AmtZverkW-iglmgzblatt
. . 180 Mark,
Kilogramm
350 Mark.
350 Mark.
200 Mark,
260 Btark,
310 Mark,
360 Mark, bestimmten
„■ II. 33ei Kälbern:
schlacht kälbern im Alter unter 3 Monaten.
, III. B ei Schweinen: , b. Schlachischweinen ('ausgetwmmen bei Bertraqs- mast) . ..........
Bekanntmachung.
Betr.: Die Rinderpest.
ist die Rinderpest durch indische Zebus cingeschleppt luortieii, und dadurch die Gefahr der Verseuchung für Deutschland msbewndere für das besetzte Gebiet nahe gerückt. Da die Rinderpest Ä- ^iahrlrMe Rmdcrseuche unseren durch den Krieg und die Maul- und Klauenseuche ohnedies schwer geschädigten Vieh-
Berordnung
über die Preise für Schlachtvieh. Bom 7. August 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnähmen wr Sirfr- runsder Vottseruährung wu. 22. Mai 1916 (Rerchs-Gesetzbl S lOl^bzw. 1b. äuguit 191/ (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet- erlaufe von Schlachtvieh durch den Buchhalter darf ici Preis jur aü Kilogramm Lebendgewicht nicht übersteigen:
. I. B ei Rinde rn:
1. gering genährten Rinderir, einschließlich gering genährten Fressern (Klasse D) . '
7- angesleifchten Rindern (Klasse C)
3. fleischigen Rindern (Klaffe B) . .
4. vollfleischigen Rindern (Klasse A)
. §2. Dre tm § 1 ober auf Grund des 8 1 festgesetzten Preise Nlch Höchstpreise IM L>inne des Gesetzes, hetrefsend Höchstpreise, sie Wteßeii, vorbehaltlich anderer Regelung nach § 3, die Kosten der Pesorderung bis zur Verladestelle deS Ortes, von dem das Viey nut der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.
,x 3. Für oie im § 1 oder auf Grund des § 1 festgesetzten Arene erlaßt der Reichsminister' für Ernährung und Laudwirt- fchast dre näheren Bestimmungen. Er kairir auch bestimmen, welche Rebenlttstmtgen in den Preisen einbegriffen sind (und welche Vergütungen für Skebenleistnngen im Höchstfall gewährt werden dürfen.
Der RerchsMinister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. , „ § ’■ Dtefe Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. August ?Ait diesem Tage treten die §§ 6, 7 und 9 sowie bte Vorschriften der §§8 und 10 der Verordnung über die Preise für lanSMrtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutz- v'e.h w-n lo. uuli 1919 (Reichs-Gesetzbl. ,S 647), soweit sie sich “Pt schlacht- und Nutzvieh beziehen, und die Verordnung über Pe Preise für Schlachtvieh vom 4. Juni 1920 (Reichs-Gesetzbl. ’a-1122) bzw. 27. xjjtli 1920 (Reichs-Gesetzbls S. 1478) außer Kraft.'
Berlin, den 7. August 1920. '
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. H erme s.
Bekanntmachung
betrefseno die öffentliche Bewirtschaftung der Frühkartoffeln aus der Ernte 1920 und deren Höchstpreise. VoM 31. August 1920.
Auf Grund der § 1 und 2 der Verordnung des Reichsmini- sters für Ernährung und Landwirtschaft über die Preise für Frühkartoffeln vom 14. Juni 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1204) wird hiermit im Einvernehmen mit der Reichskartoffelstelle bestimmt:
Ter Höchstpreis für Frühkartoffeln aus der Ernte 1920 beträgt vom 1. September bis 14. September d. Z. 22 Mark für I den Zentner. Dieser Preis ist Höchstpreis int Sinne des Gesetzes, I betreffend Höchstpreise.
Der Höchstpreis gilt für die in Hessen erzeugten Kartoffeln J.u.r ben Verkauf durch den Kartvffelerzeuger. Er gilt sür d^e Lieferung ohne Sack sowie für Barzahlung beim Empfänger schliesst die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem dre Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ern
9?"acEte?..Kartoffeln, ausschließlich Sack, frei Keller des Bestellers, kann höchstens ctit Zuschlag von 1,50 Mark
Höchstpreis ^n 22 Adark für den Zentner gefordert werden. Bei Lieferung der Kartoffeln vom Lager eines Kommunal-
Gememde oder eines Händlers erhöht sich der Zuschlag von l,aO Mark auf höchstens 2,50 Mark für den Zentner
.K>ei Lleserung durch den Erzeuger innerhalb seines Wolm- vnes frei Keller oder an erneu Ort im Umkreis von nicht tmehr als 4 Kilometern tret Keller darf der Aufschlag höchstens die Halsw der im vorhergehenden Absatz genannten Sätze betragen
D a r m ,t a d t, den 31. August 1920. '
Landeskartvffelstolle. I. V.: Becker.
