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Mitteldeutsche Sonntaas⸗Zeitung.
Nr. 3.
stützunge wohnsitz in der Gemeinde erworben haben. Voraussetzung ist, wie bei den Orts⸗ bürgern, ein höheres Alter als 25 Jahre und Gemeindesteuerpflicht.
Die beiden Entwürfe der Städteordnung und der Landgemeindeordnung stellen eine eigen⸗ tümliche Mischung aus Grundsätzen der Ein⸗ wohnergemeinde und der Bürgergemeinde dar und beweisen, daß die wirtschaftliche Entwicke⸗ lung auch in Hessen schon längst über die letztere hinaus getrieben hat. Da das Bürger- recht außer dem Wahlrecht und dem Rechte der Teilnahme an den Gemeindenutzungen allen weiteren Inhalt verloren hat, unterscheidet es sich von dem Rechte der befähigten Einwohner nur durch das Recht auf Allmendgenuß. Nun sind seit Erlaß der hessischen Gemeindegesetze mehrere Jahrzehnte verflossen, in denen die Beweglichkeit der Bevölkerung ganz bedeutende Fortschritte gemacht hat. Es wäre daher an der Zett, ihre sozialen Ergebnisse auch rechtlich festzulegen und den Grundsatz der Ein wohner⸗ gemeinde, den man bei Abänderung der Landgemeindeordnung wie einen Keil in die alte Ortsbürgergemeinde hineingetrieben hat, vollständig durchzuführen und auf feiner Grundlage ein einheitliches neues Ein⸗ wohnerrecht zu schaffen. Die Ausübung des Wahlrechts(die Regelung des Allmendge⸗ nusses könnte für sich erfolgen) hätte allen Reichsangehörigen zuzustehen, die seit mehr als einem Jahre in der Gemeinde wohnen und das 25. Lebensjahr überschritten haben, wenn man nicht einfach Großjährigkeit verlangen will. Alle die Bestimmungen aber, die darauf hinauslaufen, die Teilnahme der Arbeiterschaft als des beweglichsten Teiles der Bevölkerung zu erschweren, wie die Bindung an eine mehr als vierjährige Aufenthaltsdauer, der Nach⸗ weis des guten Rufs und der Fähigkeit, in rechtmäßiger Weise für seinen Unterhalt zu sorgen, die Erhebung von Einzugsgebühren usw. wäre auf jeden Fall zu streichen.
Die Wall der Vertretungskörper ist eine allgemeine gleiche, geheime und direkte. Doch
wird sie beschränkt durch die Bestimmung, daß
die Hälfte der Vertreter aus dem höchst be⸗ steuerten Drittel der zu den Körperschaften wählbaren Personen genommen sein muß. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wäre die Einführung des Proporzes, mindestens in den Städten, und größerer Schutz des Wahlver⸗ fahrens gegen Beeinflussungen durch Einführung der reichsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Isolierzelle zu fordern.
Politische Rundschau. Gießen, den 16. Februar 1905.
Es bleibt beim Wahlrechtsraub in Sachsen.
Aus sächsischen Landtagskreisen wird der „Köln. Zto.“ mitgeteilt, daß die Absicht, eine wesentliche Aenderung des sächsischen Landtags⸗ wahlrechts vorzunehmen, aufgegeben worden sei. Vor einiger Zeit hieß es nämlich einmal, daß man das Dreiklassenwahlrecht so ummodeln wolle, datz die Arbeiter eine, wenn auch ganz ungenügende Vertretung erlangen könnten. Durch das Dreiklassenwahlsystem haben sich die Konservativen die unbestritteue Macht in die Hände gespielt, auch die Nationalliberalen aus dem Landtage hinausgeworfen und es läßt sich denken, daß sie ihren Raub nicht so leicht aus den Händen geben. Es wird aber auch noch der Tag kommen, an dem das Volk dieser Gesellschaft den Marsch bläst.
Dem Verdienste seine Krone.
Der ehemalige Vizegouverneur von Kamerun, Assessor Wehlan, der wegen seiner an den Eingeborenen begangenen unmenschlichen Grau⸗ samkeiten vor einigen Jahren vom Dienste ge⸗ jagt und bestraft wurde, hatte sich bald nach seiner Dienstentlassung in Berlin als Rechts⸗ anwalt niedergelassen. Jetzt ist der Held der Nilpferdpeitsche zum Notar ernannt worden und hat damit zahlreiche Kollegen, die lange vor ihm an der Reihe waren, übersprungen.
Wieder ein Beweis dafür, wie der preußische Staat das Verdienst seiner Kulturträger zu belohnen weiß. Vielleicht gibts noch ein hüb⸗ sches Pöstchen für den berüchtigten Hänge⸗Peters?
GErsatzwahl im Wahlkreise Hof.
