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für die provinzialdirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Gietzen.
Erscheint nach Bedarf: Montag. .Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 56 5*9. April 7 ' 19*0
Inhalts llebersicht: Die Diensträume des Kreisamts am 1. Mai geschlossen. — Ausfall des Schulunterrichts am 1.Mai. — Reichstagswahl 1920. — Tababnachsteuerordnung. - Erhebung der Kurtaxe, zu Bad-Nauheim. — Verjähren in Militürversorgungssachen. — Schließung einer Mühle.
Bekanntmachung.
Die Diensträume der unterzeichneten Behörde werden am 1. Mai d. 3- für die Bevölkerung geschlossen gehalten.
Gießen, den 28. April 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinge r7 -
Landesamt für das Bildungswefen.
Tas Gesamtministerium hüt den Beamten, die sich an der diesjährigen Maifeier beteiligen, Timsturlaub erteilt. Tazu kommt der Wunsch eines Teiles der Eltern, ihre Kinder an der Feier teilnehmen zu lassen.. Ter Schulbetrieb laßt sich infolgedessen an diesem Tage nicht einheitlich durchführen, und das Äesamtmini- sterium Hal deshalb angeordnet, daß der Schulunterricht am 1. Mai 1920 ausfällt.
Darmstadt, den 27. April 1920. gez.: Dr. Strecker.
B e t r.: Reichstagswahl 1920. ,
An den Oberbürgermcister zu Gießen und die Bürgcr- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit der Abhaltung der Reichstagswahl a m 6. Juni 1 9 2 0 ist nunmehr bestimmt za rechnen. Da bis zum Erscheinen des neuen Reichswähtgesetzes und der Reichswahbordnung noch einige Zeit berstreichen wird, machen wir Sie einstweilen auf folgendes aus merksam: I. Wahlkreise.
Der Volksstaat Hessen bildet nach Beschluß der Nationalversammlung nur einen Wahlkreis, der die Bezeichnung „Hessen-Darmstadt" und voraussichtlich die Nr. 22 führen wird.
II. A f tides WaHlre ch t.
Tic Borschriften des neuen Reichswählgesetzes über das aktive Wählrecht lauten wie folgt:
§ 1 Absatz 1. Reichs.agswahler ist, wer am Wahltag Reichsaugehöriger und zwanzig Jahr alt ist.
d § 2. Ausgeschlossen tarn Wahlrecht ist:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschait oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft sieht,
2. wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehren- rechte verloren Hat.
Tie Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht.
Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, . die wegen Geistes'kranWeit oder Geistesschwäche in einer Heiloder Pf'legeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Unter» iuchnngsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwährung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in SchutzHait befinden.
Zu den Soldaten im Sinne des § 2 Absatz 2 gehören die Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere' des Reichsheeres und der Reichsmarine.
III. WäHlerli ste n n b W ahl kartei.
Für die Einrichtung der Wählerlisten und Wahlkärteien gelten folgende Vorschriften: g i
Für jede Reichstagswahl ist von den Gemeinden eine Liste der Reichstagswähler nach Zu- und Vorname, Alter, Berus, Wohnort oder Wohnung in alphabetischer Ordnung unter fortlaufenderl Nummer anfznstellen. Vor dem Eintrag jeder einzelnen Person ist deren Wahlrecht genau zu prüfen. >
Es können nach Geschlechtern getrennte Listen angelegt werden.
Tie Listen können auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innere Halb der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wähler eingetragen werden. ,
~ § 2. ?-
In die Listen sind alle Reichstagswähler einzutragen, die in der Gemeinde, wofür die Liste anzulegen ist, sich nicht bloß vorübergehend oder gelegentlich aufhalten.'
Personen, deren Wählrecht ruht, sind in die Listen nicht aufzunehmen. Tas Gleiche gilt für Personen, die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind, es sei denn, daß anzunehmen ist, daß der Behinderungsgrund am Wahltag nicht mehr besteht.
§ 3.
Tie Listen können in Heftform nach dem in Kürze nachfolgenden Vordruck (Wählerliste) oder in Kartothekform (Wahlkartei) angelegt werden.
Tie Wähl'kartei muß so beschaffen fein, daß. durch eine besondere Vorrichtung jede einzelne Karte jestgehalten wird und nach ihrem --Abschluß die willkürliche Herausnahme^oder Gin» fügung von Karten unmöglich ist. Jede Karte muß Spalten zur Aufnahme der Vermerke über die erfolgte Stimmabgabe enthalten.
Wählerliste» oder Wahlkarteien sind für jeden Wahlbezirk in äiuei gleichlautenden Stücken aufzustellen.
