimmungsergevnisse am
Donnerstag, dem 1. Dezember 1921, vorniittags 10 Ll h r, im Sitzungssaals des Regierungsgebäudes zu Gieben stattfinden. Gemätz 8 bO der Landes Wahlordnung, wonach die Zusammenstellung in öffentlicher Sitzung zu geschehen hat,^ wird dies hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Gieben, den 25. November 1921.
Der Wahlleiter: Welcher, Ober-Regierungsrat.
Bekautttmachung.
Betr.: Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner (§§ 145 ff. des Versicherungsgesetzes sür Angestellte).
Da die Amtsdauer der zu den Ehrenämtern in der Angestelltenversicherung Gewählten mit dem Ende des Kalenderjahres 1921 ablaust, sind Neuwahlen herbeizuführen.
Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestelltenversicherung findet statt:
Für die Arbeitgeber:
Sonntag, den 8. Januar 1922, von 10 Llhr vormittags bis 1/212 Llhr vormittags.
Für die Angestellten:
Sonntag, den 8. Januar 1922, von 2ys älhr nachmittags bis 5Llhr nachmittags, für den Wahlkreis umfassend den Lanokreis Gieben (ohne die Stadt Gieben).
Wahllokal: Kreisamtsgeväude zu Gießen, Landgraf-Philipp- Platz 3.
Es sind zu wählen sechs Vertrauensmänner und zwölf Ersatzmänner.
Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt.
Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt.
Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sosern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke des Landkreises Gießen wohnen.
Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch
1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunsähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von dew Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben.
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke des Landkreises Gießen wohnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben. . _ nr
Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie incht als Angestellte wählbar sind — auch „
1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschrankt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
2. die Mitglieder des Vorstandes einer luristrschen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind,
3. die bevollmächtigten Betriebsleiter.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer
1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die -Zähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser »ahigke, en zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haufn- verfahren eröffnet ist.
2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Angestellte, die nach § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Beitragsleistung befreit find, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar.
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Die Wahlberechtigten werden aufgefvrdert, Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, d. i. bis zum 18. Dezember 1921, bei dein unterzeichneten Wahlleiter einzureichen.
Die Vorschlagslisten find für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind: sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen.
Die Vorgeschlagenen find nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels anderer ausdrücklicher Erklärung wird angenommen, daß die an erster Stelle Aufgeführten als Vertrauensmänner vorgeschlagen werden.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf wahlberechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein.
Die Vorschlagsliste soll die Wählervereiniguirg, von dec sie ausgeht, nach unterscheidenden Merlmalen kenntlich machen.
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf alten Vorschlagslisten gestrichen.
Die Vorschlagslisten sind ungulckg, wenn sie verspätet eingereicht werden, over wenn sie nicht vorschriftsmäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagslifte gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahliag (28. Dezember 1921) die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.
Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum 18. Dezember 1921 nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt.
Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungs- karte, in der wenlgstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen sein muß, als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung über die Zahl der versicherten Angestellten. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Bescheinigung nach untenstehendem Muster ausstellen zu lassen. Auch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlrn-Wilmers- dors ist bereit, diese Bescheinigung aus Antrag der Arbeitgeber auszustellen. ' ' . ,
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraumes handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen.
Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von der unterzeichneten Behörde ausgehändigt. Der Brief mutz spätestens am 7. Januar 1922 bei der unterzeichneten Behörde eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind un- ^^Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere an- gefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme.