An Stelle des berühmten Nationalliberalen Münch⸗Ferber, der wegen einer unsauberen Geschäftsaffaire politisch unmöglich geworden war und infolgedessen sein Mandat niederlegte, hat am Dien tag im Wahlkreis Hof(Bayern) eine Ersatzwahl stattgefunden. Diese hatte folgendes Ergebnis: Unser Genosse Geißler⸗ Hof erhielt 10164, der Freistnnige Goller 11080 und der Bauernbündler Metzger 3080 Stimmen. Es muß also Stichwahl zwischen Geißler und Goller stattfinden. Unsere Stimmen⸗ zahl ist fast auf derselben Höhe wie bei der allgemeinen Wahl geblieben, die Gegner jedoch haben insgesamt reschlich 2000 Stimmen mehr aufgebracht. Die Wahlbeteiligung war eine sehr lebhafte, es erschienen 80 Prozent der Wahlberechtigten an der Urne. Für die Stich⸗ wahl sind unsere Aussichten demnach nicht günstig.
Ein außerordentlich lebhafter Wahlkampf ging dieser Wahl voraus und besonders der Bund der Landwirte machte riesige Anstren⸗ gungen, um das Mandat für seinen Kandidaten Metzger zu erobern. Ein ganzer Stab bünd⸗ lerischer Redner begleitete ihn, um das zu sagen, was dieser brave Agrarier nicht zu sagen ver⸗ steht. In Hof erlitt der Bund am Montag allerdings einen furchtbaren Reinfall. Er hatte nach dem„Colosseum“, dem größten Saal der Stadt, eine öffentliche Versammlung mit Dis⸗ kussion einberufen und als Redner den Reichs⸗ tagsabgeordneten Liebermann v. Sonnen⸗ berg angekündigt. Sofort verbreiteten unsere Genossen einen Zettel folgenden Inhalts:
„„Ihr Otterngezücht“ nannte der an⸗ tisemitische Reichstagsabgeordnete Liebermann v. Sonnenberg, der heute Abend in Pfaffs „Colosseum“ spricht, die Vertreter der Sozial⸗ demokratie im Reichstage. Arbeiter Hofs! Zeigt dem Manne, daß es auch in Hof Otterngezücht gibt!“
Fast 2000 Menschen stauten sich am Abend vor dem verschlossenen Lokal, und als endlich geöffnet wurde, war der Saal und Gallerie im Moment besetzt, so daß Hunderte, die später kamen, wieder umkehren mußten. Plötzlich wurden am Geländer der Gallerie große Zettel angeklebt, die gekreuzt eine Mistgabel und einen Dreschflegel zeigten und in fetten Lettern die Aufschrift trugen: Die geistigen Waffen der Antisemiten. Liebermann kam nicht, dafür waren vier Bundesredner erschienen. Unsern Genossen wollte man gütigst 10 Minuten Redezeit geben. Dagegen protestierte die ganze Versammlung nachdrücklichst und es gab Lärm, so daß die Bündler von Abhaltung der Ver⸗ sammlung absahen und sich drückten. Dann erschienen die Roßweiner Sänger im Saale, und lustig und fröhlich blieb das„Otterngezücht“ noch bis Mitternacht beisammen. So endete die erste agrarische Aktion großen Stils.
Gemeindenachwahlen.
In Frankfurt mußte eine Nachwahl zur Stadtverordneten⸗Versammlung im Ostenb vor⸗ genommen werden, in demselben Bezirk, in dem der freistnnige Rechtsanwalt Geiger bei den allgemeinen Wahlen unterlegen war. Im ersten Wahlgange wurde kein endgültiges Resultat erzielt, es kam zur Stichwahl zwischen den Kandidaten der Demokraten und Freisinnigen und den„Mittelständlern“. Unter den letzteren befand sich auch der Tapezierermeister Ohlen⸗ schlager, der beim letzten Reichstagswahl ⸗ kampfe den Antisemiten im Wetzlarer Kreise agitieren half— allerdings mit durchaus nega⸗ tivem Erfolge. Die Frankfurter Mittelständler stellen überhaupt einen klerikal⸗zünftlerisch⸗anti⸗ semitischen Mischmasch dar. Für die am Mon ⸗ tag stattgefundene Stichwahl, bei der unsere Genossen ausschlaggebend waren, war von unserer Seite empfohlen worden, für zwei Demokraten und einen Mittelständler einzutreten. Diese Parole scheint ein Teil unserer Wähler nicht befolgt zu haben, es kamen z wei Mittel⸗ ständler und ein Demokrat durch. Das mag
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zu bedauern sein, aber die Freifinnigen und Demokraten haben diese Haltung unserer Ge.
