Amtsverlulidigungsblatt
für die prov'iilziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.
(Er'Aeint na<d Bediirf- 'IJiontaQ. 'Dienstaq. 'Donnerstaa u. ftrettaa. 9hir durch di»Dost su belieben geqrrt Mir. 2-50 viertel)äbrL DoktgeituuqsUltrNr.
- Nr. 31 2. März i:~ WW
IlihaltL-lleberficht: BeKanumachung über den Landabsatz von den Braunkohlengruben des Westerwaldes usw. — Verkehr nach Ostpreußen.— Erwerbslosenfüisorge - Feldbereinigungen Leihgestern und Münster. - Betriebsrätegesetz.
Bekanntmachung
über bell Landabsatz von den Braunkohlengruben des Wester- waldeZ, des Dillkreises, des Freistaates Kessen und b-rieninen Teile der Provinz Hessen-Nassau, die iin Absatzgebiete der Rheinischen Kohlenhandel- und Rbederei-Gesellsckast m. b. Ö.
Mülheim-Mannheim (Kohlenkontor) liegen.
Auf Grund der §8 1, 2 und 6 der Bekanntmachung des Bundesrates über die Regelung des Verkehrs mit Kohlen vom 24 Februar 191.7 sReichsaesetzblatt Seite 167) und der SS 1. 4 . und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (Reichsgeseyblatt Seite 193) wird bestimmt:
§ 1.
Der Landabsatz von den Braunkohlengruben des HVester- waldes, des Dillkreises, des Freistaates Hessen und derjenigen Teile der Provinz Hessen-Nassau, die im Absatzgebiete der Rheinischen Kohlenhandel- und Rhederei-Gesellschast m. b. H. Mül- heim-Mcimiheinw (Kohlenkontor) liegen, ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. gestattet: t ' , .
Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Brennstoffen, der sich unmittelbar von der Grube ohne Inanspruchnahme von * Schiffen oder ohne Versand aui der Hauptbahn vollzieht.
Die Bekanntmachung erstreckt sich auf Braunkohle jeglicher Art und die daraus hergestellten Erzeugnisse (Preßsteine, Briketts usw.).
8 2.
Im Landabsatzwege dürfen die Gruben Kohlen erst dann abgeben, wenn die für den Hauptbahnversand zur - Verfügung stehenden Wagen voll abgefertigt werden können.
§ 3. ~ .....
I m Landabsatz dürfen B r e n n st o f f e nur gegen Vorlegung von Landabsatz-Be^ngscheinen, die v o m K o h l e n a u s g l e i ch M a n n h e i m a n s g e g.e b e n w e r- d en, ^abgegeben werden.
Landabsatz-Bezugscheine werden ausgegeben: _
a) für Hausbrand einschließlich Landwirtschaft und Kleinge- - werbe (vergl. § 2 der Hausbrand-Bekanntmachung vom 30. März 1918 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78).
b) für mcldepslichtige' Industrie (vergl. 8 2 der allmonatlichen Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens Tonnen Kohle, Koks und Briketts monatlich). *
8 4.
Die Landabsatz-Bezngscheine für den Hausbrand werden vom Kohlenausgleich Mannheim den Versorgungsbezirken (§ 5 der Hausbrand-Bekanntmachung vom 30. März 1918) auf Grund eines festgesetzten Kontingents allmonatlich zugeteilt. Die Ber- soronngsbezirke haben die Bezugscheine unmittelbar oder durch Vermi'tlnng der Gemcindevorstände an die Bezieher auszuhsnoigen.
Tie Bezugscheine für die meldepflichtige Industrie werden vom Kohlenausg'eich Mannheim den meldepflichtigen Verbrauchen! auf ihren Antrag unmittelbar übersandt. ’
8 5. '
Die Landabsatz-Bezugscheine werden auf einen bestimmten Monat ansgesertigt und haben nur für diesen Gültigkeit. Verfallene Scheine sind an die ausgebende Stelle zurückzus mden.
Die Scheine lauten auf 5, 10 oder 30 Zentner. Die ausgebende Stelle hat auf dem Schein Name und Wohnung des Beziehers, das Datum der Ausstellung und die Bezeichnung der . Ausgabestelle einzutragen. Der Stempel der Ausgabestelle, sowie der Name des ausgebenden Beamten sind beizufügen. . _
Dem Landabfatz-Bezngfchein für Hausbrand ist ein Post- kartenfvrmular beigefügt, welches zur Benachrichtigung der Ber- soreilngsbezirkc über Ausführung der Lieferung bestimmt ist (vergleiche 8 8 Abs. 3).
8 6. . .
