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ordnen für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen mit Zuſtim⸗ mung Unſerer getreuen Landstände, wie folgt: Art. 1. Die bisher beſtandenen Jagdberechtigungen ſind aufgehoben; die Befugniß zur Aus⸗ übung der Jagd geht, nach den in den folgenden Artiteln enthaltenen Beſtimmungen, auf die Grundeigenthümer über. Die Grundeigenthumer einer Gemarkung können, mit Ausnahme des in Art. 4 und 7 genannten Falles, die Jagd jedoch nur durch die Gemeinde ausuden.— Art. 2. Das Recht, auf fremden Grundsſtucken zu jagen, kann als Dienſtoarkeit nicht beſtellt werden.— Art. 3. Die Gemeinden können die Jagd in⸗ nerhalb ihrer Gemarkungen nur durch Verpachtung fur Rechnung der Gemeindekaſſe zum Vortheil der Geſammt⸗Steuerpflachtigen ausuben Die Jagdpächter müſſen ſich nach den feld- und forſtpoltzeilichen Vorſchriften richten und ſind für allen Schaden verantwortlich, den ſie bei Ausubung der Jagd den Grundeigenthümern verurſachen ſollten. Auch ſteyt es den Grundeigenthümern frei, ob ſie ſich deßhald unmittelbar an die Gemein⸗ den oder an die Pachter halten wollen. Die Feldjagd, inſoweit deren Ausübung durch das Betreten unaogeerndeter Grunsoſtücke bedingt iſt, darf vom 15. Februar bis 1. September nicht ausgeubt werden, wenn nicht ungewöhnlich frühe oder ſpate Erndten beſonders zu verordnende Abweichungen nothwendig machen.— Art. 4. Derjenige Grundeigen⸗ thümer, welcher eine zuſammenhängende Grundfläche von 300 Morgen Flächeninhalt und darüber beſitzt, iſt ſelbſt, mit Ausſchluß der Gemeinde, zur Ausübung der Jagd auf dieſer Grundflache in eigener Perſon oder durch Dritte berechtigt. Es iſt dabei gleichgultig, ob dieſe zuſammen⸗ hängende Fläche in einer oder in mehreren Gemarkungen gelegen iſt.— Art. 5. Grundeigenthümer, deren Eigenthum von dem Eigenthum eines Andern eingeſchloſſen iſt, auf welchem dieſem nach dem vorigen Artikel wegen ſeiner Größe und ſeines Zuſammenhangs die Ausubung der Jagd zuſteht, können die Jagd auf ihren Enclaven weden ſelbſt aus⸗ üben noch ſteht der Gemeinde die Ausübung der Jagd auf denſelben zu; dagegen iſt der Eigenthumer des umgebenden Gelaudes verpflichtet, der Gemeinde für die Enclaven einen Pacht zu entrichten, welcher dem Pacht- ertrag, zu welchem die ganze Gemarkung verpachtet iſt, nach Verhaltniß der Morgenzahl entſpricht.— Art 6. Alle Grundſtucke, die mit einer Mauer, einem geſchloſſenen Zaune oder einer dergleichen Hecke umgeben und mit Thüre und Schloß verſehen ſind, bleiben von der Verpachtung oder Ausübung der Jagd durch die Gemeinde ausgenommen. Dem Beſitzer ſolcher Grundſtücke ſteht allein das Jagdrecht darin zu, unter Be⸗ folgung der Polizeigeſetze und ſoweit hiernach die Ausübung der Jagd zu⸗ läſſig erſcheint. Jeder kann ſein Grundſtuck einzaunen, aoſchließen und dadurch von der Gemeinde-Jagd ausnehmen.— Art. 7. Auf Gütern mit eigener Gemarkung iſt der Eigentyumer allein zur Jagd berechtigt und zwar ſelbſt im Falle der Axtitel 4 und 5. Sind mehr als drei Eigenthümer vorhanden, ſo kann jeder derſelben verlangen, daß die Jagd an den Meiſtbietenden verpachtet werde. In dem Jagdertrag theilen ſie ſich alsdann nach Verhältniß ihrer Steuer⸗Cavpitalien. Die einzel⸗ nen Eigenthümer können als Jagdſteigerer auftreten.— Art. 8. Jagdfolge findet nicht ſtatt; das Wild, welches in einem andern Jagd⸗ bezirk angeſchoſſen wurde, gehort demjenigen, in deſſen Jagdbezirk es todt niederfällt oder gefunden wird.— Art. 9. Zur Pachtung von Gemein— dejagden und Gemarkungsjagden iſt unzuläſſig: 1) wer ſich nicht im vollen Genuſſe des Staatsburgerrechts befindet, oder wenn er Ausländer iſt, die Bedingungen nicht in ſich vereinigt, welche ihn nach den Geſetzen des Großherzogthums zur vollen Ausübung des Staatsburgerrechts be⸗ rechtigen wurden; 2) wer durch gerichtliches Urtheil unter poltzeiliche Aufſicht geſtellt worden iſt; 3) wer Armuthshalber Unterſtutzungen aus öffentlichen Kaſſen oder Ortsauſtalten erhält; 4) wer wegen Landſtrei⸗ cherei, Bettelns, Diebſtahls, Unterſchlagung, Betrugs, boshafter Eigen⸗ thumsbeſchädigung, Wilderei, oder wegen Einſchwarzung von Waaren beſtraft worden iſt, wie auch jeder zahlungsunſähige Forſtfrevler; 5) wer wegen Aufruhrs, Gewaltthätigkeit und Drohungen oder Widerſetzung zu einer Freiheitsſtrafe von mindeſtens drei Monaten verurtheilt worden iſt. Die Unfaähigkeitsgründe unter 4. und 5. hören fünf Jahre nach Ablauf der Strafzeit auf.— Art. 10. Für einen Jagdbezirt können nicht mehr als drei Pächter zugelaſſen werden, wobei es jedoch den Pachtern unbe⸗ nommen bleibt, qualificirte Perſonen mit auf die Jagd zu nehmen und erforderlichen Falls Treibjagden zu halten. Nach den örtlichen Verhält—⸗ niſſen kann der Ortsvorſtand die Gemeindejagd einer Gemarkung in mehrere Bezirke eintheilen. Afterverpachtungen oder die Annahme weiterer Theilnehmer zu einer Pachtung innerhalb der oben bemerkten Zahl ſind den Pachtern ohne Genehmigung des Ortsvorſtandes nicht geſtattet, und berechtigen den letzteren, den Pachtvertrag aufzuheben.— Art. 11. Die Verpachtungen der Gemeindejagden erfolgen durch öffentliche Ver⸗ ſteigerungen und dürfen auf keine langere Zeit, als auf ſechs Jahre er⸗

