Lieferung ohne Sack, sowie für Barzahlung beim Emvfana- er KWicfe öre Stylten der Beförderung bis .zur Verladestelle^'des £rteS, l>jit dem die Ware mit der Bahn aber zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein r|artOt

s -^serung^ gesackter Kartoffeln, ausschliesslich Sack frei Keller des Bestellers, kann höchstens ein Zuschlag von 1 Mark ui dem Höchstpreis von 32 Mark für den.Zentner gesichert werden Bei Lieferung der Kartoffeln vorn Lager ssines Sömmiinntoer» taitfae^ einer Gemeinde ober eines Händlers erhöht sich der Zu­schlag von 1. Mark aus höchstens 2 Mark für den Zentner

Bei Lieserung durch den Erzeuger innerhalb seines Wohn- ^rtes tret Keller oder an einen Ort im llinkreis von nicht mehr als -1 Kilometer frei Keller öars der Aufschlag höchstens die Hälfte der im vorhergehenden Absatz genannten Sätze betragen

T a r m st flöt, den 28. Juli 1920.

Landeskartoffelstelle. I. V.: Bvnhard.

Tein Oberbürgermeister zu Niesten u n c> den B n r g e r ni e i st e r e i e n d e r L a n d g e m e i n d e n des Krei­ses wird empfohlen, vorstehende Bekanntniach- ung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen

Niesten, den 30. Juli 1920.

__________Kreisaint Gießen. I. V.: Or. Siegert.__________

Bekanntmachung.

B etr.: Versorgung mit Herbstlarioffeln aus der Ernte 1920

Nach der Verordnung vom 21. Mai 1920 über die Versorgung mit Herbsttarkoffeln aus der Ernte 1920 wird bekanntgemacht, das? zum Abschluß, von Lieferungsverträgen zngelassen sind:

al Zentvalgenossenschaft G. m. b. H. in Darmstadt,

b) Bereinigte Getreidehändler in Gießen.

Gi eßen, den 29. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.

Betr.: Wie oben. ----

An den Oberbürgermeister zri Gießen rind die Bürger- meisterxien der Lnndaemeindeil des Kreises.

Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 29. Juli 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert._________

Bekauntmachuug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Eießm.

Nachdem in dem Gehöfte des Gärtn>rs Wilhelm Bern- Ha r d t die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, wird ein Sperrbezirk gebildet, der umgrenzt 'wird von dem Bahnkörper der Strecke GießenFrankfurt einerseits, der Straße am Weiher nach Norden und der Frankfurter Straße nach Osten zu.

Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr. 64, vom 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. 72, vom 29. Mai in Nr. 74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni in 9h:. 78, vom 9. Juni in Nr. 80, vom 25. Juni in Nr. 88 und vom 13. Juli in Nr. 101 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit hohen Strafen geahndet: 'wenn sie wissentlich begangen sind, auf ®rimb des § 328 Str.G.B. sogar mit Gefängnis strafe.

Tie bisher gebildeten Beobachtungsgebiete in die auch der oben nicht angeführte Teil der Stadt Gießen fällt bleiben bestehen.

. Gießen, den 30. Juli 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. B.: v. Ge in m i n g e n.__________

Bekanntmachung.

Betr.: Schweineseuche in T ra is- Ho lv s f.

~ Tie in dem Gehöfte des L u b to i g Schne i b e r aus gebrochene Loeuche ist erloschen. Tie angeordneten Sperrmastregeln sind hier- mit aufgehoben. Tie Fassung der Bekanntmachung in Nr. 101 veä AmtsverlÄndigungsblattes, in der vom Schweinerotlauf ge» sp rochen wurde, war eine irrige. Es handelte sich um Schiveine-- seuche.

Gießen, den 23. Juli 1920. /

________Kreisamt Gießen. I. B.: v. Gemmingen.________

Bekanntmachnng.

Betr.: Schweineseuche bei Schad eck in Lollar.

Tie in dem Gehöfte des Ludwig Schadeck zu Lollar ansgebrochene Schweineseuche ist erloschen. Tie angoordneten Sperr- maß,regeln sind hiermit ausgehoben.

Gießen, den 28. Juli 1920.

________Kreisamt Gießen. I. B.: v. Gemmingen.________

Dienstnachrichte» des Kreisamtes.

In den Gemeinden Nieder-Eschbach, Klein- Karben, Klv pPen heim und Staden ist die Maul-und Klauen seuche flusgebrochen. Tie genannten Gemeinden bilden je einen Sperrbezirk. Tie Gemarkung Groß-Karben wird zum Beobachtungsgebiet erklärt. Tie übrigen umliegenden Orte sind bereits Beobachtungsgebiet.

In Kelsterba ch ist die Maul- u n -b Kl au enseu ch c ausgeb rochen. Tie - Geniarkung wurde zlu.ni Sperrbezirk erklärt.

Verordnung

zum Schutze der Preßluftarbeiter. Vom 28. Juni 1920.

(Fortsetzung aus Nr. 107 des Amtsverkündigungsblattes.)

