Ausgabe 
21.1.1843
 
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% 22.

Derſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Completirung der Feldtruppen im Jahr 1843.

Gleichzeitig mit dieſem Ausſchreiben theile ich einem Jeden von Ihnen ein Exemplar der von Großh. Provinzial⸗Kommiſſär zu Gießen in rubricirtem Betreffe erlaſſenen Bekanntmachung unter der Weiſung mit, dieſelbe alsbald in jeder Gemeinde Ihrer Bürgermeiſterei anheften zu laſſen und auf dieſe Art zur offentlichen Kenntniß zu bringen. Aus dieſer Bekanntmachung iſt zu entnehmen, daß aus dem Kreiſe Friedberg diejenigen jungen Leute, welche bei der vorjährigen Muſterung die Nr. 1 bis 131 gezogen haben, marſchpflichtig ſind, die Nr. 132 bis 144 aber noch nach dem 1. April l. J. einbeordert werden können. Sie haben alle diejenigen, welche hiernach eine Marſchnummer gezogen haben, davon ſpeziell in Kenntniß zu ſetzen und zugleich anzuweiſen, auf an ſie gelangende Ordre zu dem Regimente und Corps, welchem ſie zugetheilt ſind, ſich unverzüglich zu begeben. Sollte einer oder der andere durch ein begrün⸗ detes Hinderniß hiervon abgehalten ſeyn, ſo iſt mir unter Anſchluß des erforderlichen Zeugniſſes über den Abhaltungsgrund ſogleich berichtliche Vorlage zu machen. Namentlich werden Sie diejenigen im Contigent begriffenen Militärpflichtigen, welche in gerichtlicher Unterſuchung oder in gefänglicher Haft ſich befinden, ſogleich berichtlich anzeigen.

Friedberg am 14. Januar 1843. Küßſch ler.

Derſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Sonntagsfeier, insbeſondere den Schluß des Kreisrathsbureaus an Sonn- und Feiertagen.

Wie ſich von ſelbſt verſteht, iſt an Sonn⸗ und Feiertagen das Bureau geſchloſſen und es kann, dringende Angelegenheiten ausgenommen, Niemand darauf zählen, angenommen und befördert zu werden; zu ſolchen dringenden Angelegenheiten wird namentlich nicht gezählt: die Einholung von Tanzeon⸗ ceſſionen, welche mißbräuchlich bisher häufig erſt an dem Sonntage nachgeſucht worden ſind, an welchem Gebrauch davon gemacht werden ſoll. Es haben diejenigen, welche dieſe Einholung verſpätet haben und damit am Sonntag abgewieſen werden, dieß ſich ſelbſt zuzuſchreiben.

Sie werden ſich hiernach achten und die Intereſſenten hiernach bebeuten.

Friedberg am 16. Januar 1843. Küchler.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an die Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Die Muſterung und Conſeription im Jahr 1843.

Ich weiſe Sie an, unverzüglich die Vorarbeiten zur dießjahrigen Muſterung vorzunehmen, ſomit als⸗ bald die Ortsliſten aufzuſtellen, ſo daß ſolche überall bis zum 1. Februar öffentlich angeheftet ſeyn können. Sie werden bei dieſem Geſchäfte genau nach den Vorſchriften der Verordnung vom 30. April 1831 über Ausfuhrung des Recrutirungsgeſetzes vom 30. April 1831 in den§ö. 614 verfahren. Zu den Auszügen der Geiſtlichen über die 1823 gebornen Dienſtpflichtigen ſind nur die vorgeſchriebenen gedruckten Formu⸗ larien, welche Sie den Geiſtlichen zuzuſtellen haben, zu gebrauchen, auch haben Sie darauf zu ſehen, daß hinſichtlich dieſer Auszüge, die unter dem Formular II zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Be⸗ merkungen unter ſolchen gegebenen Vorſchriften genau beachtet, auch das Pfarramtsſiegel dieſen Auszügen beigedrückt werde. Bei ſich ergebenden Mängeln haben Sie die Auszüge alsbald zur Verbeſſerung zurück⸗ zugeben. Bis zum 18. Februar müſſen alle Gemeindeliſten in doppelter Ausfertigung mit den Auszügen der Geiſtlichen und den über die Behandlung des ganzen Geſchäfts aufzunehmenden Protocollen, woraus zu erſehen, daß die Ortsliſten von dem Gemeinderath geprüft, und die im§. 18 der Verordnung vom 20. April 1831 vorgeſchriebenen Bekanntmachungen erlaſſen worden, bei Meidung einer Disciplinarſtrafe und Abholung durch Strafboten angelangt ſein.

Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anſprüͤche auf Depot⸗Verſetzung haben Sie die Protocolle genau nach dem Formular V aufzunehmen, und ſich nur gedruckter Formularien zu bedienen, die Vor⸗ ſchriften der 8. 1831 der Verordnung ſorgfältig zu beobachten, auch dahin zu ſorgen, daß den auf Seite 4 des Protocolls von den Geiſtlichen auszuſtellenden Beſcheinigungen über die Familienverhältniſſe von ſolchen, das Dienſtſiegel beigedrückt werde. Dieſe Protocolle über Depotanſprüche ſind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einſendung der Ortsliſten zur Prüfung an mich einzuſenden.

Ich mache Sie auf die Beſtimmung des§. 10 pos. 6 beſonders aufmerkſam, daß Sie diejenigen Dienſtpflichtigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie Schwerhörigkeit, Kurz⸗ ſichtigkeit, fallende Sucht ꝛc beſonders anzuweiſen haben, ſich deßfallſige genügende Zeugniſſe von Schul⸗ lehrern, Geiſtlichen, Gemeindevorſtänden ꝛc. zu verſchaffen, und dieſe bei der Muſterung mitzubringen.

Nach F. 40 der Verordnung müſſen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche ſich vertreten laſſen, alle Conſcriptions pflichtigen bei der Muſterung perſönlich erſcheinen, gegenfalls ſie als dem Geſetz ausge⸗ wichen angeſehen, und zum Zuerſtmarſchiren beſtimmt werden.

liegend, meiſtbiet tungster gens 8 wird be Ockttadt ſtücken! niß net

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