Ausgabe 
11.11.1848
 
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8. Langsdorf.

9. Münzenberg. 10. Muſchenheim. 11. Oberhörgern.

8. Traishorloff.

9. Utphe.

10. Villingen.

11. Weckesheim.

12. Wohnbach. 12. Röthges.

13. Wölfersheim. 13. Traismünzenberg.

Friedberg den 1. November 1848.

Ouvrier.

Auszuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 63 von 1848.

Verordnung, die Bürgerwehr im Großherzogthume betreffend. Ludwig III. ꝛc. c. Wir haben der Verkündigung vom 6. März d. J. entſprechend den Ständen ein Geſetz über die Bürgerwehr für das Groß⸗ herzogthum vorlegen laſſen, was bis jetzt zur verfaſſungsmäßigen Verab⸗ ſchiedung nicht gelangen konnte. Da inzwiſchen in vielen Gemeinden reger Eifer für die Volksbewaffnung jener Verkündigung entgegen ge⸗ kommen iſt, den dafür entſtandenen Vereinigungen aber feſte Geſtaltung und die förmliche Anerkennung abgeht, ſie darum nicht den Zweck einer geordneten Bewaffnung erreichen konnten und die Fortdauer dieſes Zu⸗ flandes nicht nur Unannehmlichkeiten für die Einzelnen, ſondern auch Ge⸗ fahr für ſie und für die öffentliche Ordnung mit ſich führt, ſo finden Wir Uns bewogen, mit Berückſichtigung der bei den Ständen gepflogenen Verhandlungen über den vorgelegten Geſetzentwurf unter den vorliegenden dringenden Umſtänden in Gemäßheit des Art. 73 der Verfaſſungsurkunde hiermit proviſoriſch zu verordnen: 1. Es kann in jeder Gemeinde, deren Vorſtand es beſchließt, zur allgemeinen Vertheidigung und zum Schutze der durch Geſetze geſicherten Ordnung eine Bürgerwehr aus Freiwilligen gebildet werden, welche ſich bei dem Bürgermeiſter zum Eintrag in eine deren Beſtand feſtſtellende Liſte anzumelden haben. Für die Bürgerwehr, welche ſich ſchon gebildet hat, und auf welche die Beſtimmungen dieſer Verordnung gleichfalls Anwendung finden ſollen, kann die Anmeldung durch Ueberreichung einer Beſtandsliſte von Seiten des dermaligen Ober⸗ anführers ſtatt finden, welche die Wirkung perſönlicher Erklarung der Einzelnen hat, wenn binnen acht Tagen nach Verkündigung dieſer Ver⸗ ordnung die Ueberreichung erfolgt und dagegen von Einzelnen keine Ein⸗ wendung bei dem Bürgermeiſter geſchieht. Der Austritt aus der Bürgerwehr erfolgt durch Erklärung bei dem Bürgermeiſter, welche zu jeder Zeit zuläſſig iſt, mit Ausnahme des Falles, daß der Wehrmann in Dienſtthätigkeit Art. 7 getreten iſt. Art. 2. Jeder Einwohner der Gemeinde, welcher das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Ge⸗ nuſſe ſtaatsbürgerlicher Rechte iſt, kann in die Bürgerwehr eintreten, wenn er im Beſitze eines brauchbaren Feuergewehrs der neben Seitengewehr allein zuläſſigen Waffe iſt, inſofern ihm dieß nicht von der Gemeinde zum Dienſtgebrauch übergeben wird. Der Gemeindevorſtand hat die Zuläſſigkeit zum Eintritt und zur Theilnahme der nach vorſtehendem Artikel bei dem Bürgermeiſter angemeldeten Einwohner zu prüfen und darüber zu entſcheiden. Die Liſte der von ihm für zuläſſig erkannten Wehrmänner iſt von dem Gemeindevorſtand zur Beurkundung zu unterſchreiben. Wer der Gemeinde nicht als heimathberechtigter Einwohner angehört, kann bei ſonſt vorhandenen Vorausſetzungen mit Zuſtimmung des Gemeinderaths gleichfalls in die Bürgerwehr eintreten. Art. 3. Die geſammte Wehr⸗ mannſchaft in jeder Gemeinde muß unter dem Befehl eines Oberanführers vereinigt ſein, der dafür verantwortlich iſt, daß Niemand zur Bürger⸗ wehr zugelaſſen wird, welcher nicht den Eintrag in die vom Gemeinde⸗ vorſtand anerkannte Beſtandsliſte erlangt hat. Wenn ſich mit der dazu erforderlichen Zuſtimmung des Gemeindevorſtandes mit Rückficht auf ab⸗ weichende Bewaffnung und die ihr entſprechende Einübung beſondere Ab⸗ theilungen bilden, ſo bleiben auch dieſe für jede Dienſtthätigkeit unter Be fehl des Oberanführers. Art. 4. Die Wehrmannſchaft wählt unter Leitung des Bürgermeiſters ihre Anführer, den Oberanführer zunächſt. Bei künftigen Wahlen übernimmt der Bürgermeiſter nur die Leitung der⸗ jenigen des Oberanführers; die Wahl der übrigen Anführer wird von dieſem geleitet. Die Annahme einer Anführerſtelle kann abgelehnt werden. Die durch Wahl erfolgte Ernennung zum Anführer muß von dem Ober⸗

