Ausgabe 
17.6.1846
 
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1

Intelligenz⸗Glatt

für die

Probinz Oberheſſen 0

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Auszuͤge aus dem Regierungsblatte,

Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 21 von 1846.

II. Großh. Verordnung vom 24. April, die Denunciationsge⸗ bühren bei Forſtvergehen betr. Da für zweckmäßig erachtet worden, in Zukunft ſtatt der durch die Verordnung vom 25. Febr. 1834 feſtge⸗ ſetzten Anzeigegebühren bei Forſtvergehen, die Vergütung der Pfandge⸗ bühren nach dem Forſtſtrafgeſetze vom 4. Febr. 1837 eintreten zu laſſen; ſo wird vermöge des Art. 73 der Verfaſſung verordnet: 1. Die Denun ciauten von Forſtvergehen aus denjenigen Bezirken, für welche die Staats⸗ forſtbehörde die ſchützenden Forſtdiener anſtellt oder beſtätigt, erhalten von jedem vom 1. Juli 1846 an angezeigten und auf ihre Anzeige beſtraften Forſtfrevel oder ſonſtigen Forſtvergehen als Denunciationsgebühren die von den Forſtgerichten nach Art. 14 des Forſtſtrafgeſetzes vom 4. Febr. 1837 angeſetzten Pfandgebühren, und zwar ohne Rückſicht darauf, ob dieſelben baar eingehen oder nicht. 2. Die den Denuncianten hiernach zuſtehenden Pfandgebüßren werden vierteljährig aus den einſchlägigen Forſtſtrafkaſſen auf den Grund von Verzeichniſſen bezahlt, welche nach den Forſtgerichtsprotocollen aufgeſtellt werden. 3. Gegenwärtige Ver⸗ ordnung bezieht ſich nicht auf die Denunciationsgebühren von Forſtver⸗ gehen aus ſolchen Bezirken, für welche die Staatsforſtbehörde die ſchützen⸗ den Forſtdiener nicht anſtellt oder nicht beſtätigt, und eben ſo wenig auf ſolche Strafpoſten, welche nicht von den Staatsbehörden, ſondern unmit telbar von anderen zum Bezuge der Strafen Berechtigten beigetrieben und erhoben werden. 4. Rückſichtlich der Denunciationsgebühren von Jagd⸗ und Fiſchereivergehen wird an den beſtehenden Vorſchriften nichts geändert. 5. Die Verordnungen vom 25. Mai 1832 und vom 25. Febr. 1834 über die Anzeigegebühren der ſchützenden Forſtdiener ſind vom 1. Juli 1846 an aufgehoben.

III. Großh. Verordnung vom 24. April, welche in Vollziehung des Gewerbſteuergeſetzes vom 16. Juni 1827 verfügt: Das Gewerbe derfenigen Agenten, welche ſich mit dem Transporte von Aus⸗ wanderern aus dem Großherzogthume befaſſen, ſoll in Zukunft zu denjenigen Gewerben gezählt werden, bei welchen nach§. 1. der Verordnung vom 1. Dec. 1827 die Erlaubniß der höheren Adminiſtrativ⸗ behörde eingeholt werden muß, bevor zur Ausübung derſelben ein Patent ausgefertigt werden kann.

IV. Beſtätigung von Stiftungen und Ver mächtniſſen im Laufe des 1. Quartals 1846: 1. des verſt. Bürgers und Rentners Joh. Jac. Moritz zu Mainz von 200 fl. für die kath. Pfarrkirche St. Stephan daſelbſt für Abhaltung eines Seelenamtes an ſeinem Sterbtage; 2. des Paters vom Benedictinerorden Laurenz Meininger zu Seligenſtadt von 200 fl nebſt ſeinen Mobilien an die dortigen Stadtarmen; 3. des Mathäus Weber und ſeiner Ehefrau zu Ebersheim, L. Kr. Mainz, von 300 fl.

