AmtZverlundigungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Giehen.

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Nr. 111 ».August 1920

Jnhalts-Uebersicht: Das Ausmahlen des Getreides der Selbstversorger (Schluß). - Obstdiebstahl. - Viehseuchen. Gefunden, verloren. Feldbereinigung Bergheim.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung der Reichsgetreidoordnung; hier: das Ans- ma£)fen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr

(Schluß aus Nr. 110 des Amtsverkündigungsblattes.)

§ 19. Tie Anlieferung von Getreide zu den Mühleu^nnd die Abholung der Erzeugnisse bei den Mühlen sowie die Verarbeit.mgl von Getreide ist an Sonn- und" gesetzlick)en Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zustimmung beS Konimunalver- baudes gestattet.

§ 20. Tem Müller ist. verboten, Getreide anzunehnien:

1. über das nicht gleichzeitig ordnungsmäßig ausgestellte Er­laubnisscheine übergeben werden;

2. das sich in Sachen befindet, an denen nicht der nach iBor- schrift beschriebene Anhängezettel angebracht ist:

3. dessen Beschaffenheit (sei es wogen Feuchtigkeit oder un- genügender Reinigung) die Annahme rechtfertigt, daß. daraus nicht das vorgeschriebene Mehl-, Schrot-, Grioß^, Grütze-, Graupen-, Flocken- nsw. Gewicht ermählen werden kann:

4. welches aus einer Gemeinde eines anderen Kreises stammt, für die er die Zulassung zum Ausinahleu nicht besitzt:

5. welches aus einer anderen Getreideart besteht, als. der auf dem Erlaubnisschein verzeichneten;

6. in größeren Mengen, als er in 4 Wochen zu mahlen in der Lage ist;

7. wenn der Erlaubnisschein auf ben Minen eines anderen Müllers lautet;

8. wenn der Erlaubnisschein auf längere Zeitdauer, als für 2 Monate ausgestellt ist.

§ 21. Der Müller ist verpflichtet:

1. die Aufstellung der Getreide-, Mehl- nsw. Sacke fo übersicht­lich vvrznnehmen, daß die Anhängezettel von dem Revisionsbeamten ohne Umheben der Säcke gelesen werden können;

2. das ihm von Selbstversorgern zugeführte Getreide bei der Annahme auf einer geeichten Wage in Gegenwart des Ablieferers zu wiegen;

3. Mengen, die etwa über die in den Erlaubnisscheinen ein­getragenen Ai en gen hinansgehen oder nach den vom Kreisamt er­lassenen Anordnungen nicht in seiner Mühle verarbeitet werden dürfen, sofort znrückzugeben. Er darf derartige Mengen iveder in seiner Mühle, noch in sonstigen Räumen aufbewahren;

4. sofort nach Empfang des Getreides auf dem Erlaubnis­schein den von ihm durch Wiegen sestgestellten Sackinhalt an Ge­treide zu bescheinigen;

5. nart) erfolgter Ausmahlung oder sonstiger Verarbeitung das Ergebnis an Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken oder ähnlichen Erzeugnissen auf den Anhängezetteln und Mahl­karten einzutragen;

6. den Abschnitt 2 der Mahlkarte sowie den Anhängezettel (diesen an den Säcken befestigt) deut Selbstversorger mit dem Mahl- ;ut (Schrvtgnt) znrückzugeben;

7. Getreide oder daraus hergestellte Erzeugtnisse, welche dem Inhaber oder Leiter des Mühlenbetriebs gehören, nicht in größeren - Mengen in den zum Mühlenbetrieb gehörenden Räumen zu lagern, als solchen, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen;

8. Getreide von Nichtselbstversorgern zur Herstellung von Futter nur dann anzunehmen und zu verarbeiten, wenn ihm vorher oder gleichzeitige ein von der Bürgermeisterei des Wohnortes des Antragstellers ausgestellter Erlaubnisschein ansgehändigt wird;

9. Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf einem Erlaubnisschein verzeichneten Mengen nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes verzichtet.

§ 22. Jede Art der Tauschmüllerei, d. h. des Umtausches von Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide, ist verboten.

§ 23. Der Müller ist verpflichtet, über die Eingänge an Ge­treide nnd die Ausgänge an Mählergebnissen nach Vordruck ein­gerichtete Mahl- und Lagerbücher zu führen, die er auf seine Kosten zu beschaffen hat. Für die Führung sind folgende Vorschriften maßgebend:

1. die Einträge sind sofort nach Empfang des Getreides vor­zunehmen: zum Zeichen dessen ist die Nummer des Mahlbuches auf dem Erlaubnisschein und den Anhängezetteln einzuschreibeü.

