zu erklären, weil ſie von der Anſicht ausgegangen ware n, eine ſolche Erklärung ſei bindend für das ganze Leben un d könne ſich wohl gar noch auf Kind und Kindeskind vererben! bis es denn dem würdigen Geiſtlichen gelang, am Re formationsfeſte d. J. das beſagte Vorurtheil, an deſſen Hinwegräumung er ſchon manchmal gearbeitet hatte, gänz lich zu beſeitigen. Ich hatte geglaubt, nach dem, was ſchon ſo häufig in öffentlichen Blättern geſtanden hat und bei kleineren und größeren Verſammlungen ſchon ſo oft wiederholt worden iſt, wäre jenes Vorurtheil ſchon längſt verſchwunden; jetzt über das Gegentheil belehrt ſehe ich mich zu der Erklärung veranlaßt: allerdings wünſcht der Verein, daß Jeder, der Mitglied geworden iſt, auch Mit⸗ glied bleibe, ſo lange er lebt zer wünſcht das um des ganzen Vereins und um des einzelnen Mitgliedes willen; er wünſcht es um des Vereines willen, der nicht blos dadurch beſteht und blüht, daß er recht viele neue Mitglieder be kommt, ſondern ebenſo gut dadurch, daß er die alten be hält; er wünſcht es um des einzelnen Mitgliedes willen, weil ein Rücktritt von dem heiligen Werke der Unterſtützung unſerer Glaubensgenoſſen auf eine Verminderung der Liebe zu ihnen, alſo auf eine Verminderung der Liebe zu unſerer proteſtantiſchen Kirche, ſchließen ließe. Obwohl aber der Verein wünſcht, daß Jeder durch ſein Herz zu lebenslänglicher Mitgliedſchaft ſich verpflichten laſſe, ſo beſteht doch für Keinen, der ſeine Mitgliedſchaft erklärt, eine rechtliche Verbindlichkeit auf Le⸗ benszeit, vielmehr kann Jeder, ſobald er nur immer will und einen ſolchen Schritt vor ſeinen Gewiſſen glaubt rechtfertigen zu können, entweder aus dem Vereine wieder austreten oder auch ſeinen zuerſt zugeſagten Beitrag nach ſeinem Gutdünken ermäßigen, ohne daß er darüber irgend Jemanden, außer ſich ſelbſt, eine Rechenſchaft geben müßte. Daß ich dieß nicht aus mir ſelbek ſage, ſondern in Ueber⸗ einſtimmung mit den gedruckten Statuten des Vereins, ver⸗ ſteht ſich zwar von ſelbſt, doch will ich folgende Geſetzes ſtellen als Belege für das Geſagte hinzufügen:

Statuten des Wett. Zweig-Vereins§. 4. Jeder iſt Mitglied, der ſich zu einem jährlichen Beitrage, wie klein oder wie groß er auch ſei, unterzeichnet hat und iſt es ſo lange, als er dieſen Beitrag entrichtet.

Statuten des Gr. Heſſ. Haupt⸗Vereins§. 5. pos. I. Mitglied des Vereins iſt Jeder, der ſich zu einem jährlichen Beitrage verbindlich macht und bleibt es ſo lange, als er denſelben entrichtet.

Statuten des Geſammtvereins§. 4. Die Mittel zur Unterſtützung werden erlangt durch die jährlichen Zinſen vom Capitalfonds des Vereins, ſowie durch jährliche Geld beiträge von vollkommen beliebiger Größe u. ſ. w.

Ich ſchließe dieſe Mittheilung mit einem Auszuge aus dem Berichte, den der Centralvorſtand auf der Hauptver ſammlung zu Berlin am 8. September d. J. erſtattet hat:

In Braunſcheig ſo heißt es dort) iſt in einige Gegenden die Theilnahme geſunken. Die Gründe, die 2 für angegeben worden ſind, geben uns die Zuverſicht, daß ſie bald nicht mehr wirkſam ſein werden. Charakteriſtiſch iſt es, daß ſich dort an einigen Orten ein Vorurtheil der Landleute geltend gemacht hat, welches wir längſt begraben hofften, das nemlich, daß aus der freiwilligen Gabe mit der Zeit eine feſte Steuer werden könnte. Wir finden es von dieſem Standpunkte aus ganz recht und ſehen es fuͤr das glücklichſte Mittel zur Widerlegung des Vorurtheils an, daß eine dortige Gemeinde in dieſem Jahre gar keine Bei träge gegeben hat, um zu prüfen, ob ihre Gabe wirklich als freiwillig betrachtet werde. Sie haben dieß nun erfahren und wir hoffen, Alle werden dieſe Er fahrung benutzen und von jetzt an deſto eifriger mit uns wirken.

