AmtZverkuMgimgrblaLt
für die Proviiizialdirettion Gberheffen und für das Kreisamt Sichen.
(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 75 37. Mai 1921
Inhalts-liebe »sicht. Die Rechnung der Kreiskasse für 1917. — Die Errichtung von Schlachthäusern. — Die Beschälseuche der Pferde. — Verbot der Ferkel- und Vieh markte. — Straßensperre. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Reinhardshain. — Verordnung über den Verkehr mit Milch.
B e t r.: Die Rechnung der Kreiskasse für 1917.
AttszUt, aus der von der Oberrechnungskammer geprüften Rechnung der Kreiskasse des Kreises Gießen für 1917.
Einnahme Bezeichnung der Rubriken Ausgabe
•M Jt
179 660 84 1. Rechnnngsrest -
4 030 587 24 3. Kriegsleistungen 4 198 132 35
— — 4. Beihilfen an Familien einberufener
Mannschaften....... -
38 701 36 5. Beihilfen an Veteranen .... 38 455 -
19 713 50 6. Allgemeine Verwaltung .... 48081 32
201 700 73 7. Kreisstraßen u. Eemeindebauwesen 224118 74
576 - 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 1 763 20
4 044 48 9. Gesundheitspflege...... 10 044 33
— - 9a. Soziale Fürsorge 542 97
11 777 66 10. Landwirtschaft, Gewerbe u. Verkehr 19 653 35
51114 12 11. Unterstützungen . ...... 82383 87
- — 12. Beitrag zur Provinzialkasse . . 153 842 85
9 423 10 13. Kapitalzinsen 9 553 76
— - 14. Iurückzuzahlende Kapitalien . . 8 276 66
— - 15. Auszuleihende Kapitalien . . . 75 668 56
— - 16. Uneinbringliche Posten u. Nachlässe 343 39
— — 17. Vorübergeh. Kriegseinrichtungen . 2 431 34
449 574 22 20. Beiträge der Gemeinden und Ge-
Markungen - -
4 996 873 25 4 873 291 69
Abschluß.
Gesamtsumme der Einnahme . 4 996 873.25 M „ „ Ausgabe . . 4 873 291.69 „
Verglichen bleibt Rest 123 581.56 M
Dieser besteht
a) in barem Vorrat . . . 123 581.56 M
b) „ liq. Ausständen . . , • - - „
Summe wie oben 123 581.56 M
Gießen, am 29. März 1919.
Der,Kreiskasserechner: gez. Kauß.
Revidiert, ohne daß sich für obigen Abschluß eine Aenderung ergeben hat.
Darmstadt, den 3. Mai 1921.
Oberrechnungskammer: gez. Süffert.
Wird gemäß Art. 43 der Kreis- und Provinzialordnung veröffentlicht.
Gießen, den 24. Mai 1921.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. 3. V.: Weicker.
Bekanntmachung.
B e t r.: Tie Errichtung von Schlachthäusern.
Für die Folge sind bet Anfertigung von Plänen und Kon- zesswnsbedingungm für Schlachthäuser in den Landgemeinden des Kreises nachstehende Borschriften zugrunde zu legen:
1. Ber der Auswahl des Platzes für die Schlachthansanlage ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Anwohner durch das Schlachten und die damit verbundenen Arbeiten möglichst! wenig belästigt »erden.
2. Abortanlagen dürfen sich nicht in der Nähe des Schlachthauses befinden.
3. Ter Schlachtraiim muß mindestens 3 Meter hoch, 4,50 Meter lang und 3 Meter breit sein.
4. Falls Wasserleitung in dem Gehöfte ist, muß das Schlachthaus ’nut Wasserleitung versehen sein.
5. Ter Fußboden des Schlachthauses, der in allen Teilen nach einem tiefsten Punkt Gefall haben muß, ist vermittelst Zementieren oder Asphaltieren auf mindestens 10 Zentimeter starker Beton unterläge wasserdicht herzustellen. Tas Dielen des Fußbodens ist durchaus untersagt.
6. Tre Wände des Schlachthauses müssen, falls nicht eine Verkleidung derselben htit Donplättchen oder dergleichen stalt-
findet, bis auf eine Hohe von 2,0 Meter vom' Fußboden ab mit Zement, darüber mit gutem Kalkmörtel glatt verputzt und in den einspringenden Ecken der Wände und zwischen Wänden und Boden nach einem Radins von nicht unter thst. Zentimeter abgerundet werden. Ter Anstrich hat auf die H«he des 3einent» Verputzes mit Heller (nicht roter) Oelfarbe, an den übrigen Teilen der Wände und an der Decke, wenn nickst eine bessere Ausführung vorgezogen werd, mit Ka'lkfarbe zn geschehen.