folgen; die Wiederverpachtungen dürfen jedesmal erſt nach Ablauf der fruheren Pachtzeit vorgenommen werden.— Art. 12. Die Gemeinden find für jeden Wildſchaden verantwortlich, der ſich innerhalb der Diſtricte, worin ſie die Jagd auszuüben haben, an den Erzeugniſſen von Feldern, Wieſen, Weinbergen und Garten, an Bäumen oder an Waldculturen ereignet; in gleicher Weiſe ſind auch die Pachter von Gemeindejagden zum Erſaͤtz des Wadſchadens verpflichtet; dem Beſchädigten ſteht es frei, do er den Jagdpachter oder die g ngeinde wegen des erlittenen Wild⸗ ſchadens in Auſpruch nehmen wills dor Jagdpachter iſt jedoch der Ge⸗ mende zum Wledererſatz des vom ahr zu erſetzenden Wildſchadens ver⸗ pflichtet. Das Nahere über den Erſatz des Wildſchadens beſtimmen beſondere Geſetze.— Art. 13. Wird auf einer Gemeinde- oder anderen Jagd ein uoberttiebener Wüdſtand gehegt, ſo hat die höhere Polizeibehörde von Amtswegen oder auf Antrag derjenigen, deren Grundſtücke dadurch bedroht werden, Anordnungen zur Verminderung des Weldſtandes zu treffen. Schwarz-, Roth- und Dammwild darf in Zukunft im Freien nicht mehr gehegt werden; es iſt daher überall, außer den geſchloſſenen Wlldgarten, zu vertilgen.— Art. 14. Von dem 15. Februar 1848 an ſind alle Pachtoertrage über ſolche Jagden, welche durch dieſes Geſetz in andere Hande üoergehen, erloſchen. Die an die Gemeinden über⸗ gehenden Jagden ſind unter Leitung der Regierungsbehörde unverzüglich nach ihren Granzen aufzunehmen und zu verpachten; bis dieſes geſchehen, verbleiben dieſelben noch den bisherigen Jagdberechtigten.— Art. 15. Die bisherigen Jagdoerechtigten, welche durch die Beſtimmungen dieſes Geſetzes Jagden verlieren, haben nur dann und zwar aus der Staats⸗ kaſſe Entſchabigung anzuſprechen, wenn ſie ihre Jagden innerhalb der letzten 30 Jayre erweislich durch einen oneroſen Titel erworben haben. Die bisherigen Jugdpachter, deren Contracte erlöſchen, erhalten keine Entſchadigung; die Entſchadigung der Jagdeigenthumer ſoll in der Er⸗ ſtattung desjenigen Betrags beſtehen, welcher erweislich für den Erwerb der Jagd hingegeben worden iſt. Wer durch dieſes Geſetz einerſeits Jagden erhalt, auf der anderen Seite aber verliert, muß ſich jenen Ge⸗ winn auf diaſen Verluſt aufrechnen laſſen. Gemeinden, welchen ſchon früher Jagdgerechtigkeiten zuſtandig waren, welche ſie aber innerhalb der letzten 30 Jahren vertauft haben, find gehalten, dem Käufer oder deſſen Erben den Kaufpreis wieder zurückzuzahlen, ſobald ihnen die Jagdgerech⸗ tigteit wieder überwieſen worden iſt. In derſelben Weiſe wird ferner, auch ohne Rückſicht auf Zeit und Art des Erwerbs, Entſchädigung dem⸗ jenigen gewahrt, welchem das Jagdgerecht verpfändet iſt, inſoweit derſelbe nicht aus dem üorigen Vermogen des Schuldners Befriedigung zu er⸗ langen vermag. War das Jagdrecht in Pfand gegeben, ſo tritt an deſſen Stelle die etwaige Entſchädigung in den Pfandverband ein. Leiſtet der Staat die Entſchadigung, ſo pat er ſo lange den jährlichen Pachtertrag ſtatt des Jagdberechtigten zu beziehen, bis ihm die gezahlte Entſchädigung mit Zunſen zuruckerſetzt ſen wird.— Art. 16. Wo Parkoerhältniſſe beſtehen und einzelne Liegenſchaften anderer Eigenthümer vermöge Park⸗ rechts mit dem Waldeigenthum des Parkberechtigten zu einem Wildpark vereinigt ſind, treten die Beſtimmungen der vorhergehenden Artikel erſt ein Jahr nach dem Erſcheinen dieſes Geſetzes in Wirkſamkeit. Die Eigen⸗ thumer der eingeparkten Grundſtücke haben zwar bis dahin für allen vor⸗ fallenden Wildschaden Anſpruche auf Entſchadigung, allein es muß ihnen genugen, wenn der Parkberechtigte zur gehorigen Zeit, geeigneten Falls erſt kurz vor der Erndte, dieſen Schaden auf einmal durch die geſetzlichen Taxatoren feſtſtellen laßt.— Art. 17. Durch die Ausübung der Fi⸗ ſchereiberechtigungen darf der Gebrauch des Waſſers zu ökonomiſchen, gewerblichen oder landwirthſchaftlichen Zwecken nicht beeinträchtigt werden.