Die Vorstände der Versorgungsbezirke haben Verzeichnisse über die Landabsatz-Bezugscheine zu führen, aus denen jebergett ersichtlich sein muß: ■ ,__.
wieviel Scheine sie bekommen haben, wann, an wen und über welche Menge sie Scheine ausgehändigt haben, wieviel Scheine noch vorhanden sind.
. § 7.
Die Landabsatz-Bezugscheine sind bei der Abholung der Brennstoffe auf der Grube abzugeben. Es darf nutzt mehr Kohle abgegeben werden, als durch Bezugscheine gedeckt ist. $.
8 8.
Die Grube hat über die Ausgabe im Landabsatz für Hausbrand- und Industriebedarf je ein Buch (Landabsatztagebücher) zu führen, in denen mit fortlaufenden Nummern zu verzeichnen ist, welche Mengen im Landabsatz abgefahren sind, unter Angabe der einzelnen FuhreK und des Bezugsdatums, sowie der Ausgabestelle, von welcher die Laudabsatzscheine für die abgefahrenen Mengen ausgestellt sind.
Die erledigten Scheine sind von der Grube durch Ausdruck eines Stempels ober in sonst geeigneter Form zu entwerten und am Ende jeden Monats, spätestens bis zum 5. des folgenden Monats, nach Versorgungsbezirken geordnet, an den Kohlen- ausgleich Mannheim zurückzusenden. Die Hausbrandbeziigsscheine, sind von den Jndustriescheinen zu sondern.
Nach Belieferung von Hausbrand-Landabfatzscheinen bat die liefernde Grube den Versorgungsbezirk durch Formularpostkarte (vergl. 8 5 Abs. 3) von der Ausführung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann einzeln ober in monatlichen Sammelsen- bungen erfolgen.
8 9.
Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Kohlenausgleichs Mannheim nicht auf die Haupteisenbahn ober in Schisse verladen werden.
Auf Jndustriebezugsscheine bezogene Bremistosie dür'en nicht für den Hausbrand, auf Hausbrandbezugsscheine bezogene Brennstoffe dürfen nicht an industrielle Verbraucher abgegeben werden.
Für- den Hausbrand bezogene Landabsatzkohlen,dürfen nicht außerhalb des Versorgungsbezirks, der den Bezugsschein ausge- - stellt hat, verwendet werden.
§ 10.
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmun zen kann der Kohlen- ausgleich Mannheim oder der Reichskommissar für die Kohlenverteilung bewilligen. <
8 11.
Zuwiderhandlungen, gegen diese Bekanntmachung werden nach ß 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1912 (RGBl. S., 193t mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann im Falle, des vorsätzlichen Zilwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht,. erkannt weiden, ohne Unterschied, ob sie dem Tater gehören ober nicht.
Außerdem behält sich der Reichskommissar für die, Kohlenverteilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Gruben bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Landabsatz zu verbieten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1920 in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1920.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Staatsministerium. Darmstadt, den 18. Februar 1920.
Zu Nr. St. M. 2969. -x . c
V e t r.: Ausführung des Friedensvertrages.; hker: die Verbindung mit Ostpreußen über —Pillan.
Aus dem Reichsverkehrsministerium wird mitgeteilt:
Verkehr nach Ostpreußen.
Nach den Friedensbedingungen ist mit dem 19. Tage nach der Ratifizierung, also vom 29. Januar ab, ein Bahnverkehr mit den scheu Betriebsmitteln und unter ausschließlich deutscher Leitung von Mitteldeutschland nach Ostpreußen nicht mehr möglich.
Tie Friedensbedingungen sehen zwar einen ungestörten Verkehr durch den polnischen Korridor vor. Auch gibt sich die Reichs- •regicrung bet Erwartung hin, daß mit der zugesagten Unterstützung der polnischen Stellen sich ein glatter Durchgangsverkehr, ins- besondere für Personen und Post, wird bewerkstelligen lassen.
Um aber unter allen Umständen eine ungestörte Verbindung mV Ostpreußen aufrechtzuerhalten, J;at die Hamburg-Amerilla- Lj i->, Seebäderdienst, Hamburg, zusammen mit der Stettiner TampfschifsSgefellschaft I. F. Bräunlich, die bekanntlich in den Sommermonaten den Seebäderdienst auf Rügen unterhält, eine regelmäßige Passagierdampferverbindung von Swinemünde nach Pillan mit täglichen Abfahrten vorgesehen. :
Um dem reisenden Publikum beit Verkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, sind zum direkten Anschluß an die Tampserabfahrt und -ankunst Sonderzüge pvn und nach Pillan bzw. Swinemünde