nossen mit verschuldet. Der herausgewählte
Freisinnsmann Geiger hat in der vorigen Stadt⸗
verordneten⸗Versammlung sich in einer Art
gegen unsern Genossen Quarck betragen, daß 1
von seiner Unterstützung gar keine Rede sein
konnte.— Ohlenschlager plumpste ebenfalls durch. 1
In Straßburg i. Els. fanden am Sonn⸗ tag für 10 Gemeinderatsmandate Ersatzwahlen in 7 Bezirken statt. Aber nur drei Bezirke brachten ein definitives Resultat; es wurde ein Liberaler und zwei Sozialdemokraten
5 In den übrigen Bezirken stehen unsere
andidaten in aussichtsvoller Stichwahl. Unsere Stimmenzahl hat gegen die letzte Wahl erheb⸗ lich zugenommen.
Wegen„Wahlfälschung“
war der Reichstagsabgeordnete Genosse Herz⸗ feld zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Dieses Vergehen sollte darin bestehen, daß Herzfeld bei der Reichstagswahl in Rostock, wo er ebenfalls Wohnung hatte, bei der Haupt⸗ wahl gestimmt und später sich auch an der Stichwahl in Berlin beteiligt hatte. Das Er⸗ kenntnis des Landgerichts focht Herzfeld mit dem Rechtsmittel der Revision an und er konnte sich zur Begründung derselben auf ein früheres Reichsgerichtserkenntnis stützen. Bevor jedoch Herzfeld's Revision zur Verhandlung
gelangte, fiel in einer ähnlichen Sache eine
neue Entscheidung, welche der früheren direkt entgegengesetzt war. Und dieser schloß sich das Reichsgericht an und verwarf die Reviston. In der Begründung wird gesagt: Sowohl der Wortlaut, als die Entstehungsgeschichte des Wahlgesetzes sage, daß der Wähler nur an einem Orte wählen dürfe. Die Haupt⸗ und Stichwahl seien auch keine verschiedenen Wahl⸗ handlungen.§ 7 des Wahlgesetzes sage aus⸗ drücklich, daß nur an einem Orte gewählt werden dürfe. Durch seine Teilnahme an der Stichwahl in Berlin habe Herzfeld das Ergebnis, wie der erste Richter festgestellt habe, wissentlich und mit vollem Bewußtsein gefälscht. Die Kosten fallen zur Hälfte der Staatskasse und zur Hälfte dem Angeklagten zur Last. Der
Staatsanwalt hatte gegen das Urteil deswegen
Reviston eingelegt gehabt, weil das Berliner Landgericht Herzfeld wegen seiner Teilnahme
an der Hauptwahl in Rostock freigesprochen
hatte. Ebristlich⸗sozialer Kinderschutz.
Was für eine Sorte Sozialpolitik es ist, welche die Stöckerleute treiben, geht aus einer Resolution hervor, die kürzlich der christlich⸗ soziale Verein in Laubach beschlossen hat und die im Gießener Amtsblatt abgedruckt wurde. Die Resolution verlangt, daß in dem zu er⸗ wartenden Gesetz über die Kinderarbeit in der Land wirtschaft folgende Gesichtspunkte gewahrt werden sollten:
1. Das Gesetz muß von der Ueberzeugung ausgehen, daß die Kinderarbeit für die Land wirtschaft,
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namentlich für bäuerliche Betriebe, sowie für das Haus 4
unentbehrlich ist.
2. Ebenso muß das Gesetz von der Ueberzeugung ausgehen, daß die Arbeit auch für das Kind unent⸗ behrlich ist, indem sie ein wichtiges Erziehungs⸗
mittel ist und sich lohne, daß sie von klein auf 1
geübt wird, daß Lust und Liebe sowie Kenntnis der land⸗ wirtschaftlichen Kinderarbeit die schon bestehende Land⸗ flucht hemmen würde.
3. Das Gesetz muß unterscheiden zwischen eignen und fremden Kindern und am besten sich auf die gegen Lohn beschäftigten Kinder beschränken. Mindestens muß es den Eltern in der Beschäftigung der eigenen Kinder den weiteren Spielraum lassen.
6. Für Beschäftigung während der Ferien muß, größerer Spielraum gewährt werden.
7. Das Gesetz muß sich hüten, tief in die Ver⸗ hältnisse der Landwirtschaft einzugreifen, da sie eine Erschütterung durchaus nicht vertragen kann, es hat sich vielmehr auf wirklich nötige Schutzmaßregeln zu beschränken.
9. Die Schule werde mit der Kontrolle über die Durch führung des Gesetzes verschont und ihre Mitwirkung darauf beschränkt, daß sie das Recht auf Antragstellung des Verbots der Beschäftigung für ein Kind hat, wenn
sie besondere üble Folgen derselben wahrnimmt.
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