anführer dem Bürgermeiſter ſchriftlich angezeigt werden, bevor der Ge⸗

wählte die Stelle antritt. Der Bürgermeiſter macht die Namen der be⸗ ſtellten Führer in der Gemeinde bekannt. Art. 5. Die Eintheilung der Mannſchaft, die damit in Beziehung ſtehende Anzahl und Stellung der Anführer, die Reihenfolge und die Ordnung des Dienſtes für die Einzelnen und die Abtheilungen ſind durch Beſchluͤſſe, welche die Mann⸗ ſchaft unter Leitung des Oberanführers faßt, zu beſtimmen, wie auch dadurch über Verwaltungsgegenſtände, über Rügen von Dienſtverſäum⸗ niſſen und Verſtößen gegen die innere dienſtliche Ordnung u. ſ. w. Vor⸗ ſchriften ertheilt werden mögen. Solche Beſchlüſſe ſind dem Bürgermeiſter und von dieſem der höheren Verwaltungsbehörde zur Kenntniß vorzulegen. Art. 6. Aus rüſtung und Bewaffnung, letztere mit Berückſichtigung der im Art. 2 enthaltenen Vorſchrift, bleibt der eigenen Beſtimmung der Bürgerwehr überlaſſen. In Fahnen und Cocarden, wie in ſonſtigen Er⸗

kennungs⸗ und Unterſcheidungszeichen kann die Bürgerwehr nur die deut⸗ ſchen und die Landesfarben tragen. Art. 7. Die Bürgerwehr tritt zur Einübung, deren Zeit und Ort dem Bürgermeiſter bekannt ſein muß, auf Aufforderung des Oberanführers zuſammen, außerdem aber, ſobald es der im Art. 1 angegebene Zweck erheiſcht, auf Aufforderung des Bür⸗ germeiſters oder der zuſtändigen Staatsbehörde in Dienſtthätigkeit nach deren Anleitung. Art. 8. In dringenden Fällen, wie namentlich bei Abweſenheit oder Verhinderung des Bürgermeiſters, können die Anführer der Bürgerwehr dieſelbe für ſich allein zuſammenberufen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bürgermeiſters, deſſen Anordnungen ſodann zu be⸗ folgen find. Art. 9. Der Oberanführer, welcher den nach Art. 7 an ihn ergehenden Aufforderungen nicht Folge leiſtet, oder mit Ueberſchreitung ſeiner Befugniſſe die Dienſtthätigkeit der Wehrmannſchaft unter Umſtänden aufbietet, welche geeignet find, die öffentliche Wohlfahrt zu gefährden, oder auf Verlangen des Bürgermeiſters oder der Staatsbehörde der Wehrmannſchaft nicht auseinander zu gehen befiehlt, wird ſeines Dienſtes enthoben. Art. 10. Wenn größere oder kleinere Abtheilungen der Bür⸗ gerwehr eigenmächtig ausrücken, oder den Befehlen der Vorgeſetzten im Dienſte den Gehorſam verweigern, oder unter den Waffen eine Eigenmacht ausüben, oder ihrer im Art. 1 ausgedrückten Beſtimmung zuwiderhandeln, ſo werden die Betheiligten ſofort entwaffnet und des Dienſtes enthoben. Art. 11. Die im Dienſt ſtehende Bürgerwehr wird im Sinne der Geſetze der bewaffneten Macht gleich geachtet. Art. 12. Dieſe Verordnung tritt mit ihrem Erſcheinen im Regierungsblatte in Kraft. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. Darmſtadt am 1. November 1848. Ludwig. Jaup.

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Schöne Bezeichnung. In einem Wiener Vor⸗ ſtadttheater, deſſen Director eine vollſtändige Claque organiſirt hat, ſtellte der Director nach einer durchgefallnen Poſſe den Chef der Claque über ſeine laue Wirkſamkeit zur Rede. Ja, ſchaun's, Herr Director, antwortete dieſer,es war ſo viel zahlendes Geſindel da, daß ich mit meinen Leuten nicht durchdringen konnte.

Vernünftige Anwendung! Als kürzlich in Wien ein bekannter Geſangsmeiſter ſeinen Schüler auf eine falſche Note aufmerkſam machte und demſelben bedeutete, der Ton paſſe nicht in den unterliegenden Accord, antwortete dieſer ihm mit Ernſt und Gravität:Dieſe Tyrannei muß auf⸗ hören; warum ſoll ich dieſen Ton nicht nehmen dürfen, das iſt ſo der alte Zopf, der ſich vor der Deſpotie der Harmonie beugt; wir leben in einem freien Lande, wo ich jeden be liebigen Ton nehmen kann!

Papierene Gebirge. Einem Gerichtsbeamten, der

im Begriffe war, eine Reiſe nach Hauſe zu machen, wurde

gerathen, doch lieber eine Gebirgsreiſe zu machen.O,,

erwiederte er,das entgeht mir doch nicht, denn wenn ich

zurückkomme, finde ich ein Gebirg von Acten vor. 8 (Illuſtr. Ztſchr.)

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Eingegangene Geldbeiträge für die Wiener.

Bei der am 5. d. M. abgehaltenen Verſammlung des Volks⸗ vereins in Friedberg 8 fl. kr.

Von 2 Ungenannten fl. 28 kr.

Von M. fl. 18 kr.

Zuſammen 8 fl. 46 kr.

Namens des deutſchen Volksvereins Vogt, Schriftführer.

Kirchenbuchsauszug vom September 1848. Friedberg. Getraute:

11. Dr. Joh. Valentin Krach, Großh. Heſſ. Regierungs- Seeretär dahier, des verſtorbenen Stabsauditeurs und Hofgerichtsadvocaten Philipp Heinrich Johannes Chriſtian Krach zu Darmſtadt ehelicher lediger Sohn, und Johanna Katharina Diehl, des hieſigen Burgers