Ausgabe 
29.4.1846
 
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digungen eintreten zu laſſen und mit der groͤßten Puͤnktlich⸗

keit hierbei zu verfahren. 1 5 8

d) Die Prüfung der Einſteher wird jedesmal an dem Tage, an welchem die Conſcriptionspflichtigen ihres Ortes ge⸗ muſtert werden, ſogleich nach beendigtem Muſterungs⸗ Geſchäft vorgenommen. Hiernach ſind die Einſteher ge⸗ nau zu inſtruiren, damit ſie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgewieſen werden müſſen. Sämmt⸗ liche Einſteher müſſen ihre Anmeldungsſcheine vorzeigen, ohne welche ihre Unterſuchung nicht geſchehen kann.

e) Sämmtliche Conſcriptionspflichtige, inſofern ſie nicht ſchon durch das Geſetz von dem perſönlichen Erſcheinen bei der Muſterung eximirt ſind oder von dem Rekrutiruugs⸗ Commiſſär im Laufe der Muſterung definitiv entlaſſen oder bis zur nächſten Muſterung verwieſen werden, müſſen mit den Gr. Bürgermeiſtern, wie ſchon oben be⸗ merkt wurde, den 18. Juni, Morgens präcis um 18 Uhr, zum Looſen ſich einſtellen. 5

Ueber alle in dieſem Schreiben enthaltenen Punkte haben Sie ſogleich die erforderliche Bekanntmachung zu er⸗ laſſen und über den Empfang dieſes Schreibens und die

Vollziehung meiner Aufträge binnen 8 Tagen zu berichten.

Hungen den 22. April 1846. Follenius.

Zu der Replik des Alten vom Berge in Nr. 29 des Friedberger Intelligenz-Blattes Folgendes:

Nach einer Verordnung vom 22. October 1787 ſollen alle öffentlichen Verſteigerungen auf dem Rathhauſe, in deſſen Ermangelung, in dem zu Zuſammenkünften beſtimmten Pritvathauſe, in äußerſten Fällen in dem Wirthshauſe vor⸗ genommen werden. Dabei iſtAlles Eſſen und Trinken an dem Ort der Verſteigerung, es ſei dieſer das Rath⸗, Privat⸗ oder Wirthshaus auf Abſchlag des Weinkaufs vor und während der Verſteigerung, ſchlechterdings unterſagt, auch Alles Aufſetzen von Victualien, Getränken oder Geld zum Vertrinken bei dem Steigen, ſowohl dem Steiger als Verſteiger und jedem Andern durchaus verboten.

Eine Erinnerung an dieſe heilſame Verordnung würde

beſonders da dienlich ſein, wo der Mißſtand beſtehet, daß die Abhalter der Verſteigerungen, mithin die Bürgermeiſter, zugleich Wirthe ſind. Der Alte vom Berge möge übri⸗ gens bei ſeiner nächſten Wanderung ſeine Aufmerkſamkeit auch einmal auf das Wucherweſen richten, es wird an Stoffen zu weiteren Betrachtungen nicht fehlen.

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

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Bekanntmachung.

(393) Es wurden an den jungen Linden⸗ und Pappel⸗Stämmen, welche an den Rand des Banquets der Staatsſtraße zwiſchen Ober⸗ mörlen und Ziegenberg gepflanzt ſind, von dem verfloſſenen Spatherbſte bis zur neueſten Zeit, mehrfache Beſchädigungen durch Abbre⸗ chen der Baumkronen, Ausziehen der Stämme, Aus reißen der Baumſtützen und dergleichen mehr verübt, ohne daß es bis jetzt gelungen wäre, Denjenigen zu ermitteln, deſſen verbre⸗ cheriſche Hand dieſe verabſcheuungswürdigen Thaten verübt hat. Man ſieht ſich daher ver⸗ anlaßt, Alle, welche etwa im Stande ſind, Thatſachen anzugeben, die zur Entdeckung des Urhebers jener Vergehen dienen könnten, hier⸗ mit aufzufordern, dieſelben um ſo mehr dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige zu brin⸗ gen, als die nachtheiligen Folgen jener Be⸗ ſchadigungen, nach bekannter geſetzlicher Be⸗ ſtimmung, die einzelnen Einwohner der frag⸗ lichen Gemeinden treffen. Zugleich ſagt man dem, deſſen Mittheilung die Entdeckung des Verbrechers herbeiführt, hiermit eine Beloh⸗ nung von 30 fl. zu. Butzbach den 18. April 1846. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Mosler.

Bekanntmachung.

(590 Am 9. v. Mts. gegen Abend wurde ein Juden⸗Burſche von Niederweiſel, welcher von Frankfurt zurückkehrte, auf dem Fußpfad, der von der Chauſſee ab, hinter dem Orte Niedermörlen her, nach der ſogenannten Mör⸗ ler Höhe und dort wieder auf die Chauſſee führt und ſehr frequent iſt, durch eine ihm unbekannte Mannsperſon räuberiſch angefallen. Es wurden ihm ſeine in beiläufig zwanzig Kreuzern beſtehende Baarſchaft, zwei Taſchen⸗ tücher und ein blauer leinener Kittel abge⸗ nommen. Der Räuber, welcher ein arbeit⸗ ſuchender Dienſtbote oder Taglöhner zu ſein ſchien, wird beſchrieben als ein Mann, bei⸗ läufig 25 35 Jahre alt, mehr als mittlerer Größe; er trug an einem Ohr, vielleicht auch

