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Re-rdel, ©eftenberaen. Im Kreis Lauterbach: Walleurach pni jlreiö Ul-jety; Knutenh-nm,^icb-crroicfen, Siefersheim vorn. '

Dieustnachrichteu des Kreisamtes.

In Ga mb ach ist: die Maul- und'Klauenseuche ausqebvachen. Z'i /'nd Gemarkuug Mmbach ist^ Sperrbezirk, Kirch-Göns uud Pohl-Gons und Griedel Boobachtungsgiebiet.

Bekanntmachttttg

der neuen Fassung der Reichsgetreideordiruug für die Ernte 1920 Boni 21. Mai 1920.

(Fortsetzung aus Nr. 90 des Amtsverkündigungsblattes.)

§ 38. Die Gemeinde hat die Ausbewahrung uud Beriveuduuy des Saatgutes au Getreide zu überwachen. Die nach der Bestellung ubriggebliebenen Mengen hat sie dem Kommunalverband zwecks . Ablieferung anzumelden.

m I 39. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dast alles aus ihrem Bezirk abznliefernde Getreide der Reichsgctreidestelle oder, ivcun d,e Gemeinde in dem Bezirk eines sclbstliefernden Kommuualver- bandes liegt (833), dem Kommunalverbande zur Verfügung ge­stellt wird.

Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Koinmunalver- bandes die Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe des Getreides zu unterstützen. Auf Verlangen des KommiinalVerbandes hat sie nach dessen Anweisungen für die im Gemcindebezirk gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Wirtschafts­karten fortlanfend zu führen (§ 26). Sie hat der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in die Wirt­schaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.

8 40. Die Gemeinde haftet dafür, dast die nach § 24, Abs. 2 tljr oder ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung anf- gegcbenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sic

. u. dre ihr zur Lieferuirg aufgegebenen Mengen auf ihre land-? Wirts chastlichen Betriebe umlegen.

... über die zur Lieferung aiifgegebenen Mengen hinaus ver- M«® Mengen hat die Gemeinde sobald. Ivie möglich zwecks Ablieferung dem Kommunalverband anzumelden. '

8 41 Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Komniuualverband von feiner Befugnis nach § 25, Abs 3, die Kürzung auf die Geineinden zu verteilen, Gebrauch, so tarnt dre Gemeinde die Kürzung derart auf ihre landwirt- schaftlrchen Betriebe verteilen, dast in erster Linie diejenigen bc- troffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. .Me Gemeinde kann innerhalb ihrer BMeilungsbefugnis auch dre Lieferung anderer Bedarfsgegenstände^Ven Betrieben gegen­über emschränken oder einstellen.

§ 42. Tie Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach §§ 38, 39 von dem Kommunalverbande gemäß der Vorschrift im 8 30, Ab­satz 1, Satz 2 entschädigt.

IV. Enteignung.

, § 43. Tas Eigentum au beschlagnahmten Vorräten kann aus Antrag durch Anordnung der zuständigen-Behörde auf die Retchsgetreidestellc oder den von dieser bezeichneten Kommnnal- verbaud übertragen werden (Enteignung). Der Antrag wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, gestellt.

§ 44. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor I E Enteignung festzustellen, welche Vorräte sie nach den §§ 8, t 9, 10 sür die Zeit bis zum 15. August 1921 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Bestellung verbrauchen dürfen.

Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie s nach den gemäß § 9 erlassenen Bestimmungen allgemein zur ! Veräußerung von Saatgut berechtigt sind.

Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 24, Abs. 3 sind aus- ! zusondern und von der Enteignung auszunehmen; sie werden i unt bet Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei.

Tie Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des i Unternehmers ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der i Erwerber verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gemäß Ab­satz 3 vorzunehmen und die ausgesonderten Mengen, Vorbehalt- j lich der Vorschrift im § 71, Abs. 2, dem Unternehmer zurückzu- j geben. Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlag- j nähme.

8 45. Tie Anordnung, durch, die enteignet wird, kann an den .einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des' Bezirks öder eines heiles des Bezirks gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amt­lichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.

§ 46. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen.

Bei, Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Preis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren

Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

. Ber Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des, Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksich- itgnng Der tatsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.

. , § 4?. Ser Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig über« eignet bat ober bie bei ihm enteignet oder für verfallen erklärt oder bet Sicherstellung nach 8 72, Abs. I , Satz 3 in seinem Ge- wahrsam belassen worden sind, zu verwahren unb pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in feilten Gewahrsam über« Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung geiua.yrt mcfbcit, die von der höheren Verwaltungsbehörde int Streitfall endgültig festgesetzt wird.

