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29.4.1843
 
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Beilage zu Nro. 33 des Intelligenzblattes für Oberheſſen.

Amtlicher Theil.

Das Großh. Heſſ. Landgericht Gruͤnberg an die ſämmtlichen Großh. Bürgermeiſter des Landgerichtsbezirks. Betreffend: Den Verkehr von Außen mit Arreſtaten im hieſigen Gefängniß.

Es geſchieht faſt täglich, daß Voruͤbergehende mit gerichtlich Verhafteten in hieſigem Arreſthauſe von

der Straße aus eine Unterredung anknüpfen, oder wohl gar denſelben geiſtige Getränke u. ſ. w. durch das Fenſter zuwenden. Häufig will ſich von denſelben dadurch entſchuldigt werden, daß ſie die Strafbarkeit dieſer Handlungen nicht gekannt hatten. 8 Zu Abſchneidung ſolcher Ausflüchte weiſe ich Sie hiermit an, ſofort in Ihren Gemeinden zu Jeder manns Kenntniß zu bringen, daß jeder Verkehr mit ſolchen Verhafteten, welcher Art er auch ſeyn möge, ohne Genehmigung des Gerichts, unerlaubt und mit angemeſſener Geld- oder Gefängnißſtrafe zu ahnden ſey.

Grünberg den 19. April 1843. Welck er.

Dasſelbe an dieſelben. Betreffend: Das Vormundſchaftsweſen.

Im Artikel 22. des Strafgeſetzbuches vom 17ten Septbr. 1841 iſt beſtimmt, daß die rechtskräftige Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe als geſetzliche Folge unter andern auch die Unfähigkeit Vormund oder Curator, ausgenommen über die eigenen Kinder, zu ſeyn, nach ſich ziehe.

Sie werden daher alsbald hierher berichten, wenn ein Angehöriger Ihrer Gemeinde, der zur Zucht hausſtrafe verurtheilt wurde, eine Curatel über andere als ſeine eigene Kinder bekleidet, damit an deſſen Stelle von Gerichtswegen ein anderer Vormund beſtellt werden könne.

Grünberg den 19. April 1843. Welcker.

Dasſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Anzeige verübter Verbrechen bei Gericht.

Oefters kommen die Berichte, wodurch begangene Verbrechen angezeigt werden, erſt einige Tage nach ihrer Abfaſſung hier bei Gericht an.

Da dieß der Unterſuchung in der Regel ſehr ſchadet, ſo weiſe ich Sie hiermit an, in Zukunft jedesmal ſogleich, nachdem Ihnen ein verübtes Verbrechen zur Kenntniß kommt, den Anzeigebericht zu erſtatten und ſolchen alsbald, nöthigenfalls durch Expreſſen, anher zu ſenden.

Grünberg den 19. April 1843. Welcker.

Dasſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Verwendung nicht verbrauchten Stempelpapiers.

Zum Behufe des Vollzugs von Pfandverſteigerungen wird den Gr. Burgermeiſtern gewöhnlich von hier aus der zu den Proclamaten, Taxationen und Verſteigerungsprotocollen erforderliche Stempel unbe⸗ ſchrieben zugeſendet.

Häufig nun wird die Verwendung dieſes Stempelpapiers dadurch uͤberfluͤſſig, daß der Schuldner inzwiſchen bezahlt.

In ſolchen Fällen haben Sie jedesmal den nicht verbrauchten Stempel dem Beklagten, der ihn dem Kläger bereits vergütete, zu behändigen oder deſſen Betrag zu erſetzen und dieß in dem Erledigungs⸗ berichte zu bemerken, nicht aber, wie ſeither ohne Grund geſchehen, denſelben anher zurückzuſenden.

Friedberg den 19. April 1843. Welcker.