Ausgabe 
28.10.1848
 
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c) Gewißheit darüber, daß derſelbe eine Gewerb- oder landwirthſchaftliche Schule jedenfalls nicht beſuchen würde, wenn auch der Verein mit ſeinem Unterrichte nicht eingetreten wäre; und

d) daß die Eltern nicht in der Lage ſind, den Sohn über⸗ haupt einen regelmäßigen Curſus hindurch an ſolcher beſuchen zu laſſen.

Art. 2. Eintheilung des Unterrichts.

a) Der Unterricht dauert vom 1. December bis zum 31. März. Ueber die Weihnachten ſind 14 Tage Ferien.

p) Der wöchentliche Unterricht iſt eingetheilt wie folgt: 3 Stunden über Bodencultur und Viehzucht.(Von

Herrn Dr. Fries, Lehrer der Landwirthſchaft an der höheren Gewerbſchule zu Darmſtadt.)

2 Stunden über die wichtigeren Punkte der Verbeſſerung der vaterländiſchen Landwirthſchaft.(Von Großh. Oekonomierath Zeller.)

1 Stunde Erläuterung der Großh. Heſſiſchen Landes⸗ kulturgeſetze.(Von demſelben.)

6 Stunden arithmethiſche Uebungen, Körper- und Flä⸗ chenberechnungen.

6 Stunden Schreibunterricht zur Uebung in Schön⸗ und Rechtſchreiben, im Style und im ſchriftlichen Geſchäftsverkehr. a

c) Vorſtehender Unterricht hat bloß des Vormittags ſtatt; den Nachmittag von 1 Uhr bis zum Abend haben die

Schüler zu den Ausarbeitungen darüber zu benutzen.

Der Lehrer der Realien(welcher noch zu erwählen iſt)

hat dieſe Zeit über ſtets im Unterrichtslocale bei den

Schülern anweſend zu ſeyn. Einzelne Nachmittage

ſollen zu practiſchen Demonſtrationen, Excurſionen ꝛc.

benutzt werden, letztere nach benachbarten Gütern,

Brennereien, in die wiſſenſchaftlichen Sammlungen von

Darmſtadt ꝛc.

Art. 3. Koſten des Unterrichts.

Die Schüler haben nur die Koſten ihrer Beherbergung und Verpflegung zu tragen; der landwirthſchaftliche Verein bezahlt alſo die Lehrer, ſo weit ſie es beanſpruchen, die Miethe für das Local, ſowie die Beleuchtung und Heizung deſſelben.

Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 52 von 1848.

Bekanntmachung des Großh. Heſſ. Staatsminiſteriums vom 24., die Ernennung eines Reichs⸗Commiſſärs für die ſüdweſtlichen deutſchen Bundesſtaaten betr.Der in das Großherzogthum Baden er⸗ folgte Einfall von Freiſchagren hat die proviſoriſche Centralgewalt für Deutſchland beſtimmt, den Abgeordneten der deutſchen Reichs-Verſamm⸗ lung Herrn Grafen v. Keller zum Reichs⸗Commiſſär für den ganzen Umfang aller ſüdweſtlichen deutſchen Bundesſtaaten zu ernennen, mit dem Auftrage, im Namen der Reichsgewalt alle zur Herſtellung der Ruhe und Ordnung und der Herrſchaft der Geſetze erforderlichen Maßregeln zu ergreifen, nöthigenfalls die hierzu erforderlichen Truppen zu requiriren, den Belagerungszuſtand zu erklären, das Standrecht zu proclamiren, kurz in Allem nach ſeinem beſten Wiſſen und Gewiſſen zu handeln, ſo⸗ weit es die allgemeine Wohlfahrt und Sicherheit von Deutſchland erfordert. Sämmtliche Civil⸗ und Militär⸗Behörden werden daher angewieſen, den Verfügungen des genannten Reichs Commiſſärs unverweiglich und ungeſäumt Folge zu leiſten und ihn in Durchführung aller von ihm ge⸗ troffenen Maßregeln auf das Kräftigſte zu unterſtützen.