8,22- Tie Krankenkammer nmst einschließlich der Schleuse mindestens 3'/2 m lang sein, 2 m Durchmesser haben und ge­nügend Raum für zwei Ruhebetten besitzen. Sie must mit einer Schleuse von mindestens 90 cm Länge, einer Vorrichtung zum wurchschleusen von Arzneimitteln und dergleichen und mit einigen Mistern, die mit festem Glase verschlossen sind, versehen fein öie mutz ferner durch besondere Leitungen mit den Luftdruck- Pumpen verbunden werden. Tie Türen müssen so eingerichtet und grob lein, daß Schwer kranke bequem in die Schleuse hinein- gebracht werden können. Tie Krankenkammer muß, durch Fern­sprecher mit dem Baubureau verbunden werden. Sie must ferner zu Herzen, und gut elektrisch zu beleuchten fein. Jin übrigen ist sie einzurichten, wie es in 8 15, Absatz 2 und 3, 88 16 und 17 für die Schleusen vorgeschrieben ist. In der Krankenkammer ober, wenn eine solche nicht vorhanden zu sein braucht, an einer flitöeren geeigneten Sielte sind Vorrichtungen zum Einatmen von Sauerjtofs und gepreßter Sauerstoff in Stahlzylindern ,vorrätig zu halten.

Li. Au fenthal ts-, U m t Le i b e =, Speiserä. ume u sw.

. § 23. In der 9We der .Per fönen schleuse sind ein geschlossener, heizbarer, ungemeoen eingerichteter Wasch-, Aufenthalts- und Um» tleiöe» und davon getrennt ein Speiseraum herzustellen. Ter Wasch-, Aufenthalts^ und Umkleideraum sowie der Speiseraum müssen mindestens 2,2 m hoch sein und wenigstens 6 cbm Luftrauni für leben ®2flnn der Arbeitsschicht enthalten. In dem Speiseraum müssen chische und Bänke, Vorrichtungen zum Anwärmen der -Lpecseii, in dem Wasch--, Umkleide- und Aufenthaltsvaum Vor- richtungen zuni A.ufbewahren der Kleider sowie zweckentsprechende W as cheinnch tu ngen in ausreichendem Maße vorhanden jein Ferner liitb tu dem Aufenkhaltsraum einige Liegebänke mit wollenen wecken aufzustellen. Zum Trocknen feuchter Arbeitskleider ist in einem besonderen abgetrennten Raume eine Trockenoorrichtung auzubringen. - J

0 ,, Wemi der Ueberdruck nicht höher als 1,3 kg/qcm und die Zahl der Pretzluftarbeiter gering ist, kann der zuständige Aufsichts- beamte ch 1) zu lassen, dast die Aufenthalts-, Umkleide-, Trocken- und Waschraume mit dem Speiseraum' bereinigt werben.

9k»i>>nmi?^^n^lrb-itgcber'hat dafür zu sorgen, daß die Wasch-, us,. m a ' llmtleide- und Speiseraume saubergehalten und nach leier Panse ober jcbcm Schichtwechsel gereinigt werden. Tie Aus- rechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit ist besonderen zuver­lässigen Lenteii zu übertragen.

. § 22-, In dec 9hä'he des Aufenthaltsraums ist ein angemessen eingerichteter Abort herzu,Hellen, der dauernd sauber und in Ord­nung zu halten ist.

. J 26. Wenn der höchste zur Anwendung gelangende lieber» brud 0,5 kg/qcm übersteigt, so ist zur ersten Ausnahme von Er­tränkten oder Verunglückten sowie zur Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ein besonderer Raum 'herzustellen ober abzuteilen und entsprechend elnzurichten.

o.7 kV Ae rz t liche lieb erw ach u n g.

b Jer Arbeitgeber hat den Gesnndheitsznstand aller Per­sonen, welche in seinem Auftrag in .Räumen zu tun haben, in denen em Ueberdruck von mchr als.0,5 kg/qcm herrscht, dauernd, btuen von der hohereil Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten approbierten Arzt überwachen zu lassen. Tie Ermächtigung ist erst zu, erteilen,,nachdem sich ber Arzt zur Befolgung der anliegen­den Dienstanweisung *) verpstichtet hat. Der Arzt muß mindestens einnial monatlich sich selbst in die Arbeitsräume einschleusen lassen

Wenn der Ueberdruck in den Arbeitsräumen mehr als S3 kg/qcm betragt, muß ber Arzt möglichst in ber Nähe ber Be- tneboskelle wohnen und seine Wohnung mit di-ser durch Fern­sprecher verbnuben werden. Er muß jederzeit zu erreichen fein - falls er verhindert fein sollte, muß ein von ber höheren Berwal- tungsbehorbe erni,ächtigter Vertreter zur Stelle sein

Beträgt der Ueberdruck, unter dem gearbeitet wird, mehr als 2,5 kg/qcm, so muß dauernd -eip Arzt auf der Arbeitsstelle anwesend sein.

Namen des Arztes und seiner Stellvertreter sind dem zuständigen Aulsichtsbeamten (§ 1) mitzuteilen. Name, Wohnung und Fe rn sp r echnu mm er des Arztes sind im Baubureau, in den schleusen und an der Arbeitsstelle in deutlicher Schrift an,in- schla^eu.

Wenn der Unteruchmer einem mit der Uebeiwachung der Arbeiter beauttragken Arzt kündigen will, so hat er dies der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen und dabei die Gründe dasür an­zugeben.

».So,lauge eine ärztliche Ueberwachung nach Maßgabe ber Abf. 1 bis 3 nicht ftattfmbet, dürfen Preßluftarbeiten bei dem dort bezeichneten Ueberdruck nicht ansgefi'i'hrt werden.

*) Hier nicht mit abgedruckt.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Dru.k der Lr üblichen Unwerlttätr.Buch. und Steindruäierei. R. Lange, Di-Heu *