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Gießen, Sonntag, den 15. Juli 1900.

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NN Candes⸗ Konferenz der Sozialdemokraten Hessens.

Auf Beschluß des Landes-Komitees findet die diesjährige

Landes⸗ Konferenz

der Sozialdemokraten des Großherzog- tums Hessen

in Neu⸗Isenburg

Sonntag, 2. September, vormittags 10 Uhr, im SaaleZum Darmstädter Hof statt. Die Tagesordnung lautet:

1. Geschästsbericht des Landes⸗Komitees. Referent: Genosse Ulrich-Offenbach.

2. Rechnungs⸗Ablage. Referent: Genosse Orb⸗Offenbach. 5

3. Der Ausfall der Landtagswahlen. Refe⸗ rent: Genosse Berthold-Darmstadt.

4. Der bevorstehende Parteitag in Mainz und der internationale Kongreß in Paris. Referent: Genosse Dr. David⸗Mombach⸗ Mainz.

5. Einlaufende Anträge.

6. Wahl des Landes⸗Komitees.

Parteigenossen! Sorgt allerorts dafür, daß die Landes⸗Konferenz zahlreich besucht wird. Diskutiert die Tagesordnung und sendet die nötigen Anträge rechtzeitig an den mit⸗ unterzeichneten Genossen Ulrich ein!

Offenbach, den 11. Juli 1900.

Das Landes komitee. C. Ulrich, Vorsitzender J. Orb, Kassierer Gr. Marktstr. 25. Geleitsstr. 14.

PPP

Das neue Unfallversiche⸗

rungsgesetz. III.

In den ersten zwei Jahren nach Rechtskraft des ersten Bescheides kann, wie bisher, jederzeit eine Neufestsetzung der Rente stattfinden. In den folgenden drei Jahren kann jährlich nur einmal eine Neufestsetzung erfolgen. Kürzere Fristen sind nur dann zulässig, wenn solche zwischen der Berufs genossenschaft und dem Ver⸗ letzten vereinbart sind. Nach Ablauf von fünf Jahren kann eine Neufestsetzung nur auf Antrag durch das Schiedsgericht erfolgen. Erkennt das Schiedsgericht den Antrag als begründet an, dann setzt es auch den Termin fest, von wann die neue Renle gelten soll. Auf Antrag kann das Schiedsgericht schon vor der Verhandlung durch Berfügung eine anderweitige Festsetzung anordnen.

Renten bis zum Jahresbetrag von 60 Mk. sollen in vierteljährlichen Beträgen am Beginn des Vierteljahres im voraus und höhere Renten in monatlichen Beträgen im voraus durch die Post ausbezahlt werden.

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Das Recht auf Rente ruht, wenn der Be⸗(9

recht egte eine Freiheitsstraf. on mehr als einem

Monat verbüßt. Für Ausländer ruht das Recht auf Rente, solange sie nicht in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und für den Deutschen, wenn er ins Ausland geht und es unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufent⸗ haltsort mitzuteilen.

Renten bis zum Betrage von 15 pCt. der Vollrente können auf Antrag des Berechtigten durch Kapitalzahlung abgefunden werden. Durch die Kapitalzahlung verliert der Berechtigte jeden weiteren Anspruch, auch dann, wenn sein Zu⸗ stand sich erheblich verschlimmert. Ausländer können, wenn sie dauernd Deutschland verlassen, auf ihren Antrag mit einer Summe in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages abgefunden werden.

Die Versicherten und deren Hinterbliebenen verlieren jeden Schadenersatzanspruch an den Unternehmer auch für den Fall, wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben. Nur wenn sie nachweisen können, daß der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, bleibt ihnen der Schadenersatzanspruch auf grund des Bürger- lichen Gesetzbuchs. Ist der Unfall durch straf⸗ bare Fahrlässigkeit h ebeigeführt, dann haben zwar die Krankenkassen ind Berufsgenossenschaften einen Regreßanspruch, aber die Versicherten nicht, auch nicht die Hinterbliebenen der durch Unfall Getöteten, selbst wenn sie nur deshalb keine Rente bekommen, weil sie nicht nachweisen können, daß der Getötete ihr einziger Ernährer war oder weil sie noch nicht in einer Lage der Be⸗ dürftigkeit sind.

Die unehelichen Kinder keines Mannes be kommen weder Rente, noch haben sie einen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatz ist ausgeschlossen, weil der Mann versichert war, und die Rente, weil sie keine ehelichen Kinder sind. Nur die unehelichen Kinder, deren Mutter getötet wird, haben Rentenanspruch.