Urkundlich Unſerer eigenen Unterſchrift und des beigedrückten Staats⸗ ſiegels.— Darmſtadt den* Juli 1848.

(L. S.) u d wig. Jaup. Markt! Bericht. Friedberg, am 2. Auguſt 1848. f Aufgefahrenſ Verkauft N Gattung. wurden wurden Mittelpreiſe (Mltr.)(Mltr.) F Waizen 25 25 9 25 rr 2 5 18 5 5 41 Gerſte 14 4 4 179 Hafer 5 5 3 40 Kartoffeln—— 5— Roggenmehl..————

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

I NN νι Edictalladung. (1075) Nachdem der Bäckermeiſter Friedrich Pauli von Friedrichsdorf bei der unterfertigten

andurch deſſen Gläubiger vorgeladen, in dem zur Liquidation der Forderungen auf

Freitag den 25. Auguſt d. J., Vormittags um 10 Uhr,

anberaumten Termin um ſo gewiſſer zu erſchei—

nen und ihre Forderungen zu liquidiren, als

n 0 ſie anſonſten mit ihren Anſprüchen von der

Stelle ſeine Inſolvenz angezeigt hat, werden vorhandenen Maſſe ausgeſchloſſen werden ſollen.

Der Präcluſivbeſcheid wird nur auf der Amts⸗ ſtube eröffnet. 5 Homburg den 15. Juli 1848. N Landgräfl. Heſſ. Juſtiz⸗Amt Dr. v. Haupt. Bekanntmachung. (1081) Nachſtehend ſignaliſirte männliche Leiche iſt am 24. Juni d. J. im Wetterfluß

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