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Druck der Brühl'fchen Unwersitäts-Buch. und Sitiubruckerci. R. Lauge, ®be|«n.
. § 73. Tie Landeszentralbehörden erlassen, die erforber(td)en
AusflihrungSbestimmungen.
Sie können Bermittclnngsstellen einrichten, denen die Unterverteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. In dreiem Falle sind die Kommunalverbände auf Anordnung der Laudeszentralbehörde verpflichtet, zur Deckung der Berwaltungs- koftcn der Wrmittelungsstelle einen entsprechenden Teil der ihnen von der Reichsgetreidestclle gemäß § 30 zuflicßendcn Vergütung an die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abzujühren.
. S 73 a. Die Landeszentralbehörden können Vorsckzriften über den Berkehr nut Schrotmühlen und die Benuhung von Schrotmühlen erlassen.
§ 74. Die .Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinire dieser Verordrrung an- zusehen rst. xabci kann bestimmt werden, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund des § 15b der Verordnung über die Errichtung von Preis- prufungsstellen und die VersorgUngsvegelung üom 25. Scpteniber 1 r A November 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 607 bzw. 7281 gebildet such.
Will die Landeszentralbehörde Bezirke, die sich über das Gebiet einer unteren. Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als Kommunalvcrband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreide- ftelle mitzuteilen. Diese kann binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. Ueber dm Einspruch entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
VIII. Uebergangsvorsch risten.
. §75. Die Bestimmungen, die von den Kommunalverbänden ..E^mciiioen auf Grund der bisherigen Verkehrsregelungeir sur Getreide über die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben
Aschs' svweit sie Mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht rn Einklang flehen, sind sie bis zum 16. August 1920 zu ändern oder zu ergänzen.
§ 76 Wer mit dem Beginne des 16. August 1920 Vorräte - früherer Ernten an Brotgetreide aus Gerste oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehle gemischt, sowie an Schrot, Granpen, Grütze, Flocken aus Brotgetreide oder Gerste, allein oder mit anderen Nahrungs- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet sie dem Kommunalvcrbande des Lagerungsortes bis zum 20 August 1920, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte,
3it,otefei' Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzn- zeigen.
Ter Kommunalvcrband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1920 Anzeige über enc Anmeldungen nach Abs. 1, sowie über die in seinem Eigen- tume stehenden Vorräte zu erstatten.
§ 77. Tie Anzeigepflicht (§ 761 erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs oder eines Landes stehen,
b) Vorräte, die im Eigentume der Rcichsgctreidestelle, Ge- schaftsabtcrluna, G. m. b. H., oder der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., flehen,
c) Vorräte an Brotgetreide und Gerste, die bei einem Bc- sltzer einschließlich der daraus hergestellten Erzeugnisse je fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen,
a) Vorräte an Erzeugnissen aus Brotgetreide und Gerste die durch eenen Kommunalvcrband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für bvit Kommunal verband bestehenden Bestimmungen über die Ver- brauchsregeluiig bereits abgegeben sind, mit Ausnahme von Mehl und Schrot aus Brotgetreide und Gerste.
. §78. Mit dem Beginne des 16. August 1920 sind die anzeigepflichtigen Vorräte (§ 76 Abs. 1, § 77), sowie die im S 77 unter c erwähnten Vorräte für den Kommunalverband beschlaa- nahnit in dessen Bezirk sie sich-befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs ftnb, sind für l>en Konimunalverband beschlag- nahml, in desfen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Dre Beschlagnahme erstreckt sich nicht ans Vorräte an Mehl und Schrot die durch einen Kommunalverband an Händler Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung Xie Kommunalverbande haben die hiernach für sie beschlagnahmten und dw in ihrem Eigentum stehenden (§ 76 Abs. 2) Vorräte mit Ausnahme der nn § 77 unter c erwähnten und der ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichs- getreideflelle nach deren Geschäftsbedingungen abzulicfcrn Tic im ? 77 unter c erwähnten Vorräte dürfen trotz der Beschlagnahme im eigenen Haushalt oder Betriebe verbraucht ivcrden.
(Schluß folgt im nächsten Amtsverliündigungsblatt.)
bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten «stelle abgeliefert wird und den Unternehmern der laudwirtfchaftlichen Betriebe dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden die den im § 8 Abs. 1 Sir. 1, 2 festgesetzten Mengen entsprechen.
Trifft ein Kommunalvcrband eine Regelung nach Abs. 1, so hat er der Reichsgetreidestelle unverzüglich Anzeige davon zu erstatten.
' 3. Durchführung der Verbrauchsregelung
. .§ 66. Zur Durchführung der in den §§ 58 bis 65 bezeichneten
NfafMähinM sollen in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden.
§ 67. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbäude beaufsichtigen und die Art der Regelung (§§58 bis 65) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen.
. ,u Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den * Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu cjestatten.
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestimmen.
§ 68. Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soiveit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die § 58 bis 67 für die Gemeinden entsprechend.
§69. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen abweichen.
§ 70. Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ „ bis 68) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
■VII. Ausführungsvorsch riften.
§ 71. Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebs in der Befolgung von Pflichten un- zuverlässig erwiesen, die ihm durch die Reichsgetreideordnungen für die Ernten 1919 oder 1920 oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auserlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen.
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich "ach dem 15. August 1919 in der Verwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach § 64 erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig erwiesen oder seine Pflicht zur Auskunfterteilung nach. § 26 Abs. 3 oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt hat, das Recht der Selbftversorgung entziehen. In diesem Falle hat sie die Enteignung vorzunehmen und hierbei die Bestände des Unternehmers, abweichend von der Vorschrift in § 44 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbstwirtschaftenden Kommunal- verbande zu überweisen. Die Entziehung des Rechtes der Selbstversorgung ist stets sür den ganzen Rest des Wirtschaftsjahrs auszusprechen. ■ •
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be- schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
, § 72. Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen
der Reichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte an Getreide oder daraus hergcstellten Erzeugnissen, die'einer ordnungsmäßig ergangenen, Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über vas zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Ueberwachung der, Selbstversorger ergangenen Vorschriften zu vierwenden 1 oder vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt, oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide und daraus hergestellte Erzeugnisse können in besonderen Fällen von selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle statt für diese für den Kommunalverband für verfallen erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Berfallerklärüng die zur Sickierstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen.
Können Vorräte der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht mehr erfaßt werden, so , tritt ihr Wert oder, wenn der erzielte Kauf- preis höher ist, dieser an Ihre Stelle. Sind an der Handlung, auf Grund deren der Wert für verfallen erklärt wird, mehrere Personen beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.


