Ausgabe 
12.9.1846
 
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Intelligenz-Glatt

ſür die

Provinz Oberbeſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

1

A 25

Amtlicher Theil.

Verordnung, die unredliche Steigerung der Fruchtpreiſe betreffend.

Lud Was U. von Gottes Gnaden Großher zog von Heſſen und bei Rhein de. ꝛc.

Da die dermaligen Zeitverhältniſſe dringend erfordern, der unredlichen Steigerung der Preiſe der nothwendigſten Lebensmittel mit allem Ernſte zu begegnen, ſo haben Wir, in Gemäßheit des Art. 73 der Verfaſſungs-Urkunde, bis auf weitere Verfügung, verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Wer durch Verbreitung fakſcher oder entſtellter That⸗ ſachen, durch Anbieten höherer Preiſe als die Verkäufer ſelbſt fordern, durch Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegenſtände zu dem Ende, dieſe nicht zu verkaufen, oder nur zu einem gewiſſen Zeitpunkte, oder zu einem höheren als dem zur Zeit der Uebereinkunft beſtehenden Preiſe, oder wer durch Scheinverträge, oder durch ſonſtige Kunſtgriffe das Steigen des Preiſes des Getreides, der Fütterkörner, des Mehles oder mehliger Subſtanzen, insbeſondere der Kartoffeln, oder des Brodes zu bewirken ſucht, ſoll mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße von fünfzig Gulden bis zu dreitauſend Gulden, und, wenn der Zweck erreicht worden iſt, mit Geldbuße von einhundert Gulden bis zu ſechstauſend Gulden und mit Gefängniß

bis zu drei Monaten oder mit Correctionshausſtrafe bis zu zwei Jahren beſtraft werden.

Ax g. 2. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage

in Kraft, an welchem ſie im Regierungsblatte erſcheint.

Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staats⸗Siegels.

Darmſtadt am 1. September 1846. %s) Lu. IVI.n Verhinderung des Staatsminiſters: 5 f v. Lehmann.

n 12. September

1846.

Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmtliche Gr. Kreisraͤthe

Betreff.: Die Verordnung wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreiſe ·

Wir finden uns veranlaßt, Ihnen in Bezug auf die rubricirte Verordnung Folgendes zu bemerken. Wenn gleich die dermaligen hohen Preiſe der Früchte nicht als alleinige Folge wucherlicher Speculationen erſcheinen und die des⸗ fallſigen umlaufenden Gerüchte übertrieben ſein mögen, ſo genügt doch die Wahrnehmung ſolcher mitwirkender Urſachen, um dieſelben, als dem Gemeinwohl Gefahr drohend, für die Zukunft ſo weit thunlich abzuſchneiden. Dagegen iſt es, wie der Eingang und der Inhalt der Verordnung ergiebt, nicht entfernt die Abſicht der Regierung, den redlichen Fruchthandel irgend zu hemmen oder in der öffentlichen Meinung herabzuſetzen. Dieſer Geſchäftsbetrieb, der im Falle des Ueberfluſſes die Verwerthung der Landesproducte und in Zeiten des Bedürfniſſes die Einfuhr aus fernen Gegenden vermittelt, verdient den Schutz der Geſetze und der Behörden und erhält ihn dadurch am wirkſamſten, daß man den, ein künſtliches Aufſchwellen der Preiſe beabſich⸗ tigenden Wucher ſtreng reprimirt und dem befangenen Urtheile, welches beide Klaſſen zuſammen zu werfen geneigt iſt, ent⸗ gegen arbeitet. Es iſt dieß um ſo nothwendiger, als ſonſt gerade der ehrliebende Kaufmann, wenn er gewahrt, daß neben möglichen Verluſten auch noch der Haß eines Theils ſeiner Mikbürger ihm droht, veranlaßt werden könnte, zum allgemeinen Nachtheile dieſen Geſchaͤftszweig ganz zu ver laſſen und dem Wucher das Feld zu räumen. Sie werden daher in Ihrem Wirkungskreiſe für die richtige Auffaſſung der Verordnung, nicht minder aber auch dafür die ange legentlichſte Sorge tragen, daß etwaige Uebertretungen der ſelben ohne den geringſten Verzug den zuſtändigen Gerichten angezeigt werden; zuſtändig ſind die allgemeinen Strafge richte, nicht die Polizeigerichte, indem die verbotenen Hand⸗ lungen und die angedrohten Strafen in das Gebiet der eigentlichen Strafjuſtiz gehören.

Gleichzeitig mit gegenwärtigem Ausſchreiben weiſen wir ſaͤmmtliche Gerichtsbehörden des Landes an, die Unterſuchung und Aburtheilung ſolcher zu ihrer Keuntniß kommenden Ver brechen vorzugsweiſe zu beſchleunigen.

Darmſtadt am 2. September 1846.

In Verhinderung des Staatminiſters: v. Lehmann. v. Rabenau.