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Nr. 53.
Mitteldentsche Cenntags- Zeitung.
... P77
Seite 7.
Tie ungenügende Ernährung des Volkes wird aber nicht nur durch zu niedrige Löhne bedingt, sondern auch durch zu hohe Nahrungs- mittelpreise, wie sie u. A. durch Zölle auf Fleisch und Getreide veranlaßt wird. Alle Nahrungs- mittelzölle tragen zur Verbreitung der Schnaps⸗ pest wesentlich bei!
Eine zweite Ursache des Umsichgreifens der Trunksucht ist die übergroße Anstrengung der Arbeitenden, sowohl durch zu lange Arbeits⸗ zeit wie zu schwere Arbeitsleistung.
Freilich giebt der Alkohol nur scheinbar neue Kraft; im Gegentheil, der Schnapstrinker wird hinter dem enthaltsamen Arbeiter auf die Dauer zurückbleiben. Denn der Alkohol wirkt nur als Reizmittel wie die Peitsche auf das Pferd. Weder durch Prügel noch durch Schnaps wird die Müdigkeit dauernd beseitigt; wenn der Anreiz verschwunden ist, der Alkohol seine anregende Wirkung geäußert hat, tritt nur noch größere Ermüdung ein, da ja nun noch die betäubende Wirkung des Alkohols dazu kommt. Dies veranlaßt, eine noch größere Portion des
sort, bis Trunkenheit eintritt. Die Uebermüd⸗ ung der arbeitenden Bevölkerung ist also die zweite Ursache der Schnapspest! Ein gutgenähr⸗ ter Mensch, mit kräftigem Muskelbau, kann bei beginnender Ermüdung durch einen Schluck Branntwein seine Leistungsfähigkeit vorüber⸗ gehend steigern. Aber er verbraucht dann auch mehr von den Stoffen, durch deren Umsetzung er überhaupt Arbeit, leistet, d. h. noch mehr gute, nahrhafte Kost. Kann er sich diese bieten, so wird ihm ein kleiner Schluck Branntwein nicht schaden; der ermüdete, übermüdete und unge⸗ nügend genährte Arbeiter wird jedoch stets vom Branntweingenuß keinen Vortheil ziehen.
Ganz ähnlich verhält es sich mit der erwär⸗ menden Wirkung des Alkohols; auch diese ist nur eine scheinbare. Das warme Blut aus dem Innern des Körpers strömt beim Alkoholgenuß reichlicher in die Haut und verursacht dadurch das Gefühl der Wärme, in Wirklichkeit aber entsteht wegen der Abkühlung des Körpers ein Wärmeverlust, der durch eine vermehrte Wär⸗ meproduktion ausgeglichen werden muß. Da
Sprüche. Gegner glauben uns zu widerlegen, wenn sie ihre Meinung widerholen und auf die uns rige nicht achten.
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Wie kann man sich selbst kennen lernen? Durch Betrachten niemals, wohl aber durch Handeln. Versuche, Deine Pflicht zu thun und Du weißt gleich, was an Dir ist. Goethe.
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* Bediente, die keinen Herrn haben, sind da⸗ rum doch keine freien Menschen— die Dienst⸗ barkeit ist in ihrer Seele. 5
Dekoratives. Arbeit, die man erschwitzen kann, Würde, die man ersitzen kann, Ehre, die aus vom Fürsten geht, Der von der Sache nichts versteht,— Es ist doch im Grunde nicht viel damit los; Potztausend aber, wie macht's einen groß!
verderblichen Reizmittels zu nehmen und so
(Fortsetzung
Ortskrankenkasse Gießen. Die Generalversammlung vom 13. Novpbr. l. Is. hat beschlossen, daß das zur Zeit geltende Statut bezw. der§ 14 desselben folgende Fassung erhält: Als Krankenunterstützung wird von den Kassenmitgliedern im Falle einer Krank⸗ heit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit gewährt: 1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arzenei; 2. Die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Vorrichtungen oder Heilmitteln, welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung un Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind; 3. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom zweiten Tage nach dem Tage der Er⸗ krankung ab für jeden Arbeitstag unter Ausschluß der Sonn- und gesetzlichen Feiertage ein Krankengeld in Höhe von 55% des im§ 13 festgesetzen durch⸗ schnittlichen Tazelohnes, jedoch vorbehältlich der Bestimmungen des§ 137 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 für die in§ 1 Ziffer 2 dieses Statuts be⸗ zeichneten Personen. Das Krankengeld soll jedoch bei mindestens vierzehn⸗ tägiger Krankheitsdauer, vom Tage der Erkrankung an und für jeden gesetz⸗ lichen Feiertag, welcher nicht auf einen Sonntag fällt, vergütet werden, auch die Kraukenunterstützung auf sechsundzwanzig Wochen aus⸗ gedehnt werden. Es erhalten demnach arbeitstäglich die Mitglieder der 1. Klasse 1,90 Mk. der 4. Klasse 1.— Mk. * 2.* L* 77* 77 0,65 I 1 3. 1 1,20 1* 6. 1 0,50 1
Für Mitglieder, deren Löhnung nach Accordsätzen oder in wechselnder Höhe er⸗ folgt, wird der Durchschnittsverdienft der drei letzten der Erkrankung vorausgegangen, für die Zahlung der Beiträge im§ 32 vorgeschriebenen Perioden oder, wenn das er⸗ krankte Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit der Kasse angehörte, der Durchschnitts⸗ verdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der eingegangenen An⸗ meldungen über die Höhe des täglichen Arbeitsverdienstes und die darin eingetretenen Veränderungen.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet 55
spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Er⸗ werbsunfähigkeit(Absatz 1 Ziffer 3) spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Be⸗ ginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der 26. Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Kranten⸗ 3 0 zugleich auch der Anspruch auf die in Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten zeistungen. g Ist die Krankheit Folge eines Uufalles, wegen essen dem Mit⸗ gliede As syruch auf e en ans der reichsgesetzlichen Unfallver⸗ si cherung zusteht, so wird die 1
der 13. Woche nach Eintritt des Unfalles gewähct.
Diese Statutenänderung tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.
Der Vorstand der Orts⸗Krankenkasse Gießen. Dahmer, Vorsitzender.
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