7. Ter Schlachtraiim muß eine zweckmäßige und solide Vorrichtung zum Aufwinden des zu schlachtenden Tieres erhalten.
8. Im Schlachthause sist flir ausreichende Beleuchtung und Ventilation durch Anbringen von Fenstern, die möglichst dicht unter der Decke beginnen sollen, Sorge szu tragen. Tie Fenster müssen zur besseren Lüftung Oberlichter haben, deren freie Oefsnung mit engmaschigem Fliegengitter versehen sein muß.
9. Zum Lüften des Schlachtraumes ist ein dicht unter der Decke beginnender Luftschacht von mindestens 15 Zentimeter Durchmesser anzubriugeu und bis über das Dach zu führen.
10. An be'nt' tiefsten Punkt des Schlachthauses, von wo aus bte Ableitung der beim Schlachten entstehenden Flüssigkeiten be- werkstelltg't wird, ist ein W asserv erschl uß anzubringen, der zum Reinigen eingerichtet sein muß.
11. In unmittelbarer Nähe des Schlachthauses, aber in genügender (Entfernung von Brunnen, ist eine wasserdichte Senkgrube einzurichten, in welche durch eine unterirdische Röhren- 1 lcitung ledigli ch die beim Schlachten sich ergebenden Abwässer, Mut, flüssige Abgänge nfiu. eingeleitet werden dürfen. Tie Einleitung von Tagewässern, Küchenwässern, Jauche aus Abtritten oder Stallungen in bte Senkgrube ist verboten. Die Mauern der Grube, die nicht mehr als 1 Kubikmeter Fassungsraum besitzen darf, dürfen mit Gebäuden .nicht zusammenhängend sie müssen vielmehr in einem Abstand von mindestens 10 Zentimetern von Gebäuden für sich, aufgeführt werden.
12. Was die. Konstruktion ber Grube anbelangt, so sind bereu Wäude weuigsteus 1 Stein stark und ihr Boden in einer -doppelten Backsteiuslachschicht mit diagonal zueinander .gerichteten Lagerfugen oder in einer 10 Zentimeter Betonschicht herzu,stellen. Die Grube selbst ist zu überwölben, mit einer 45x45 Zentimeter in Lichten weiten Einsteigöfsunng und letztere mit einem gut schließeuden Teckel von Eisen oder Stein .zu verfeheii.
13. Alles Mauerwerk der Grube schiß anst besten hartgebrannten . Backsteinen (sog. Klinkern) und in .Zementmörtel in sorgfältiger Weise ausgeführt und sämtliche Wände, sowie Boden und Decke — letztere innen und außen — ,Müssen mit Zementmörtel glatt verputzt werden. Bei dem Verputz sind alle eiuspringeuden Ecken zwischen den Wänden uud Boden bzw. Decke nach einem Radius von 5 Zentimetern abzurundeu.
14. Die Senkgrube und die Pfuhlgrube dürfen nicht unmittelbar an der Eigentumsgrenze errichtet werden.
15. Tie Ableitung Von Wasserverschluß int* 1 2 3 4 5 6 Schlachtraum bis zur Grube hat durch einen Kanal von gut glasierte» Tonrohren- zu geschehen, welch letztere an den Muffen mit Zement zu dichten sind., Ter Kanal Muß ein möglichst starkes Gefäll erhalten sind tunlichst, dicht über bent .Fußboden ber Grube endigen.
16. Die Senkgrube ist genügend oft, int Winter wöchentlich einmal, int Sonsiner in der Regel nach jedent Schlachttag und 'mindestens einmal in der Woche zu entleeren und wenn nötig, mit Chlorkalk oder roher Karbolsäure -zu desinfizieren.
17. Nach dem Schlachten ist das Schlachthaus bzw. die Schlachtstätte alsbald gut zu reinigen; insbesondere sind Boden und Wände mit heißem Wasser rein abznspülen.
18. Wurstküche und Schla-chtrctuM müssen, wo es die räumlichen Verhältnisse gestatten, voneinander getrennt fein.
19. Ter Ho f ra u'M unmittelbar vor dem Schlachthause Muß gepflastert feilt.
20. Tre Müllgrube ist mit Brettern sorgfältig abzudecken.
Gieße n, den 25. Mai 1921.
Krcisantt Gießen. I. V.: W e l ck e r.


