AmtrverkündiguligMatt
für die provinzialdirektion Oberhessen und für da; Kreisamt Eiehen.
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Nr. 58 M .i 7 19*0
Znhalts-llebcrHcht: Reichstagswahl. — Aenderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr. - Baustoffbewirtschaftung. - Zulassung der von der Firma Lack & Fughardt zu Gießen hergestellten Kaminsteine zur Herstellung von Kaminen. — Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht.
Betr.: ReichstagSwahl.
An den Oberbürgerme ster zu Gietzcn unb die Bürgerin istcrviei» derLnudgemeinden des Kreises.
Die Wählerlisten müssen bereits vom 9. bis ein- schlicsrlich 16. Mai d. I. osscngclegt werden. Schleunigste Fertiflstellung der Liste» unter Anspannnng aller Kräfte ist daher iiiHifl. Tie Formulare sind Ihnen inzwischen zugegangen. Wo sie wider Erwarten nicht eingetroffen sein sollten, wird sofortige telephonische Nachricht hierher erwartet.
Gießen, den 2. Mai 1920.
Krcisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Verordnung
zur Aenderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 41).
Vom 22. März 1920.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der llebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregirrung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebende»! Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses-folgendes verordnet:
Artikel I.
Die §§ 3,3 und 4 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) werden durch nachstehende Vorschriften erseht:
§ 2- Wer Waren ohne die im § 1 vorgesehene Bewilligung einführt oder den Bedingungen, an welche die Bedingung geknüpft wurde, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. «
Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die mindestens dem dreifachen W'rtr de Ww n, au' d'e sich d'e strafbare Handlung bezieht, gleichkommen muß: ist dieser Wett nicht zu ermitteln, so ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttaufend Mark zu erkennen.
Der Versuch ist strafbar. '
Ist die Handlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
§ 3. Waren, die ohne die im 81 vorgchchrieb ne Bewilligung eingeführt werden oder bereits eingeführt sind, oder hinttchtlich deren den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwidergehindelt ist oder wird, sind ohne Rücksicht auf das Borliegen einer strafbaren Handlung zugunsten fcc§ Reiches ohne Entg lt für verfallen zu erklären. Die Verfallerklärung wird durch den Reichsbeanf' ragten für die lleberwachung der Ein- und Ausfuhr oder seine Bevollmächtigten oder durch die Zollverwaltung dem Gewahrsamsin-haber «gegenüber abgegeben. Das Eigentum geht auf das Reich über, sobald die Versallerklärnug dem Gm'ahrsamsiuhaber Mg"ht. Weist der von der Beschlagnahme Betroffene nach, daß er das Fehlen der im § 1 vorgeschri benm Bewilligung oder die Zuwiderhandlung «gegen die. an die Bewilligung geknüpft-n Bedingungen weder e- knnnt hat, noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen bätte kennen müssen, so ist die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. ,
Besteht Grund zu der Annahme, daß Waren ohne die -vn § 1 vorgeschriebene Bewilligung eingeführt werden oder be-ei^s ein» geführt lind, oder daß hinsichillch derselben den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwidergehandelt ijt oder wird, so können sie von den zur Abgabe der V-rfallerklärUng b'fugwn Stellen sowie von den Behördeir und Beamten des Polizei- und tSicher- «heitsdienstes vorläufig sichergestellt werden. Die vorläufig sicher- lgestellten Waren gelten als in Beschlag genommen im Sinne des § 137 des Reichsstrafglesetzbuches.
Die Verfügung über die für verfallen erklären Waren zUm Zwecke ihrer Verwertung erfolgt durch den Reichsbeauftragten für die Ueberwachung ber Ein- und Ausfuhr. ;
lieber die Rechtmäßigkeit der Verfallerklärung und die Festsetzung einer Entschädigung entscheidet auf B.schwerde des Betroffenen endgültig das Reichswirtschaftsgericht. Die Beschwerde ist «binnen eines Monats seit dem Tage der Verfallerklärung bei dem Reichsbeauftragten für die lleberivachung- der Ein- und Ausfuhr oder bei der. Stelle, welche die Entscheidung ausgesprochen hat, anzubringeu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Wird in dem Beschwerdeversahren die Unrechtmäßigkeit der Verfallerklärung fest- «gestellt, so ist dem Betroffenen die Ware zurückzugeben. Ist die Ware bereits verwertet, so tritt an ihre Stelle der erzielte Erlös. Weitere Ansprüche des Betroffenen auf Grund der bestehenden Gesetze bleiben unberührt. 1
ß 3a. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Waren bei dein Grenzzollamt von Gewerbetreibenden ausdrücklich angezeigt oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt worden sind.
8 4. Der Reichsbeauftragte für die Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr ist eine Behörde und untersteht dem Reichswirtschasts- minister. Dem Reichsbeauftragten wird ein Beauftragter des Reichsfinanzministeriums beigeordnet. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
Weist der Eigentümer der Wäre nach, daß diese bereits vor dem 6. Februar 1920 eingeführt lvar, so unterliegt sie nicht den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung, falls die Freigabe bei der zuständigen Stelle innerhalb einer vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Frist nachgesucht wird und die Ware nicht bereits vor der Freigabe für verfallen erklärt ist.
Der Reichswirtschaftsminister erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1, insbesondere int Wege nachträglicher Einfuhrerlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingekaufte Waren, zu gestatten.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem. Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1920.
Der Reichswirtschaftsminister.
I. V.: Dr. Hirsch.
Bekanntmachung
zur Ausführung der Verordnung über die Regelung d-r Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334).
Ans Grund des § 4, Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesebl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Ge- setzbl. S. 334) wird bestimmt:
Die Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 42) wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 1. Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen des Deutschen Reiches erteilt der Reichskommissar für Aus- u"d Einfuhrbewilligung in Berlin: er erteilt auch die Nachtrag iche Einfuhrerlaubnis für beruts vor'dem Inkrafttreten der Ve-ord- jnung zur Aenderung der Verordnung über di- Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs Gesetzbl.. S. 41) vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334") eingekanfte Waren.
8 2 Der Antrag ans Feststellung, daß eine Ware nicht den Bestimmungen des § 3 der Verordnung über dm Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) r» de- Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs Gesetzbl S 334) Unterliegt, ist innerhalb drei Wochm nach Fnkrafttret-n dieser Aus- fühnlngsbestimmungen bei dem Reichsbraustragten für die lieber« jwacksung der Ein- «und Ausfuhr zu Berlin, für Waren, die im besetzten Gebiet lagern, bei de n Delegierten des Reichsb-auft-ag^en für die lleberivachung der Ein- und Ausfuhr zu Köln, sch-istlich einzureich'n. Di-se Stellen entscheiden über den Feststellung'ant-ag im Beschluß verfahren endgültig. Die Entscheidung kann in d-r Form feiner Abstempelung der die Ware begleitenden Beförderungspapiere erfolgen.
Die Feststellung ist unwirksam, falls die Ware bereits für verfallen erklärt ist. ' >
8 3. Keiner Einfuhrb-n>ill'"Ung des Reichskommis'ars für Ansund Einfuhrbewilligung bedarf:


