ntelligenz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

. enn die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

Amtlicher Theil.

Der Großhezoglichr Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. 11 Zu einer nöthigen Conferenz lade ich Sie auf Mon

ic den 15. d. M., Vormittags 10 Uhr, auf das hieſige * Mthhaus ein.

180 Friedberg den 11. Juli 1844. rd Strobe Küchler.

zeige.

E. Die Großherzoglich Heſſiſchen

ge, Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen

an ſämmtliche Gr. Heſſ. Fürſtl. und Gräfl. Solmſ.

Bürgermeiſter dieſer Kreiſe. A reffend: Preisvertheilungen des landwirthſchaftlichen Provinzialver-

nerchöre

Wartenſet

nach der Schr eins von Oberheſſen, für 1844. Vt. 2 Him Die nachſtehende Bekanntmachung haben Sie in den z meinden zu veröffentlichen.

Friedberg, Grünberg und Hungen den 8. Juli 1844. Küchler. J. V. d. Kr.: Hallwachs. Follenius.

Bekanntmachung der Preisvertheilung in der Provinz Oberheſſen, im Jahre 1844.

Die Preisvertheilungen des landwirthſchaftlichen Pro

gel in gt 7 von Oberheſſen werden in dieſem Jahre ſtatt

Wen:

1) zu Biedenkopf, Montag den 22. Juli,

2)Hungen, Donnerſtag den 25. Juli und

3)Alsfeld, Montag den 29. Juli.

Die zur Beförderung der Viehzucht ausgeſetzten Preiſe nd auf jeder dieſer drei Stationen:

Für die beßten Zuchtbullen von Gemeinden oder ſol chen Privaten, welche ſie nicht zur ausſchließlich eige nen Zucht benutzen, 50 fl. zu Preiſen von 6- 15 fl.

1) Für junge Bullen, zum Verkaufe an Gemeinden tauglich, mindeſtens 1 Jahr alt und ſeit/ Jahr

Eigenthum des Beſitzers, 30 fl. zu Preiſen von 5 10 fl.

Sonnabend, den 13. Juli

c) Für ſelbſtgezogene Rinder von 23 Jahren, die entweder ſichtbar trächtig ſind oder erſt kürzlich das erſte Mal gekalbt haben, 92 fl. zu Preiſen von 512 fl. und eine Preisglocke ſammt Halsriemen für die ſchönſte Kalbin.

Solchen, denen wegen ſtarker Concurrenz keine Preiſe mehr zuerkannt werden konnten, wird, wenn ſie zwei Stunden und weiter hergekommen ſind, eine Wegentſchädigung zu geſichert, beſtehend für ältere Bullen in 24 Kreuzern und für junge Bullen und Rinder in 12 Kreuzern für jede Stunde der Entfernung, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß das betreffende Stück Vieh jedenfalls preis würdig iſt.

Die ſonſtigen Beſtimmungen ſind:

1) Die Muſterung des Viehes beginnt jedesmal um 8 Uhr Morgens, und es haben die Preisbewerber Beſchei nigungen ihres betreffenden Bürgermeiſters(auf ſtempel freiem Papier) beizubringen, worin bezüglich der Zuchtbullen bemerkt iſt, daß ſie auch wirklich zur Zucht verwendet wor den und ſich hierbei brauchbar erwieſen haben; auch werden die atteſtirenden Großh. Bürgermeiſter bemerken, in wie weit den Beſtimmungen der Miniſterialverfügungen vom 2. Oktober 1839 und 20. Februar 1844 Genüge geleiſtet wird, ob namentlich die Bullen nicht mehr mit weiblichen Zucht thieren zur Weide getrieben werden, ob der Ankauf der Faſel von der Gemeinde ſelbſt geſchieht und ob deren Unterhaltung nicht mehr an den Wenigſtnehmenden verpachtet iſt; in Bezug auf die jungen Bullen, daß ſie ſeit/ Jahr dem Beſitzer eigenthümlich gehörenz in Bezug auf die Rin der aber, das ſie von dem Eigenthümer ſelbſt gezogen worden ſind. Wer die Bedingungen bezüglich des Beibrin gens nach obiger Vorſchrift abgefaßter Beſcheinigungen(wäre es auch von Bewerbern aus dem Orte ſelbſt, wo die Preis theilung ſtattfindet) nicht erfüllt, kann, ohne Anſehen der Perſon, zur Preisconcurrenz nicht zugelaſſen werden.

2) Die älteren Bullen müſſen wohl geſeſſelt und mit gehöriger Vorſicht vorgeführt werden.

3) Die Concurrenz auf den Stationen iſt an keine Kreis- oder Bezirksabtheilung gebunden.

Gleichzeitig mit den vorſtehend bemerkten werden auch die vom Ausſchuſſe für das Jahr 1843 zuerkannten Preiſe für Feldſchützen und für zweckmäßige Dungſtätte-Anla gen öffentlich, feierlich, den Preisträgern ausgefolgt, zu welchem Ende dieſelben hiermit eingeladen werden, auf der