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Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 20 von 1848.
1. Geſetz, die Wahlen zur conſtituirenden Nationalverſammlung betr.;(daſſelbe weicht von dem in Nro 106 der Darmſtädter Zeitung mitgetheilten Entwurf in folgenden Punkten ab: Art. 4. Die Wahl eines jeden Bezirks wird durch einen von der Regierung zu beſtimmenden Wahlcommiſſär, die Urwahl in den Gemeinden durch eine Wahlcommiſſion geleitet, welche aus dem Bürgermeiſter, beziehungsweiſe Beigeordneten der Gemeinde im Ort der Wahl, nebſt vier durch das Loos zu be⸗ ſtimmenden Mitgliedern des Gemeinderaths, inſoweit dieſe Zahl vorhanden iſt, beſteht. Bei Gemeinden über 10,000 Seelen wird für jede 5000 Seelen in geeigneten localen Ab— theilungen ein beſonderes Wahlbüreau unter Leitung eines Mitgliedes des Gemeinderaths gebildet.— Art. 5. Wenn zwei oder mehrere Gemeinden zu einer Wahlgemeinde vereinigt werden(Art. 6), ſo wird die Wahl von der erſten Ortsvorſtandsperſon von der am meiſten bevölkerten Gemeinde— in Verbindung mit den vier oben bezeichneten Mitgliedern dieſer Gemeinde— geleitet. Aus jeder der andern Gemeinden iſt in dieſem Falle eine Ortsvorſtandsperſon zur Wahlcommiſſion zuzuziehen.— Art. 11. Die Abſtimmung geſchieht durch die perſönliche Einlage von keiner Unterſchrift bedürfenden Stimmzetteln in einen verſchloſſenen Stimmkaſten. Die Namen der Abſtimmenden werden in ein Protokoll eingetragen. Das Protokoll wird, mit dem nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch das Loos gezogenen Reſultat, von der Wahlcommiſſion unterſchrieben, an den Wahlcommiſſär eingeſendet.— Art. 12. Der Abgeordnete wird durch die Wahlmänner des Bezirks in öffentlicher Verſammlung gewählt, in welcher außer den Wahlmännern auch die Candidaten zur Wahl das Wort nehmen dürfen; inſolange noch keine Stimmzettel ausgetheilt ſind, darf jeder Wahlcandidat höchſtens einmal, aber nicht über 10 Minuten ſprechen.— Art. 13. Die Wahl wird durch öffentlichen An— ſchlag in allen Gemeinden des Wahlbezirks drei Tage vor dem Wahltag verkündigt. Die Wahlmänner verſammeln ſich zu dem Ende an einem durch jenen Anſchlag bezeichneten Ort und Local. Den Wählern wird ein beſonderer Raum angewieſen.— Art. 14. Der Wahlcommiſſär leitet die Wahl unter Zuziehung von vier durch das Loos zu beſtimmenden Beiſitzern aus der Zahl der Wahlmänner, welche mit ihm die Wahlcommiſſion bilden.— Art. 15. Wählbar zum Abgeordneten iſt jeder Deutſche, welcher nach den Geſetzen ſeines Landes volljährig und ſelbſtſtän⸗ dig, d. h. weder im Concurſe oder unter Curatel, noch Dienſtbote in Koſt oder Lohn eines Andern iſt. Wer in einem Bezirke als Candidat zur Wahl redend auftreten will, muß, inſofern es nicht ein Wahlmann des Bezirks iſt, durch wenigſtens 10 Wahlmänner eingeführt und vorgeſchlagen werden.— Art. 17. Die Wahlmänner ſtimmen durch Stimmzettel ab. Jeder Wahlmann erhält einen Stimmzettel, deſſen innere Seite mit fortlaufender Zahl bezeichnet iſt. Er ſchreibt ſeinen Vorſchlag auf die innere Seite, übergibt ihn zuſammen⸗ gefaltet der Wahlcommiſſion, welche den Namen des Abſtimmenden ver⸗ zeichnet und den Zettel in ein Stimmgefäß wirft. Nachdem ſämmtliche Zettel der Anweſenden abgegeben find, werden ſie geöffnet und hiernach die Stimmenzählung vorgenommen.— Art. 18. Wird ein Abgeord⸗ neter zugleich von mehreren Bezirken gewählt, ſo ſteht ihm binnen zwei Tagen nach erhaltener Bekanntmachung die Auswahl zu, und die Wahlmänner, deren Wahl er nicht an⸗ nimmt, wählen von neuem.— Art. 19(Art. 18 des Entw.)— Art. 20(Art. 19 des Entw.).—(Im 5. Wahlbezirke unter 3) bleibt Oberrosbach weg und kommt dafür Nie dereſchbach und Kleinkarben hinzu.(Schluß folgt.)
Friedberg den 1. Mai 1848.