Mit der Aufstellung der Wählerlisten oder der Anlegung von Mähllarteien ist sofort zu beginnen. Tie Arbeiten sind unter allen Umständen so zu beschleunigen, daß die Listen in der Zeit vom 9. bis 16. Mai 1920 aufgelegt werden können. Als Unterlage für die Wählerlisten sind alle irgendwie erreichbaren geeigneten Erkenntnisquellen zu Rate zu ziehen, um eilte ordnungsmäßige und gerechte Durchführung der Wahl sicherzustellen. Tas nunmehr vom Reichsminister des Innern fest- gestellte Formular für die Wählerlisten wird Ihnen alsbald übersendet werden.
Das Formular zu den Wählerlisten einschließlich der Einlage- bogen ist bestellt und wird Ihnen nach Eingang alsbald zugehen.
Tie Wahlbezirke (früher Stimmbezirke) bleiben dieselben wie diejenigen bei der Wähl zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung vom 19. Januar 1919. Hiernach bilden a) die Gemeinden Heuchelheim, Lich (mit Albacher Hof, Coln- -hausen, Mühlsachsen, Weilbach) und Wieseck je 2 Wahlbezirke mit den Anfangsbuchstaben A bis K und L bis Z. b) Zum Wahlbezirk Bersrod gehört Winnerod, zum Wahlbezirk Eberstadt gehört Arnsburg, zum Wahlbezirk Muschen- beim gehört Hof-Güll, zum Wahlbezirk Odenhausen gehört Appenborn, zum Wahlbezirk Rabertshausen gehört Ringels- hausen, zum Wahlbezirk Rodheini gehört Hof-Graß, zum Wahlbezirk Ruttershausen gehört Kirchberg, zum Wahlbezirk Saasen gehört Bollnbach, Veitsberg und Wirbrrg, zum. Wahlbezirk Staufenberg gehört Friedelhausen. Watzenborn-Steinberg bildet ein Wahlbezirk.
c) Tie Einteilung der Stadt Gießen (mit Schiffenberg und Herrn wald) in Wahlbezirke wird noch besonders bekannt- gemacht.
Gießen, den 27. April 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
betreffend Tabaknachsteuerordnung.
Auf die im Auszug nachstehenden Bestimmungen der von dem Reichsminister der Finanzen auf Grund des § 85 Absatz 4 des Tabaisteuerges-ehes vom 12. September 1919 erlassenen, int Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 441 ff., betanntgegebeuen Tabaknachsteuevordnimg wird hiermit aufmerksam gemacht.
Tie zur Abgabe der Borratsanmeldungen festgesetzte Frist (§ 1 Absatz 2 d. O.) haben wir bis zum 25. ds. Bits, erstreckt.
Vordrucke zur Anmeldung der vorhandenen Vorräte werden den Anmeldepflichtigen nicht zugestellt. Es können Hierzu die bei der Steuerstelle erhältlichen Bestellzettel verwendet werden.
Darmstadt, den 13. April 1920.
Landesfinanzamt, Abteilung II. Bornscheuer.
lsöhe der Tabaknachsteuer und Anmeldung der Vorräte.
§ 1. 1. Tie am 1. April 1920 im Besitz oder Gewahrsam von Tabakverarbeitern, Groß- und Kleinhändlern befindlichen tabäksteuerpslichtigen Erzeugnisse (Zigarren, Zigaretten, feinge- schnittener Rauchtabak, Pfeifentabak, einschließlich Kentucky--und Birginia-Pres-tabak sowie Ungarblätter (ungarischen Landtabak, Kautabak, Schnupftabak einschließlich Karotten und Zigaretten- Hüllcn), die sich, außerhalb der Räume des Herstellerbetriebs, des Tabaksteuerlagers oder der Zollniederlage befinden, unterliegen der Tabakuachstener nach den Sätzen der Tabaksteuer im § 5 des Gesetzes unter Anrechnung der Beträge an Abgaben, die für die Erzeugnisse und die hierfür verwendeten Stosse nach den bisher geltenden Vorschriften nachweislich entrichtet worden sind.und nach dem Tabäksteuergesetz vom 12. September 1919 nicht oder nicht in gleicher Höhe zu entrichten sind (§ 5). ■■ ,
2. Tie im Absatz 1 genannten Vorräte sind bis zum 8. April 1920, Waren der gleichen Art, die sich am Tage der Anmeldung unterwegs befinden, alsbald nach ihrem Eingänge der Hebstelle des Bezirks nach Art und Menge (Zigarren, Zigaretten, Kautabak und Zigarettenhüllen nach Stückzahl, im übrigen nach dem Reingewicht in Kilogramm), Anzahl der etwaigen Packungen und