Im allgemeinen sind die Rechte der Berufs⸗ genossenschaft verstärkt worden. Das Recht, Rente zu bewilligen oder zu versagen, ist gegeben für die Fälle, wo der Unfall sich bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ereignet hat. Die Berufsgenossenschaften können in den Fällen, in denen der Verletzte aus Anlaß des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, die Rente bis zum Betrage der Vollrente erhöhen. Solcher Freiheiten sind den Berufsgenossenschasten eine ganze Anzahl eingeräumt. Dahingegen haben sie jetzt einen gesetzlichen Anspruch auf die Vorschüsse durch die Post: 14 bis 15 Monate muß die Post die Renten auszahlen, bevor sie für die ersten 12 Monate das Geld bekommt. Da das Reich die Gelder durch Anleihen beschaffen muß, bedeutet dieser Vorschuß eine Liebesgabe von einigen Millionen Mark für die Berufsgenossen⸗

schaften. f Unangenehm wird es von den Unternehmern empfunden werden, daß sie den Reservefonds in den ersten drei

verstärken sollen und zwar in Jahren einschli f der Entschädigung 9 drei Jahren 1 pCt. wenig läufiger Rechnung 6 gesammelt hat. Die Durchfül

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1 der Unfallperhütungsyyr

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Age. der Einschätzung in eine

die Expedition unter Kreuzband vierteljährlich 1 Mark. jeder Landbriefträger entgegen.(P.⸗Z.⸗K. 4312 a.) 33 ¼0/ und bei mindestens 12 mal. Aufgabe 50% Rabatt.

ist dem Vorstande das Recht gegeben, Geldstrafen bis zu 1000 Mk. über Unternehmer und 6 Mk. über Arbeiter wegen Nichtbefolgung der Vor⸗ schriften zu verhängen.

Wenn aber der Vorstand keinen Gebrauch von seinem Strafrecht macht und allgemein gegen die Vorschriften verstoßen wird, daan haben die Behörden kein Mittel, die Durchführung zu er⸗ zwingen.

Groß ist die Zahl kleiner und lediglich redaktioneller Veränderungen. Obwohl 22 Para⸗ graphen dadurch aus dem allgemeinen Gesetz ausgeschieden sind, weil man das Mantelgesetz gemacht hat, so ist doch die Paragraphenzahl um mehr als 40 gestiegen. Also 60 neue Para⸗ graphen und doch so geringfügige Verbesserungen! Die Reform hat keine neuen Grundsätze gebracht. Nicht der gewaltigen Umwälzung des wirtschaft⸗ lichen Lebens hat man Rechnung getragen, son⸗ dern sich damit begnügt, einige Unklarheiten aufzuklären und die größten Ungerechtfertigkeiten ein wenig zu mildern. Aber man hat auch stets den Grundsatz preußisch-deutscher Gesetzmacherei beobachtet, wonach jeder Uebelstand als Handels⸗ objekt betrachtet wird, und nur in die Beseitigung alter Uebel einwilligt, wenn neue dafür geschaffen werden. Die Zeit zu wirklicher, großer Reform wäre so günstig wie nie gewesen; aber von einer Regierung, die Zuchthausgesetzentwürfe und ähn⸗ liche Dinge bringt, und von einem Reichstage, dessen Mehrheit nur Großes leistet, wenn Liebes⸗ gaben für Agrarier bewilligt oder Volksrechte begraben werden sollen, war trotz der günstigen Zeit nicht mehr zu erlangen. Pflicht der organi⸗ sierten Arbeiter ist es, überall ein wachsames Auge zu haben und die Beseitigung großer Uebelstände energisch zu fordern. Noch ehe die jetzt beschlossene Reform durchgeführt ist, muß Material zu neuen Reformen gesammelt werden. Da die Arbeiter auf die Gestaltung der Statuten der Berufsgenossenschaften keinen Einfluß haben, müssen sie ihre Wünsche in der Gesetzgebung zum Ausdruck bringen.

Politische Bundschau. Gießen, 13. Juli.

Die Einberufung des Reichstags anläßlich der chinesischen Wirren wird nun auch von bürgerlichen Zeitungen gefordert. Selbst Stumms Organ, diePost meint, der Reichstag müssse einberufen werden, wenn die cinesische Expedition mehr Geldmittel beansprucht, als der Regierung bewilligt wurden. Eine Sitzung des Bundesrats-Ausschusses für auswärtige An⸗ gelegenheiten soll sich mit dieser Frage beschäftigt

gabe haben.

Ursachen des chinesischen Aufstandes. Nach cinem amtlichen russischen Bericht stellten die europä schen Gesandten in Peking am 21. Mai folgende Forderungen an die chinesische Regierung:

1. Verhaftung aller Mitglieder der Ver⸗ einigung der Boxer, welche auf den Straßen Unord⸗

Machtmitteln höhere Gefahrenklasse

nung veranlassen und Druckschriften und Aufrufe verbreiten, die Drohungen gegen die Ausländer ent- halten;

2. Verhaftung solcher Personen, die ihre Räume den Aufrührern zu Versammlungen hergeben