Wenn man in gegenwärtiger Zeit gewohnt iſt, faſt nur von Katzenmuſiken zu hören, welche dieſem oder jenem mißliebigen Beamten gebracht wurden, ſo muß es um ſo angenehmere Empfindungen erwecken, auch wieder einmal die Töne eines harmoniſchen Concerts durch die Stille der Nacht zu vernehmen. Dieſes Vergnügen wurde uns geſtern Abend vor der Wohnung unſeres verehrten Mitbürgers, Landrichter Hofmann, zu Theil, dem die hieſige Bürger⸗ ſchaft mit dem Singverein und der Turnermuſik ein Ständchen brachte, bei welchem ſich nicht allein die ſchönſte Harmonie der Töne, ſondern eine noch weit ſchönere Harmonie der Ge— ſinnungen offenbarte.— Das nach Vortrag mehrerer Muſik⸗ ſtuͤcke und einer kurzen Anrede des Buͤrgermeiſters, dem volksfreundlichen und geſinnungstüchtigen, ebenſo freimüthi⸗ gen, als beſcheidenen Landrichter Hofmann ausgebrachte Hoch, fand einen ſo donnernden Wiederhall, daß man wohl
fuͤhlen mußte, wie es aus dem innerſten Herzen des zahl— reich verſammelten Publikums kam.
Die Veranlaſſung zu dieſer öffentlichen Kundgebung unſerer Geſinnung lag wohl zunächſt in dem Wunſch, unſerm Freunde Hofmann eine Genugthuung zu verſchaffen, für die etwas unparlamentariſche Behandlung, die ihm und ſeinen Friedberger Freunden auf der Rückreiſe von der Licher Volksverſammlung durch Einwerfen der Wagenfenſter mit obligaten Schimpfreden begleitet, widerfahren war. Noch mehr aber, um unſern Abſcheu an den Tag zu legen gegen das Treiben einer im Finſtern ſchleichenden Erbärmlichkeit, welche es wagen konnte, dieſen Ehrenmann durch ein ano—⸗ nymes Machwerk in den gemeinſten Ausdrücken zu verun⸗ glimpfen, ja ſogar ſein Leben zu bedrohen. Wenn Hofmann auch, geſtützt auf ſein gutes Bewußtſein, einem ſolchen Treiben gegenüber, mit Vater Göthe ruhig ſagen kann: „Knurre Pudel“; ſo fühlen wir uns um ſo lebhafter auf⸗ gefordert, ihm für ſolche Unbill Genugthuung zu verſchaffen, es laut auszuſprechen, daß wir das wahre Verdienſt zu würdigen wiſſen, daß wir ihn hochachten und lieben, und daß wir bereit ſind, ihn gegen jede Bedrohung zu beſchüͤtzen.
Es iſt zwar erklärlich, daß bei dem politiſchen Sturm, welcher gegenwärtig unſer deutſches Vaterland durchweht, die Leidenſchaften mächtig aufgeregt werden und die ent— gegengeſetzten Anſichten ſich ſchroff gegen einander ͤberſtellen. Immer aber darf dieſer Kampf nur offen und mit ehrlichen Waffen gekämpft werden und diejenigen, welche zu andern Mitteln greifen, ſprechen ſich ſelbſt das Urtheil.
Kirchenbuchsauszug vom Maͤrz 1848. Butzbach.
Getraute:
5. Chriſtoph Gruͤninger V., hieſiger Buͤrger und Lohger⸗ bermeiſter, des hieſigen Bürgers und Lohgerbermeiſters Ludwig Grüninger ehelich lediger Sohn und Maria Eliſabethe Kmbenſchuh, des hieſigen Bürgers und Strumpffabrikanten, wie auch Mitglied des Kirchen-, Schul⸗ und Armen⸗Vorſtandes, Stadtrechners Friedrich Konrad Knabenſchuh ehelich ledige Tochter.
18. Nikolaus Menz, Fourier im Großh. Heſſ. Garde— Regiment Chevauxlegers dahier in Garniſon, des ver— lebten Ortsbürgers zu Renzendorf, Kreis Alsfeld, Andreas Menz hinterlaſſener ehelich lediger Sohn und Katharine Reibeling, des verwittweten Ortsbürgers und Wagners zu Eifa, Kreis Alsfeld, Johann Hein— rich Reibeling I. hinterlaſſene ehelich ledige Tochter.
19. Heinrich Chriſtian Engelhard, Bürger und Schuhma— chermeiſter dahier, des verlebten hieſigen Bürgers und Hutmachermeiſters Heinrich Engelhard hinterlaſſener ehelich lediger Sohn und Eliſabethe Margarethe Maurer, des verlebten Ortsbürgers und Rathsdieners zu Ober⸗ ohmen, Bezirks Grünberg, Bernhard Maurer hinter— laſſene ehelich ledige Tochter. 5 5
23. Ludwig Zeh, Ortsbürger und Poſtconducteur dahier, des herrſchaftlichen Pulvermüllers zu Niederramſtadt Heinrich Werner lediger Stiefſohn und Anna Katharina Orth, des verlebten Lehrers an der zweiten Mädchen⸗ ſchule dahier Jakob Orth hinterlaſſene eheliche ledige Tochter.-
Getaufte:
5. Dem Bürger, Kuͤfermeiſter und Bierbrauer Chriſtoph Löſch ein Sohn, Johannes, geb. den 20. Febr.
7. Ein unehelicher Sohn, Johann Heinrich, geb. den 3. März.