§, 48- Ucber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignunqs- uVer Verwahrungspflicht (§ 47) ergeben, eilt« lweidet die höhere Verwaltnngsbehörde endgültig.

V. Verarbeitung des Getreides und Verkehr _ . tmt den daraus hergestellteu Erzeugnissen.

... , § 49. Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmäßig .^.rarbelten, haben laas Getreide zu verarbeiten, das die Reich.getreibestelle oder der selbstwirtfchaftende Kommunalverband, m bessen Bezirk sie liegen, ihnen zuweist ober die sic int Wege des a erhalten. Sie haben bas ihnen von diesen Stellen zngewiesena

^te hergestellteu Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behaiidcln. Weigert sich ein Betrieb, die Ver- arbeitilngspflicht zu erfüllen, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln des Be­triebes, durch einen Dritten vornehmen lassen.

Ablieferung der gesamten Erzeugnisse elnschlleßlich allen Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, soweit sie Getreide für Selbstversorger verarbeiten.

.. Z« .der Verarbeitung von Getreide für Selbstversorger haben bte Betriebe die gemäß 8 64 erlassenen Vorschriften zu befolgen.

,,b u9- ^-tc Beamten ber Polizei unb die von bet" Reichsgetreibe- aetle^von beit Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimm- teu stellen, von den Kommunalverbänden oder von der $olhei« bevorde beauftragten Personen sind befugt, in die Räume, in denen fee reibe ober Mehl verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen ©etretbe ober daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feil- gehalten ober verpackt ober die Geschäftsbücher verwahrt werden ober in beiten Getreide ober barans hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind, wahrend der Geschäfts- ober Arbeitszeit einzu- treten, daselbst Beiichtigungen vorzunehmen, Geschäftsanfzeich- nungen emzuiehen, die vorhandenen Vorräte festznstelleu und nach ihrer Auswahl Proben gegen Einpfangsbestätigung zu entnehmen

Lie Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter unb Anssichtspersonen haben den nach Ab,. 1 zum Betreten ber Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte wwte beten Herkunft, insbesondere bei Er­werb von Dritten den Veräußerer nach Wanten und Wohnung . - den Kaufpreis anzugeben und Auskunft über die Betriebs- verhaltnisse zu erteilen Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststclluilg der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen Probeverarbeitungen vorzuneh-

Betrieb während der Besichtigung einzustellen. Wird bie Hilfeletstung, die Probeverarbeitung ober die Einstellung bes Betriebes verweigert, so kann die zuständige Behörde die erforder­lichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Tritte Dor« ncOnteH lassen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sowie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben insbesondere auf Erfordern Auskunft über Wanten und Aufenthalt der Selbstver­sorger zu geben. - 1

, §.51. Die von der Reichsgetreidestelle oder von der Polizci-

behorbe beauftragten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver- pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, wclche burch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der 'Geschäfts­ober Betriebsgeheimnisse zu enthalten.

Roo wTina«c!'Mi?e dürfen. Unbeschadet ber Vorschrift im £ öZ, Vlb|. 3 Getreide nur mit Zustimmung der Reichsgetreide- stelle vermahlen oder sonst verarbeiten lassen.

§ 53. Die Reichsgetreidestelle kann Mahl- ober sonstige Ver- arbettungslohne sowie Vergütungen für die Verwahrung und Be­handlung festsetzen. L-ie Festsetzung von Löhnen ist auch für die Falle zulässig, für bte eine Pflicht zur Verarbeitung nicht besteht

Soweit bie Reichsgetretdestelle keine Lohne ober Vergütungen festgesetzt hat, foitncn bte höheren Verwaltungsbehörden dies tun

§ 54. Die Vereinbarung daß als Entgelt für bie Verarbei­tung von Getreide, insbesondere als Mahllohn, statt eines Geld­betrages oder neben einem Geldbeträge die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeitung übergebenen Getreides oder der daraus hergestellten Erzeugiiisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird sit unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, Getreide verarbeitenden ^rieben,bie Menge an Getreibe oder Erzeugnissen einschließlich des Abfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der etwa verein­barten Pflichtmenge ber Erzeugnisse erübrigen.

(Fortsetzung folgt int nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Dru-K der Brühchchen Univerjitäts.Bach. und Ltrindruckerei. R. Lange, Ci-Hen.