Dem Ober-Bürgermeister,zu Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises tvird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung rn ortsüblicher Weise zu verösfentlickien
Gießen, den 1. September 1920.
_______Kreisamt Gießen. I. V..: Dr. Siegert.
B e t r.: Tie Verteilung von Tierschutzkalender an die Schuljugend.
. An die Schulvorstände des Kreises.
M.'r tragen an, wieviel Stück Tierschutzkaleuder für 1921 tut die dortige Schule bestellt wissen möchten. Ter Preis stellt sich diesmal infolge der stark vermehrten Hersielluugskosteii am 50 Pfennig sur das Ltück. .Für unbemittelte Kinder können wieder ernc Anzahl Freiexemplare gewährt werden. Tic Feststellungen über die Gesamtzahl der von Ihnen gewünschten Kalender wo len Sw zur Vermeidung späterer Weiterungen recht genau machen. Es empfiehlt sich', ein genaues.Verzeichnis mit Namens- augabe der einzelnen Besteller anzulegen.
Ihren Berichten sehen wir binnen 8 Tagen entgegen da wir bis zum 15. September 1920 eine Uehersicht über denGe- samtbedars des Kreises vorlegen sollen
Gießen, den 30. August 1920.
Kreisschulkommission Gießen. I. V.: H e m m e r d e
. IV. B ei Schafen:
7. Minderwertigen und 'abgemagerten Schafen (Klasse D) . . . .....
8. mageren und gering genährten Schafen sowie Zuchtbücken (Klaffe C)
9. vollfleischigen und fetten Mastschasen sowie fleischigen Lämmern und Jährlingen (Klasse B)
10. vollfleischigen Lämmern und Jährlingen, Hammeln und ungelammten Schafen (Klasse A) . .
Die Landeszentralbehörden ober die von ihnen
Stellen können mit Zustimmung des Reichs Ministers für Ernährung und Landwirtschaft Abweichungen von den Preisen für ihren B^irk oöcr Teile ihres Bezirkes vorschrciben und Rindvieh' und Schafe tu andere Klassen etnordnen. Maßgebend ist der Höchstpreis beiinben IH ^eni Tiere zur Zeit deS ^Vertragsabschlusses
240 Alark, 300 Mark, Für .ausgemüstete oder vollfleischige Rinder höchsten SchlaM- wertes (Klasse Al) kann nach näherer Anweisung der Landes- 5ciitnilbcIjort)CH cm 3u|dj;((ig biy FU 40 Äöark für 50 ^ebcndgelmcht bcMit werden.
Bekanntmachung.
B e t r.: Fürsorge für Schwerbeschädigte bei Eisenbahnfahrten.
Kriegsbeschadlgte mit äußeren Schäden oder inneren Leiden beiten längeres Stehen schadet, sowie Kriegsblinde erhalten bet Etsenbahnsahrten aus Grund eines Ausweises Sitzplätze angewiesen Ausstellung der Ausweise ersvlgt bei der unterzeichneten Stelle aus Grund des Zeugnisses eines beamteten Arztes. Daselbst sind st"? dre. näheren Bestimmungen über Fürsorge für Schwerbeschä- drgke bei Eisenbahnfahrten einzusckhen.
Die B ü r g e r m e i it e r e t e n der Landgemeinden werden an- gewtesen, dies zur Kenntnis der Interessenten zu bringen
Gießen, den 31. August 1920. '
Gießen Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegs- oeschadigte und Kriegshinterbliebene. I. V.: Dr. Heß.
A e t r.: Anmeldung sämtlicher Vertriebenen aus dem Osten,
ckn die Burgermelstereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen-innerhalb 2 4 Stunden die in Ihren Ge- metuden ausenthaltlichen, aus bett abgetretenen östlichen Gebieten abgewauderten Personen namhaft machen. Vor- und Zuname Geburtsdatum, Geburtsort und Beruf dieser Personen, auch ihrer vatuilieu-lngehortgett sind uns anzugeben. Ferner ist zu berichteu welche der bezeichneten Personen erwerbsfähig sind, aber noch kettte Beschastigung haben. Fehlbericht ist 'erforderlich
Gießen, den 1. September 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
140 3. September 7
Serteilun^VeVtSierf^^ur^^ha?ennberUanr Me*54)0111119010 Füfforgo Tü^sSrbÄ' ^wirtschaftung der Frühkartoffeln. -
-________osten. AiUrpeft. “xvn. sänNlichL Ber-


