. AmtsverküMgungrblatt
für feie Provinzialfeirekiion Gberheßen und für das Kreisamt Siegen.
(Eri<^etnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
^00________________________August__________________________1920
önhaltr-Ucbersicht: Beschäftigung russischer Kriegsgefangener. - Erwerbslosenfürsorge. - Dienstnachrichten. - Verordnung zum Schutze der ________________________—___________________________Pretzluftarbeiter. (Fortsetzung.)
Bekanntmachung.
B e t r.: Beschäftigung russischer Kriegsgefangener.
Alle Arbeitgeber, Welche russische Kriegsgefangene beschäftigen tvollen, werden darauf ausmertsam gemacht, daß. eine Gestellung von Gefangenen nur.durch die Direktion des Lagers Nieder- Stoeliren erfolgt, iiiicljocin bcTfclbcn tnorlj'cr bie GJnt c Ij nt t g 11 n g 3 b e f cfycV mgung des zuständigen Laudesarbeitsamtes vorgelegt worden ist.
. Arbeitgeber, welche diesen Weg nicht einhalten, sondern sich onl unerlaubte-Art einen Kriegsgefangenen besorgen, oder den Versuch dazu machen, machen sich strafbar. Ausserdem werden sie auf die schwarze Liste gesetzt und bekommen überhaupt keinen Gefangenen, auch wenn sie die erforderliche Bescheinigung bei- bringen sollten. Ferner wird den Arbeitgebern bet'anntgemacht, das; es ihnen auf das strengste verboten ist, sich bei Abholung von Kriegsgefangenen mit dem deutschen Aufsichtspersonal oder russischen Kriegsgefangenen in irgend einer -Art in Verbindung zu letzen. Auch'dieses 'hätte die Entziehung des Gefangenen zur Folge.
Die Arbeitgeber haben sich bei der Lagerdirektion, Abteilung für Arbeitergestellung in der Geschäftsbaracke, Zimmer 7, zu melden, von n» aus das weitere veranlasst wird.
Gießen, den 30. Juli 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.
B e t r.: Etiverbsbosenfürforge. >, .
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tas abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Rcichs- arbeitsministers vom 21. v. Mts. I. E. 2507, 20 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
Gießen, den 30. Juli 1920.
. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.
Abschrift. ---------
Nach dem Ergebnis meiner Umfrage an die Regierungen der Länder vom 10. Februar 1920 I. C. 546/20 wird der «Begriff der „Familie", der sich im § 5 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung nber Erwerbslosenfürsorge vom 26. 'Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 98) und im § 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Freimachung von '.Arbeitsstellen vom 25. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 708) finbet, überwiegend in dem Sinne ausgelegt, daß darunter nicht nur der «Ehegatte und Verwandte ans- und absteigender Linie, sondern auch Seitensverwandte -und Verschwägerte verstanden werden, soweit sie den Hausstand teilen. Ties entspricht auch m. E. sowohl der Auffassung des täglichen Lebens wie dem Zwecke beider Bestimmungen, Harten zu vermeiden, die sich aus rer Anwendung der genannten 'Verordnungen ergeben können. Ich sehe daher, keine Veranlassung, von meiner früheren Auslegung des Begriffs der Familie, die mit der überwiegenden Auffassung der Länder übereinstimmt, abzugehen.
Tiefe Auslegung entscheidet jedoch nicht die weiteren Fragen, ob ein „gemeinschaftlicher Hausstand" vorliegt und ob die in Frage kommende Person heu Hausstand „führt". Tiefe weiteren Voraussetzungen werden vielmehr im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein. Unter einem gemeinschaftlichen Hausstande ist m. E. nur eine auf die Dauer berechnete, nicht auf Erwerb gerichtete Lebens-, gemeinschaft me'hrever Personen auf gemeinsamer hauswirtschaft- licher Grundlage zu verstehen. Personen, die auswärts wohnen, aber 6ei Familienangehörigen gegen Bezahlung Kost erhalten, bilden mit ihnen keinen gemeinschaftlichen Hausstand. Ob jemand einen Hausstand führt, ist eine wirtschaftliche, keine familienrechtliche Frage., Wer lediglich in den Hausstand seiner Familicnange- hörigen ausgenommen ist, wie in der Regel Kinder bei ihren Eltern, „führt" keinen Hausstand und fällt daher nicht unter die fraglichen Bestimmungen. Ter Besitz eigener Möbel wird vielfach einen Anhaltspunkt für die Führung «eines Hausstandes geben, ilt aber nicht ohne weiteres gleichbedeutend damit.
Dienstnachrichten des KreiSaurtes.
H e i n r i ch Z c ch e r VII. aus Staufenberg wurde von uns zum Nachtwächter für die Gemeinde Staufenberg ernannt und verpslichtet. i
Tie Maul- und Klauenseuche in Groß-Alten- stächteii und Katzenfurt ist erloschen.
