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Wandlung von
Mai. Gießen da, 31. Mai.
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ntelligenz- Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke
im Beſonderen.
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W 44.
Sonnabend, den 3. Juni
1848.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung. Betreffend: Das Mathildenſtift.
Die Zeitereigniſſe haben ein Mißverhältniß zwiſchen neuen Einlagen in das Mathildenſtift, und den Anforde⸗ rungen von Darlehn und Rückzahlung von Einlagen bei demſelben herbeigeführt. Es gefährdet dies nicht die Halt⸗ barkeit unſerer durch reiche Erſparnißkapitalien wohl und feſtbegründete Anſtalt, es erheiſcht indeſſen außergewöhnliche Maasregely, um keine Stockung in dem Betriebe derſelben und in der Erreichung ihrer wohlthätigen Zwecke zu ver⸗ anlaſſen.— Die Verwaltung hat zu dem Ende beſchloſſen, eine Anzahl Hypotheken vermittelſt Abtretung zu veräußern.
Unter dem Bemerken, daß dieſelben ſämmtlich doppelte ge⸗
richtliche Sicherheit bieten und zu 5% mit Verpflichtung zu halbjähriger Zinszahlung verliehen ſind, richte ich an die Herrn Kapitaliſten und die Vorſtände von Stiftungen die Bitte, ihre verfügbaren Kapitalien zu Erwerbung dieſer guten Hypotheken zu verwenden. Friedberg den 30. Mai 1848. Der Präſident des Mathildenſtifts Küchler.
Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 25 von 1848.
1. Geſetz, die Aufnahme eines Anlehens zum Zweck der Be ſtreitung außerordentlicher Bedürſniſſe des Staats betreffend.— Ludwig don Gottes Gnaden Erbgroßherzog und Mitregent von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ic. Um die außerordentlichen, namentlich durch die Ausrüſtung und den vermehrten Dienſtſtand des Militärs dermalen auf Unſerer Haupt⸗ ſtaatskaſſe laſtenden Ausgaben zu beſtreiten, und ferner die zur Fortſetzung der angeordneten öffentlichen Arbeiten, insbeſondere des Baues der Main⸗ Weſerbahn, erforderlichen Mittel aufzubringen, haben Wir, mit Zuſtim⸗ mung Unſerer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Es ſoll im Wege der freiwilligen öffentlichen Subſcription ein Anlehen bis zum Betrage von einer Million Gulden durch Vermit⸗ telung Unſerer Staatsſchulden⸗Tilgungskaſſe aufgenommen werden.— Art. 2. Zu dieſem Behufe ſollen alsbald Subſcriptionsliſten ſowohl bei der Staatsſchulden⸗Tilgungskaſſe dahier als bei der Centralkaſſe zu Mainz und bei ſämmtlichen auswärtigen Obereinnehmereen und Rentämtern aufgelegt werden.— Art. 3. Ueber die ſubſeribirten Kapitalien werden Obligationen zu Fünf vom Hundert verzinslich ausgefertigt, ſolche vom Tage der Einzahlung an halbjährig verzinſt und gegen Zahlung des Nominalwerthes abgegeben.— Art. 4. Es werden Subſeriptionen von 50 fl., 100 fl. und von beliebigen höheren Beträgen, die ſich jedoch immer auf 50 fl. oder 100 fl. abrunden müffen, angenommen.— Art. 5. Es