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an beiden, einen gelben Ohrring; ſeine Klei⸗ dung beſtand in einem blauen Kittel, in einer abgetragenen Tuchkappe, von grünlicher Farbe mit Schild und in Stiefeln, von welchen der linke hinten ſchief getreten war. Eine nähere Beſchreibung der Perſon und Kleidung ſtand nicht zu erlangen. Das Geld beſtand in Sechs⸗ kreuzerſtücken und Groſchen, ein ausgezeichne⸗ tes Stück war nicht unter demſelben. Von den beiden baumwollenen Taſchentüchern war das eine dunkelroth, durch ſchwarze Streifen gewürfelt, noch ganz neu und nicht geſäumt; das andere ſtark gebraucht, von gräulichem Grund mit gelben Blümchen. Der leinene Kittel war blau gefarbt, ſchon ziemlich aus⸗ gewaſchen, vornen zu; er hatte vornen, unten, außen, zwei Taſchen, an dem einen Aermel war ein gelbes meſſingenes, an dem andern ein blau überzogenes Knöpfchen.

Da die ſeitherigen Nachforſchungen ohne günſtigen Erfolg geblieben ſind, ſo bringt man das verübte Verbrechen hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntniß und erſucht alle Behörden, ſowie alle Privatperſonen, welche im Stande ſein ſollten, Auffchlüſſe über die Perſon des Räubers zu ertheilen, dieſelben im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit möglich ſchleunig hierher gelangen laſſen zu wollen.

Butzbach den 18. April 1846.

Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Mos ler.

Aufforderung.

(895) In der Allee junger Obſtbäume, welche in der Gemarkung Pohlgöns an dem Vieinal⸗ wege zwiſchen Pohigöns und Ebersgöns ge⸗ pflanzt ſind, wurden zwiſchen dem 21. und 23. v. M. von drei Stämmen die Kronen abge⸗ brochen. Da es bis jetzt nicht gelungen iſt den Urheber dieſes Verbrechens zu ermitteln, ſo for⸗ dert man Alle, die etwa im Stande ſind, Auf⸗ ſchlüſſe zu geben, welche die Entdeckung des Thäters herbeizuführen vermögen, hiermit auf, dieſe Aufſchlüſſe ſchleunig dahier machen zu wollen, damit es möglich werde der verruch⸗ ten That die wohlverdiente Strafe zuzuer⸗ kennen. Butzbach den 18. April 1846. Grßh. Heſſ. Landgericht daſ. Mos ler.

Bekanntmachung. (828) Kaspar Schomberts Kinder von Al

lertshauſen haben die überſchuldete Verlaffen⸗ ſchaft ihres Vaters an deſſen bekannte Gläu⸗ biger abgetreten und die Letzteren über die Vertheilung der Maſſe eine lebereinkunft ge⸗ troffen. Etwaige unbekannte Gläubiger wer⸗ den biermit aufgefordert, ihre Anſprüche an die Maſſe und insbeſondere an das bereits veräußerte Immobiliarvermögen binnen 6 Wochen von heute an ſo gewiß dahier geltend zu machen, widrigenfalls ſie bei der Ordnung der fraglichen Verkaſſenſchaft keine Berückſich⸗ tigung finden und dieſelbe den aufgetretenen Gläubigern nach Maßgabe der Uebereinkunft üͤberlaſſen werden wird, auch den Kaufbriefen über das verkaufte Grundvermögen die gericht⸗ liche Beſtaͤtigung unbedingt ertheilt werden ſoll. Grünberg den 25. März 1846. 5 Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Welcker. Bücking. Edietal ladung.

(847) Eigenthums⸗ oder ſonſtige dingliche Anſpruche an die von den Erben der Hein⸗ rich Kaiſer's Eheleute von Koͤddingen veräu⸗ ßerten Immobilien, worüber Grundbuchs ⸗Aus⸗ zug bei unterzeichnetem Gericht zur Einſicht offen liegt, ſind binnen vier Wochen von heute geltend zu machen, widrigenfalls die Kaufbriefe beſtätigt werden. 5 Ulrichſtein am 3. April 1846. Großh. Heſſ. Landger icht daſ. Zimmermann. Edictal ladung.

(606) Nachſtehende Grundgefälle, als:

1) die dem Herrn Fuͤrſten Ferdinand zu Solms⸗

Braunfels Durchlaucht, in der Gemarkung Holzheim zuſtehenden und durch Verein⸗ barung auf ein Abkaufkapital von 36,500 fl. beſtimmten; 8 155 2) die dem Großh. Poſthalter Daniel Bender zu Butzbach in der Gemarkung Gambach zuſtehenden und übereinkünftlich auf ein Ablöfungskapital von 3,016 fl. feſtgeſetzten; 3) die der Wilhelm Seulbergers Wittwe zu Butzbach in der Gemarkung Gambach, zuſtehenden, übereinkünftlich auf ein Ab⸗ kaufkapital von 3,224 fl. beſtimmten; und 4) die dem Konrad Schmidt I. zu Gambach in der Gemarkung Gambach zuſtehenden durch Uebereinkommen auf ein Ablöſungs⸗ kapital von 1560 fl. feſtgeſetzten Gefälle ſollen abgelöſt werden.

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