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1 4 Friedberg
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Intelligenz- Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
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im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke
im Beſonderen.
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M 62.
Amtlicher Theil.
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Bekanntmachung
an die Bewohner der Provinzen Starkenburg und Oberheſſen, den Ankauf von Schwytzer Zucht⸗ vieh für das Jahr 18483 betreffend.
Der Ankauf von Schwytzer Zuchtvieh ſoll, zumal als nothwendige Bedingung für die Erreichung der durch die ſeitherige Züchtung mit dieſem Viehe beabſichtigten Zwecke, auch in gegenwärtigem Jahre durch die landw. Vereine jener Provinzen vermittelt werden.
Die Beſtimmungen hierüber ſind die bisherigen, ſich bewährt habenden, und zwar insbeſondere folgende:
1) Beſtellungen auf Zuchtſtiere und weibliche Thiere, ältere wie jüngere, werden von Gemeinden wie von Privaten angenommen.
2) Die landw. Vereine übernehmen, wie in den vor⸗ deren Jahren, die Beſorgung des Einkaufes und Trans— portes, die Vertheilung des Viehes, den Einzug der Gelder und die Rechnungsablage, und nehmen die Koſten dieſer Beſorgung auf ihre Rechnung.
3) Die Beſteller tragen daher nur die Auslage für das Vieh ſelbſt, ſowie für deſſen Futter und Transport.
4) Als Anhalt über die Preiſe des Viehes wird be— merkt, daß in den letzten Jahren durchſchnittlich(neben circa 20 fl. Transportkoſten pr. Stück) gekoſtet hat
ein 13 jähriger Zuchtſtie nu 100 fl. eine traͤchtige Kalbin oder junge Kuh 150—170 fl. eine Kuh in der Auswahl des Schönſten
der Heerde bis zun 200 fl.
Laut Nachrichten aus der Schweiz ſoll indeſſen der⸗ malen, wegen großen Geldmangels in Folge des Sonder bundkrieges, und wegen Stockung des Verkehrs mit dem Hauptmarkte für die Schweiz— Italien— der Kriegszu⸗ ſtände daſelbſt halber, billiger als ſonſt anzukommen ſein.
5) Vor dem Antritte der Reiſe, ſpäteſtens aber bis zum 25. Auguſt, iſt für jedes beſtellte Stück Vieh eine Einzahlung von 100 fl. an das Büreau des landw. Vereins zu Darmſtadt resp. zu Gießen zu machen.
6) Die Ankäufe geſchehen, wie es gewünſcht wird, entweder unmittelbar für Rechnung und Gefahr der einzelnen
Mittwoch, den 9. Auguſt
1848.
Beſteller(ſo daß die Thiere gleich beim Ankaufe fur ſie gezeichnet werden), oder ſo, daß Diejenigen, welche dieß nicht verlangen, ein Conſortium bilden, welches die Vortheile beim Einkauf wie etwaigen Schaden gemeinſchaftlich trägt.
7) Für eine ſolche Gemeinſchaft wird bezüglich der Vertheilung der Thiere beſtimmt, daß, nachdem der relative Werth eines jeden Stückes im Verhältniß zu den Geſammt⸗ koſten aller beſtellten Stucke durch eine Commiſſion feſtge⸗ ſetzt iſt, die beſtellten Thiere an die Beſteller verlooſet, oder wenn dieſe es vorziehen, verſteigert werden. In letzterem Falle wird ein etwaiger Mehr- oder Mindererlös über oder unter dem Betrage der Geſammtkoſten des Ankaufs und Transports der beſtellten Thiere nach dem Verhältniß der Steigpreiſe auf dieſe vertheilt werden.
8) Wer ſich von der Annahme des beſtellten Viehes ausſchließen will, verzichtet damit von ſelbſt auf die geleiſtete Einzahlung(ad Y.
Für Solche, welche ſtatt feſter Beſtellung in freier Erſteigerung ihre Rechnung beſſer zu finden glauben, wird bemerkt, daß die ſeitherigen Erfahrungen dieß, als Regel, nicht beſtätigen. Thiere derſelben Qualität kamen bei ſol— chen Verſteigerungen mit allgemeiner Concurrenz um wenig— ſtens 50 fl. theurer zu ſtehen, als bei feſter Beſtellung, in- dem hierbei, dem Geſagten gemäß, alle Vortheile lediglich den Beſtellern zu gut und Unglücksfälle bis jetzt niemals vorkamen.
Wer daher, um ſeine Beſtellung ſicher zu beziehen, ſich nicht jeden Preis gefallen laſſen will, dem iſt feſte Be⸗ ſtellung um ſo mehr anzurathen, als die Ankäufe des Vereins ja ohnehin nur in Auswahl des Beſſeren aus einzelnen Heerden beſtehen.
Schließlich muß man, der nöthigen Vorbereitungen halber, dringend wünſchen, daß der unter 5. beſtimmte Termin nicht verſäumt und daß innerhalb dieſes ſich auch Diejenigen, welche durch freie Erſteigerung Thiere zu er⸗ werben wünſchen, mit Angabe von Stückzahl, Geſchlecht, Alter ꝛc. ſchriftlich bei genanntem Bureau melden mögen. Sicher iſt jedoch auf einen Einkauf hierzu für dießmal nicht zu rechnen.
Darmſtadt und Gießen, am 31. Juli 1848.
Die Präſidenten der landwirthſchaftlichen Vereine von Starkenburg und Oberheſſen.


