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Intelligenz-Olatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Sonnabend, den 30. Maͤrz
Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgen bis den Sonntag Abend bei mir eingehen, finden in dem Mitt— wochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche ich von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend etalte, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.— Die Einrückungsgebühren betragen für die geſpaltene eſte Zeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.— Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet.
Zaugleich erlaube ich mir zu bemerken, daß man auf dieſes Blatt für die folgenden/ Jahre, vom 1. April ch, mit 1 fl.(durch die Poſt bezogen 1 fl. 12 kr.) abonniren kann.
Friedberg.
Carl Bindernagel.
Amtlicher Theil.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg dc die Großh. Bürgermeiſter resp. Lokalpolizeibehoͤrden
des Kreiſes. treffend: Das Aufſuchen von Waarenbeſtellungen durch Handels⸗ reiſende.
Ich weiſe Sie an, die nachſtehend abgedruckte aller— lichſte Verordnung vom 2. v. M. auf das Genaueſte zu hendhaben. Zugleich bemerke ich, daß ein unerlaubtes Mir— ſchfuͤhren der Waaren ſelbſt noch weiter der Strafe ver— bitenen Hauſirens unterliegt.
Friedberg den 26. März 1844.
ö ch ber.
Ver ordnung, das Aufſuchen von Waarenbeſtellungen durch Handelsreiſende betreffend.
Ku WIG II. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Um den Beſchwerden abzuhelfen, welche über die Art ud Weiſe des Aufſuchens von Waarenbeſtellungen durch Hindelsreiſende auf Proben und Muſter erhoben worden ſud, wird hiermit verordnet, wie folgt:
§. 1. Den Handelsreiſenden iſt forthin nur geſtattet, uf Proben und Muſter, welche ſie bei ſich führen, Beſtellun— gm zu ſuchen und Geſchäfte zu machen:
a) bei Kauf- und Handelsleuten in Anſehung derjenigen Waaren, womit dieſelben einen offenkundigen und er⸗ laubten Handel treiben;
b) bei Fabrikanten und Gewerbtreibenden in Beziehung
auf diejenigen Gegenſtände, deren dieſe zu ihrem Ge— ſchäftsbetriebe beduͤrfen.
§. 2. Dagegen iſt den Handelsreiſenden das Aufſuchen von Waarenbeſtellungen bei anderen Perſonen, als den im H. 1 genannten, gänzlich verboten.
Dieſe Beſtimmung gilt auch von denjenigen Reiſenden, welche mittelſt Herumgehens von Haus zu Haus Subſcrip⸗ tionen oder Pränumerationen auf Bücher und ſonſtige Druck— ſchriften einſammeln.
§. 3. Eine Ausnahme hiervon findet nur in Anſehung der Beſtellungen auf Wein ſtatt, welche auch fernerhin ohne Beſchränkung auf gewiſſe Perſonen geſucht werden können.
§. 4. Wer den vorſtehenden Beſtimmungen zuwider handelt, iſt mit einer Polizeiſtrafe von zehn bis fünfzig Gul⸗ den zu belegen. Kann die Geldſtrafe nicht beigetrieben werden, ſo iſt ſie im Gefängniß mit einem Gulden für jeden Tag, zu 24 Stunden gerechnet, zu verbüßen.
Von allen eingehenden Geldſtrafen erhält der Denun— ciant ein Drittheil.
§. 5. Auf die Vorſchriften gegenwärtiger Verordnung ſoll in den für Handelsreiſende auszuſtellenden Gewerbs— legitimationsſcheinen ausdrücklich hingewieſen werden.
§. 6. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Pub— lication in Wirkſamkeit und findet auch auf diejenigen Han— delsreiſenden Anwendung, welche bereits einen Gewerbslegi— timationsſchein erhalten haben..
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staatsſiegels.
Darmſtadt am 2. Februar 1844.
1 Lud Was. (L. S.) du Thil.
Dienſtentlaſſung.
Der Bezirkswegwärter Steinbach von Holzhauſen iſt ſeines Dienſtes entlaſſen worden.