Weder in der Mühle, noch in sonstigen Räumen darf Getreide auf­bewahrt werden, das nicht int Mahlbuch eingetragen ist;

2. der landwirtschaftliche Betriebsnnternehmcr, welcher Ge­treide verarbeiten läßt, hat in dem Mahlbnch die Eintragung zu bescheinigen. Er ist neben dem Müller für die Richtigkeit ver­antwortlich. Sogleich nach dem Füllen der Säcke mit den Mahl- (Schvot)ergebnissen oder einzelnen dieser Ergebnisse sind die vor­geschriebenen Einträge in das Mahlbnch vorzuitehmen. Der land­wirtschaftliche Betriebsim ternehmer, der das Getreide verarbeiten läßt, hat in dein Mahlbuch die Richtigkeit der Einträge zu be­scheinigen. Ohne Vornahme dieser Einträge und Bescheinigung dürfen die Mahlergebnisse nicht aus der Mühle verbracht werden. Hat der Müller die Abholung des Mahlgutes und das Verbringen der Mahlerzeugnisse den Selbstversorgern gegenüber übernommen, so hat er ein zweites Mahlbnch zu führen, in welchem die Spalte 12 von dem landwirtschaftlichen Unternehmer unterschriftlich zu be­scheinigen ist;

3. vor Unterfchriftleistung darf weder Getreide angenommen, noch Mahl(Schrot)gut abgegeben werden. Tie von den Selbst­versorgern in dem zweiten Mahlbnch vollzogenen Eintragungen sind alsbald in das Mahlbuch zu übertragen;

4. zum 5. jeden Monats ist eine Abschrift des Mahlbuchs nebst den als Unterlagen für die Einträge der Mahlergebnisse dienenden Erlaubnisscheine (Abschnitte 1 der Mahl- ttttb Schrot- karten) dem Kommnnalverband Gießen Porto- und bestellgeldfrei einzusenden. Der Kommunalverband hat das Recht, Mahlbuch­abschriften nebst Unterlagen auf Kosten des Müllers durch be­sondere Boten dann abholen zu lassen, wenn diese am 5. jedes Monats noch nicht angelangt sind. Tein Koimnnnalverband steht ferner das Recht vu, unvollständige oder offenbar unrichtige Ab­schriften und Unterlagen sowie die Einträge des Mahlguts an Ort und Stelle durch Beauftragte nach Anhörung des Müllers ergänzen und berichtigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten fallen dein Müller zur Last.

§ 24:

1. Die Ausmahlung von Getreide der Selbstversorger-hat zu dem von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Prozentsatz zu er­folgen. Dieser beträgt für Roggen und Weizen z. Zt. wenigstens 94%. Bei Annahme eines Satzes von 3% für Verstaubung hat der Müller an ben Selbstversorger außer der sich ergebenden Kleie wenigstens abznliefern:

Für 12 kg Getreide 11,28 kg Mehl,

24 22,56

36 ' 33,84

48 45,12

60 56,40

72 67,68

84 78,96 .

96 90,24

108 101,52

120 112,80

nsw. für je 12 kg Getreide 11,28kg Mehl mehr;

3. Gerste ist bis auf weiteres wenigstens zu 85 v. H. aus­zumahlen ;

4. bei Herstellung von Grieß, Grütze, Graupen und Flocken muß das Ausmahlungsergebnis tveuigstens betragen:

a) aus. Gerste 94% Nährmittel und Kleie,

b) ans Hafer 50% Nährmittel, 12% Kleie und 25% Schalen;

5. die Mahlerzeugnisse sind vor der Abgabe an den Selbst­versorger in dessen Gegenwart zu wiegen;

6. werden von Selbstversorgern größere Getreidemengcn, als die bewilligten, dem Müller übergeben, so ist deren Enteignung ohne Zahlung eines Preises zu erwarten. Das Gleiche findet An­wendung auf das aus dieser Mehrmenge erzeugte Mehl.

§ 25. Der Mahllohn für die vom Selbstversorger zur Mühle gegebenen Getreidemenge bleibt der freien Vereinbarung zwischen; dem Müller und dem Auftraggeber überlassen. Der Mahllohn ist in bar zu zahlen; das Woltern ist verboten.

§ 26. Mehl, das dem Müller ans der Verstaubung zufällt, gilt als beschlagnahmt für den Kommnnalverband. Der Müller darf sonack nicht frei darüber verfügen. Er hat dem Kommnnalverband über die anfallenden Mengen Anzeige zu erstatten.

, § 27 Dem Selbstversorger steht die sich ergebende Kleie von seinem Mahlgut zu. Es bleibt ihm jedoch freigestellt, sie dem Müller zu überlassen.