werden, je nach dem Wunſche der Subſeribenten, Obligationen auf In⸗ haber und dergleichen auf Namen lautend ausgefertigt und abgegeben. Die Ausfertigung der Obligationen erfolgt in Stücken von 50 fl., 100 fl., 200 fl. 500 fl. und 1000 fl. Den ausgefertigten Obligationen werden Zinscoupons beigefügt, jedoch kann auf Verlangen die Zinſenzahlung von den Obligationen auf Namen auch gegen beſondere Quittung geſtattet werden.— Art, 6. Die Einzahlung der ſubſcribixten Beträge kann als⸗ bald geſchehen und muß längſtens innerhalb drei Monaten vom Tage der Subſcription an entweder dei der Staatsſchulden⸗Tilgungskaſſe dahler, oder bei der Kaſſe, bei welcher die Subſcription erfolgte, geleiſtet werden.— Akt. 7. Den Subcſeribenten iſt geſtattet, Abſchlagszahlungen zu leiſten, welche jedoch in Beträgen von mindeſtens 100 fl. beſtehen und ſich immer auf 100 fl. abrunden müſſen.— Art 8. Sammtliche Subſeriptionen ſind bindend und bei Subſcriptionen größerer Betrage kann eine verhält⸗ nißmäßige Sicherheit für die richtige Einzahlung verlangt und, wenn dieſe nicht geleiſtet wird, die Annahme der Subſeription verweigert wer⸗ den.— Art. 9. Die in Gemäßheit dieſes Geſetzes aufgenommene Summe ſoll bis zum Schluſſe des J. 1849 von beiden Seiten unaufkündbar ſtehen.— Von dem Jahre 1850 anfangend, ſoll aber beiden Theilen vierteljährige Aufkündigung freiſtehen und jährlich mindeſtens ein Zehntheil des Geſammtkapitals abgetragen werden, ſo daß längſtens mit Abiauf des Jahres 1859 die ganze Summe wieder abgetragen ſein muß. Die von Seiten der Gläubiger ſtattfindenden Aufkündigungen werden in das abzutragende Zehntheil eingerechnet. Der Staatsſchulden⸗Tilgungskaſſe ſteht es aber frei, in den einzelnen Jahren auch mehr als ein Zehntheil und ſelbſt den ganzen Betrag der Schuld auf einmal abzutragen. Die Aptragung hat immer an den Falligkeitsterminen der Zinscoupons zu erfolgen.— Art. 10. Die Ausmittelung der Kapitalien, welche von der Staatsſchulden⸗Tilgungskaſſe aufgekündigt werden ſollen, ge⸗ ſchieht durch Verlooſung in Serien. Die Aufkündigung derjenigen Kapitalien, worüber Obligationen auf Inhaber ausgeſtellt find, erfolgt in der Darmſtädter Zeitung und in einer Frankfurter oder einer anderen auswärtigen Zeitung. Die aufgekündigten Kapitalien müſſen nach Ablauf von drei Monaten gegen Rückgabe der quittirten Originalobligation und der etwa dazu gehörigen nicht fälligen Zinscoupons in Empfang genom⸗ men werden. Ihre Verzinſung hört mit dem erſten Tage des vierten Monats auf.— Art. 11. Die in Gemäßheit dieſes Geſetzes aufgenom⸗ menen Summen werden von den Ständen des Großherzogthums als Staatsſchuld anerkannt, und es ſollen die zur Verzinſung und Tilgung derſelben erforderlichen Beträge jährlich aus dem Einkommen an Chauſſee⸗ geld, welches zu dieſem Behufe ſpeziell verunterpfändet iſt, von Unſerer Hauptſtaatskaſſe der Staatsſchulden⸗Tilgungskaſſe vergütet werden.— Art. 12. Unſer Miniſterium der Finanzen iſt mit der Vollziehung dieſes Geſetzes beauftragt. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beige⸗ drückten Staatsſiegels. Darmſtadt den 19. Mai 1848.(L. S.) Ludwig. Zimmermann.
2. Bekanntmachung, die Aufnahme eines Anlehens von Einer Million Gulden zur Beſtreitung außerordentlicher Bedürfniſſe des Staats betreffend. In Gemäßheit des mit den Ständen vereinbarten vorſtehend abgedruckten Geſetzes vom 19. d. M. ſoll ein Anlehen von Einer Million Gulden zur Beſtreitung außerordentlicher Bedürfniſſe des Staats zu Fünf vom Hundert verzinslich alsbald durch öffentliche Subſeription aufgenom⸗ men werden. Die näheren Bedingungen, unter welchen die Subſeription zu erfolgen hat, ſind in dem Geſetze ſelbſt enthalten, auf welches daher ihre Bezug genommen und zugleich zur Kenntniß des Pudlicums gebracht