Dr. L. Chr. Matthias.

) Protokoll über die Sitzung am 7. Sept. 1846 S. Anhang S. 45.

Aufforderung.

Das Reſultat der Abſtimmung der zweiten Kammer

unſerer Volksvertreter über Art. 12 des II. Abſchnitts des neuen bürgerlichen Geſetzbuches hat in einem großen Theile der Bewohner Friedbergs und der Umgegend einen ſolchen Anklang gefunden, daß in Folge davon hin und wieder der Wunſch rege geworden, die von der Majorität der Kammer bei der fraglichen Abſtimmung bethätigte Humanität durch eine Adreſſe freundlich und dankbar zu begrüßen.

Alle diejenigen nun, welche lebendiges Intereſſe an den Fortſchritten der Gegenwart und den großen Fragen der Zeit nehmen, werden hiernach ohne Rückſicht auf Unter⸗

ſchied in Stand und Glauben von den Unterzeichneten zur

Berathung der in Rede ſtehenden Adreſſe auf Donnerſtag

den 31. December l. J. Abends 6 Uhr in das Trapp'ſche

Gaſthaus ergebenſt eingeladen. ö Friedberg am 24. December 1846.

Trapp III., G. Trapp II., Bender, 2 Anſelm Lindheimer, C. Bindernagel d. j., H. Walz II., Iſidor Lindheimer, C. Wahl, Ph. Dieffenbach, Gerſon Lind heimer, L. J. Fürth, Ph. Werner, Seligmann Hirſchhorn, Buß.

Empfangsbeſcheinigung.

Für die arme Wittwe und die ſieben unmündigen Kindern des in einer Sandgrube umgekommenen Schlegelmilch zu Aſſenheim iſt bei mir ferner eingegongen: von B. V. 18 kr., von S. K. 2 fl. 30 kr., von J. W. 30 kr., von B. in N. 1 fl., von D. in F. 18 kr., von J. L. 1 fl., von F. W. Reuß 30 kr., von M... I, O. E. 30 kr., von W. J 36 kr.; Im Ganzen 11 fl. 12 kr.

Friedberg den 28. Dezember 1846. C. Bindernagel.

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

rr

Edictal ladung.

(1765) Nach den gerichtlichen Pfandbüchern der Stadt Grünberg hat Johannes Jockel, Heinrich Sohn, daſelbſt, das von Commiſ⸗ ſionswegen verkaufte, zu Johannes Botts Vermögen gebörige nun 12s alt%: ein⸗ getragene Wohnhaus in der Borngaſſe, an Johannes Jockel, mit 4 Ruthen 64 Schuh

Grundmeſſung laut Kaufbrief vom 7. März 1816 für 220 fl. baar Geld erkauft und ſind hierauf redieirt a) 100 fl. Kapital, bei Jacob Heerzen Toch⸗ ter, laut Obligation vom 10. April 1797. b) 400 Gulden Kaufziel für Reinhard Müllers Erben, von welchen es Georg Caſpar Bott erkauft und noch nicht be zahlt hat, und c) 4400 fl. Kaufzieler für die Erbſchafts⸗ maſſe des Georg Caſpar Bott, von welcher Johannes Bott ſolches Haus nebſt einem andern Hauſe erkauft und noch nicht bezahlt. Das fragliche Kaufgeld von 220 fl., ſowie

die sub a. b. c. erwähnten Forderungen ſol⸗ len abgeführt ſeyn, wenigſtens erkennen die Wittwe und Kinder reſp. Erben des Johan⸗ nes Jöckel, Heinrich Sohn dahier, ihr Be⸗ ſtehen nicht an und haben um Löſchung der ſelben in den Pfandbüchern gebeten; ſie ſind

indeſſen nicht im Stande, die zur Löſchung

nothwendigen Urkunden vorzulegen, können auch ferner nicht das Eigenthum an der von ihnen dem Sohne und Bruder Ludwig Jockel angeſchlagen i 2%55 bezeichneten und 32% Klafter hal⸗ tenden Hofraithe an Johannes Jöckel zum Stern dahier

urkundlich darthun und werden deßhalb auf

̃ hl.

anberaum und zu d Butzbg

Oe

(1819 thekendu

ſſchern legt, d. abbezal tirten polpeke De Verbr. ſchuld nigen irgend verme wiſſer anzuz beant ſtheken