Mittwoch, den 17. Juni

an die dafſige kath. Kirche zur Stiftung von 6 Engelämtern; 4. des Jo ſ. Meier zu Bingen von 100 fl. an die iſraelitiſche Gemeinde daſelbſt zur Unterhaltung der ewigen Lampe; 5. des zu Rotterdam verſt. Heinrich Ehriſtian Suppes, geb. aus Niedermoos, von 109 fl. an die Armen der luth. Gemeinde Niedermoos; 6. Schenkung S. K. H. des Ervgroß herzogs von 500 fl. an die Armen der kath. Pfarrgemeinde zu Darm ſtadt; 7. eines Ungenannten von 300 fl. der kath. Schule zu Wörrſta dt; 8. desgl. eines Ungenannten von 137 fl. 16 kr. der kath. Kirche daſ,; 9. eines Ungenannten von 1500 fl. an die kath. Kirche zu Lämmerſpiel als Beitrag zum Kirchenbau.

IX. Namens veränderungen. Es wurde geſtattet: am 20. März dem Wilhelm Knapp dahier, künftig den Familiennamen Schüler!; am 24. März dem Hauptſteueramtsaſſiſtenten Rahn aus Gießen, dermalen zu Frankfurt a. M., künftig neben ſeinem Taufnamen Johannes noch den VornamenHeinrich z am 14. April der Adoptivtochter des Unterſteuerboten Heck zu Egelsbach, Eliſabethe Juſtine Adelheid Somm aus Waſſerburg, im Fürſtenthum Schwarzburg-Son⸗ dershauſen, künftig den NamenHeck zu führen.

X. Dienſt nachrichten: Am 22. Oct. 1843 wurde der ſeithe rige Revierverwalter, Forſtcandidat Schleuning aus Darmſtadt von dem Hrn. Grafen Albert zu Erbach Fürſtenau zum Revierförſter in Bullau, Forſtpolizeibezirks Michelſtadt; am 19. März der kath. Pfarrer Hertel zu Nierſtein auf 5 Jahre zum Decan des Decanats Oppenheim; am 20. März Diſtrictseinnehmer Platz des E. D. Oberfloͤrsheim zum Diſtrietseinnehmer für den 2. Erhebungsdiſtrict Gießen, D. E. Kraft des E. D. Eifa zum D. E. für den E. D. Hernsheim, D. E. Paul des E. D. König zum D. E. für den E. D. Fürth, D. E. Gambs des E. D. Reiche rsheim zum D. E. für den E. D. Altenſtadt, D. E. Garnier des E. D. Oberolm zum D. E. für den E. D. Großenbuſeck, Acceſſiſt Heß aus Darmſtadt zum D. E. für den E. D. König, der inact. Hauptzollamtsgehülfe Danziger aus Oppenheim zum D. E. für den E. D. Oberolm, Ortseinnehmer Hornung zu Monsheim zum D. E. für den E. D. Eifa, Geometer 1. Cl. Beſant aus Gladenbach zum D. E. für den E. D. Oberflörsheim, O. E. Vicar Oehlenſchläger zu Lindenfels zum D. E. für den E. D. Udenheim, Unteradjutant Raquet vom 2. Inf.⸗Reg. zum D. E. für den E. D. Niederolm ernannt; am 24. der von dem Hrn Grafen zu Erbach⸗Schönberg zu der Stelle eines Forſtpolizeibeamten für die Standesherrſchaft Erbach-Schönberg präſentirte Revierförſter Thurn zu Höchſt für dieſe Stelle beſtätigt; der Hauptzoll amtsgehülfe Becker zu Mainz zum 3. Beſeher und Kanzliſten bei dem Erhebungsamte der Rheinſchifffahrtsgebühren daſez am 27. F. C. Hoff⸗ mann und Chr. Opel zu Gehülfen bei dem Hafencommiſſariate in Mainz ernannt; dem 2. Landgerichtsdiener Heiſer zu Homberg die Stelle