Die Wahl der Bezirksräthe.

In aller Kürze werden die Bezirksräthe gewählt. Sie ſind eine der Errungenſchaften des 6. März und zwar eine der wohlthätigſten. Der Beamtenwillkühr iſt dadurch für immer das Thor verſchloſſen.

Die Gemeinden des Bezirks

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wählen ſich Mäuner ihres Vertrauens, die in der Bezirks regierung ein Wort zu ſprechen haben. Sie müſſen gefragt und gehort werden bei allen entſcheidenden Fragen der Be⸗

zirksregierung; ſie ſind ein Landtag in engerer Bedeu⸗ tung. Darum, ihr Gemeinden, ſeid auf euerer Hut. Sorgt dafür, daß ihr wirkliche Männer des Vertrauens wählt,

Männer, denen das Wohl des Landmanns höher ſteht, als die Gunſt der Großen. Aber wählt auch, wo möglich, Männer aus allen Ständen(den Beamtenſtand ausgeſchloſſen, der iſt vertreten); ſorgt, daß Bauern, Handwerker, Kauf leute ꝛc. in den Bezirksrath kommen. Freilich ſteckt auch

hier wieder eine Klauſel, die nur die Reichen zuläßt; der

Handwerker wird ſelten können vertreten werden, denn er müßte ohne Vergütung wochenlang dahin ſitzen; das geht nicht gut. Darum ſollte man entweder den Bezirks rath aus den Gemeinden freiwillig entſchädigen, oder man muß wenigſtens in jeder Gemeinde aus allen Ständen einen Aus ſchuß zuſammenſetzen, mit dem der Bezirksrath ſich zu benehmen und über die Standesintereſſen Erkundigungen einzuholen hätte.

Friedberg den 26. Oktober 1848,

Dienſtag den 24. Oktober verließ uns unſere ſeitherige Garniſon, das 2. Bataillon des Großh. Heſſ. 2. Infanterie⸗ Regiments. Wir freuen uns, berichten zu können, daß wir bei dieſem Bataillon ſehr viele brave und rechtſchaffene Leute kennen lernten, mit denen wir auf's Friedlichſte zuſammen lebten. Heute den 26. d. M. iſt das 2. Bataillon des Großh. Heſſ. 3. Infanterie-Regiments hier eingezogen und von Seiten der hieſigen Bürgerwehr und dem Stadtvor⸗ ſtande am Weichbilde der Stadt auf's Herzlichſte empfangen worden, wobei es an Freundſchaftsverſicherungen beider Seits nicht mangelte. g

Wir bedauern nur recht ſehr, daß wir Jedesmal mit einem Bataillone ohne Stab und Muſik bedacht werden, welche letztere hier doch allgemein gewünſcht wird.

Mannig faltig es.

Der Blitz errettet vom Tode. einer Zeit der Wunder, daher darf es uns nicht ſehr uner⸗ wartet kommen, daß der Blitz, der bis jetzt gewöhnlich Lebende zum Grabe beförderte, auch einmal die umgekehrte Wirkung gehabt hat. Ein Bauernknabe im Staate Ar⸗ kanſas in Nordamerika, Namens Werlay, ſollte nämlich als todt beerdigt werden; da überfällt ein Gewitter den Leichen⸗ zug, der Blitz ſchlägt in den Sarg, und der Todtgeglaubte erwacht aus ſeinem Starrkrampfe. Das Allermerkwuͤrdigſte bei der Sache iſt jedoch die geiſtige Revolution, welche da durch bei dem Wiederbelebten bewirkt worden iſt. Dieſer iſt ſeit jener Zeit in den Zuſtand prophetiſcher Juſpiralon verfallen.

Markt Bericht. Friedberg, am 25. Oktober 1848.

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Aufgefahren] Verkauft g ö

Gattung. wurden wurden Mittelpreiſe

(Mltr.)(Mltr.) fl. kr. Waizen 65 40 9 4 Korn 64 58 5 3 Gerſte. 44 4 55 Hafer 20 16 3 4 Kartoffeln 21 123 2 Erbſen 6 255

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