Verordnung
zum Schutze der Preßlustarbeiter. Vom 28. Juni 1920.
(Fortsetzung aus Nr. 108 des Amtsverkündigungsblattes.)
§ 28. Ter Arzt (§ 2?) hat mindestens einmal wöchentlich au; der Arbeitsstelle und mindestens einmal monatlich in den Arbeitsräumen selbst sich davon zu überzeugen, daß oie in den §§ 3, 5, 9, 10, 11, 17, 22, 23, 24, 25, 37, 38, 40, 48, 49 bezeichneten Einrichtungen und Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen Preßlufterkrankungen in ordnungsmäßigem Zustand sind und richtig gehandhabt werden. Er hat die ileberwachung des Gesundheitszustandes zu regeln, die Hilfskräfte (§ 29) anzuweisen und die Aufzeichnungen über die Schleusungszeiten (§ 15, Ab- fatza 2, 3) zu prüfen, zu unterschreiben und zu sammeln. -
§ 29. Während jeder Schicht muß mindestens eine geeignete Persönlichkeit, welche über die erste Hilfeleistung bei Preßluft- erkrankungen eingehend unterrichtet ist, ständig auf der Arbeitsstelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe anwesend fein. Sie hat den Gesundheits- und Krankendienst nach Anweisuitg des Arztes (§ 27) ^u versehen und kann auch, soweit es ihr Dienst gestattet, mit der Aufsicht in den Unterkunftsräumen beauftragt oder mit anderen geeigneten Arbeiten beschäftigt werden.
§ 30. Zur Arbeit in Preßluft dürfen nur solche männliche Arbeiter zugelassen werden, welche eine Bescheinigung des Arztes (§ 27) darüber beibringen, daß sie nach ihrem Gesundheitszustände für die Beschäftigung in Preßluft geeignet sind. Der Arzt hat insbesondere solche Personen für untauglich zu erklären, an denen er eines der nachstehend aufgeführten Gebrechen iiachweisen kann oder ine ihm. eines solchen Gebrechens.verdächtig erscheinen:
1. Allgemeine Körperschwäche (z. B. durch mangelhafte Ernährung, nach schwerer Erkrankung, infolge ernster Erkrankung der Verdauungsorgane).
2. Fettleibigkeit.
3. Gebrechen, die die körperliche Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen (z. B. starke Verkürzung oder Verstümmelung der Gliedmaßen).
4. Gebrechen ober Erkrankungen, die die Atmung behindern (z. B. stärkerer Buckel, Unwegsamkeit der Nase, Einengung der oberen Luftwege durch Geschwülste, Kropf, Veränderung der Stimmbänder).
5. Ernste Erkrankung der Atmungsorgane (z. B. akuter oder chronischer Bronchialkatarrh, Lungenschwindsucht).
6. Erkrankung des Herzens oder der Blutgefäße (z. B. Herzfehler, Herzmuskelentartung, Arteriosklerose).
7. Akute Mittelohrentzündung und andere Ohrenerkrankuiigen, die durch Ueberdruck ungünstig beeinflußt werden.
8. Eingeweidebruch! oder starke Bruchanlage.
9. Blasen- und Nierenleiden.
10. Leicht übertragbare Krankheiten, insbesondere Geschlechtskrankheiten.
11. Nervosität unb sonstige funktionelle oder organische Nervenkrankheiten.
12. Trunksucht.
Arbeiter unter 20 ober über 50 Jahre dürfen in Preßluft überhaupt nicht beschäftigt werden, Arbeiter über 40 Jahre mit Ausnahme der Vorarbeiter nur bei -einem Ueberdruck von weniger als 1,3 kg/qcm.
Zeitweilig ansz'uschließen sind Arbeiter, die an Nasenkatarrh, Anemonen der Ohren oder Erkrankungen der Verdauuiigsorgaiie leiden. ' <
Betrunkene oder solche, die vorher Alkohol zu sich genommen haben, sind unter allen Umständen von der Arbeit in Preßluft auszuschließen.
§ 31. Arbeiter, die an Preßlufterkrankungen leichteren ober schwereren Grades gelitten haben, dürfen zur Beschäftigung in Preßluft erst wieder zugelassen werden, nachdem sie von dem Arzt (8 27) eingehend untersucht und für tauglich zur Arbeit in Preßluft erklärt worden sind.
§ 32. Die ärztlichen Bescheinigungen (8 30) sind zu samineln und ftlif Verlangen den 'zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 1) und Medizmalbeamten vorzulegen.
Sie gelten höchstens 12 Monate, wenn jedoch der Ueberdruck innerhalb ernes Zeitraums von 90 Tagen an mehr als 14 Tagen 2 kg/qcm ober an mehr als 30 Tagen 1,3 kg/qcm übersteigt, höchstens 1 Monat.


