Ausgabe 
20.12.1843
 
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Es ergibt ſich alſo hieraus die erfreuliche Erſcheinung, daß die Theilnahme für den Verein im Steigen iſt, daß die edlen und hoͤchſt gemeinnützigen Zwecke deſſelben immer mehr erkannt und an deren möglichſter Erreichung nicht mehr ſo wie früher gezweifelt wird. Zwar hörte man wohl ſchon die Anſicht äußern, als werde durch den Verein das Laſter noch unterſtützt. Nichts kann irriger ſein. Menſchen, die gefehlt, die ſich mit der menſchlichen Geſellſchaft überworfen, den Weg des Laſters und Verbrechens betreten haben, die Rückkehr auf die Bahn der Tugend möglich zu machen, ſie darauf zu erhalten, ſie der menſchlichen Geſellſchaft wieder zu gewinnen, dieß ſind die edlen Zwecke des Vereins, und wir fragen, was kann mehr im Intereſſe der menſchlichen Geſellſchaft, was kann mehr den Forderungen der Humanität und der Religion gemäß ſein? Ebenſo wenig iſt es Zweck des Vereins, die Gemeinden der Sorge für ihre Armen zu überheben, wie ebenfalls ſchon fälſchlich geglaubt worden iſt. Aber wenn ſich durch Erreichung der oben angegebenen löblichen Zwecke des Vereins die Zahl der Armen und der Verbrechen mindert, indem es den aus den Strafanſtalten Entlaſſenen möglich ge⸗ macht wird, ſtatt von neuem Bettler, Vagabunden und Ver⸗ brecher, nun fleißige und nützliche Mitglieder der Geſellſchaft zu werden, ſo iſt dieß allerdings auch ein grotzer und weſent⸗ licher Gewinn für die Gemeinden. Darum möge dem Verein fortwährende Theilnahme Aller werden, welche ſich fuͤr wahrhaft Gemeinnütziges intereſſiren. Erhalt ſich dieſe Theilnahme ſo ſteigend, dann kann wohl der Verein künftig ſeinen Wir⸗ kungskreis noch weiter ausdehnen und eine andere nicht min⸗ der reichliche Quelle des Laſters zu hemmen ſuchen, dadurch daß er ſich auch der ſittlich verwahrloſten Kinder an⸗ nimmt, aus denen ſo manche Verbrecher hervorgehen. Darum wer es bedenkt, wie viel Gutes er mit einem kleinen frei⸗ willigen Beitrage von 30 kr. bis 2 fl. jährlich foͤrdern helfen kann, der wird gerne dem Vereine beitreten, was durch eine einfache Erklärung bei dem Ortsvorſtande, welcher ſolche an die Central⸗Behörde befördert, ſo leicht und bequem geſchehen kann. Wie bedeutend aber der Wirkungskreis des Vereines ſchon jetzt, wie heilſam und noͤthig eine nachhaltige Unter⸗ ſtützung deſſelben iſt, ergibt ſich daraus, daß im laufenden Jahre(1843) bis jetzt 297 aus den Strafanſtalten Entlaſſene die Unterſtützung des Vereins in Anſpruch genommen und 84 davon dieſelbe materiell bereits in der Summe von 2744 fl. 43 kr. erhalten haben. Am woblthätigſten wird ſich immer die Unterſtützung des Vereins durch eifrige und raſtloſe Be⸗ mühung der Mitglieder für Unterbringung der Vereinspfleg⸗ linge als Handwerksgeſellen, Lehrlinge, Taglöhner und Dienſt boten zeigen. Zu der Berathung der 2. Generalver⸗ ſammlung zu Gießen zurückkehrend, bemerken wir hier ſchließlich noch, daß über verſchiedene Punkte der Verwaltungs⸗ koſten, über die Art der Erhebung der Beitrage ꝛc. discutirt wurde; ferner, daß man beſchloß, die Generalverſammlungen künftig nicht mehr auf einen Samſtag abzuhalten, um den Geiſtlichen die Theilnahme an denſelben zu erleichtern. Ein Antrag des Geh. Medieinalraths Dr. v. Ritgendie Verab⸗ folgung der Arbeitsquote der Sträflinge bei Entlaſſung der⸗ ſelben aus den Centralſtrafanſtalten betr. wurde nach ge⸗ pflogener Berathung gebilligt und beſchloſſen: die Centralbe⸗ hörde möge die höchſte Staatsbehörde erſuchen, zu verfügen, daß den aus den Strafanſtalten zu Entlaſſenden nur das zur Heimreiſe erforderliche Geld und keine weiteren Geld mittel verabfogt werden möchten. Cin Vortrag deſſelben ver⸗ ehrlichen Mitglieds als Referenten der Bezirksvereins-Com⸗ miſſion des Kreiſes Gießen, denRechenſchaftsbericht über die ſeitherige Leiſtung dieſer Commiſſton zur Unterſtützung und Beaufſichtigung der aus den Strafanſtalten des Groß berzogthums Entlaſſenen, im Kreiſe Gießen betr., der inter⸗ eſſante Details hierüber mittheilt, wurde dem Vereinsaus⸗ ſchuſſe zur Begutachtung überwieſen.

Bekanntmachungen von Behoͤrden. Oeffentliche Aufforderung, (1571) Der Schloſſer Philipp Pfad zu Vilbel har

ſich für zahlungsunfähig erklärt und ſein Vermögen an ſeine Gläubiger abgetreten. Alle diejenigen, welche Anſpruche irgend einer Art an den Gemeinſchuldner haben, werden demgemäß aufgefordert, ſolche ſoge⸗ wiß im Termine Montag d. 29. Januar 1844, Vorm. 10 Uhr,

dahier anzuzeigen und zu begründen, als ſonſt die Uunangemeldet bleibenden Anſprüche bei der Verthei⸗ lung der Maſſe unberückſichtigt bleiben.

In dem Termin ſoll zugleich die Güte verſucht werden, weßhalb die Vollmachten etwaiger Manda⸗ tare zum Abſchluſſe eines Arrangements ermächtigen müſſen.

Greskarben den 15. November 1843. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Muhl. Schmidt. Edictalladung. (1573) Georg Heinrich Huͤhnergorth und deſſen Ehefrau, Anna Eliſabetha, von Meiches entlehnten, unter Conſtituirung einer Hypotheke, 10 von Johannes von der Aue von Storndorf am 30. Mai 1806 50 fl. 2) vom Candidaten der Rechte G. C. L. Haberkorn von Windhauſen am 10. Juni 1809 300 fl. 3) vom Kaſtenmeiſter Johannes Hedderich von Mei⸗ ches aus dem daſigen Kirchenkaſten am 13. Juni

1810 100 fl.

Der Beſitzer der Unterpfänder, Johannes Geiß von Meiches, widerſpricht dem Fortbeſtand dieſer Darlehnsforderungen, kann aber die Tilgung der⸗ ſelben durch Vorlage der darüber ausgefertigten, an⸗ geblich abhanden gekommenen, Schuldurkunden nicht nachweiſen. Es werden daher alle diejenigen, welche aus den fraglichen Schuldurkunden Anſpruͤche her⸗ leiten können, um ſo gewiſſer binnen 4 Wochen a dato zu deren Geltendmachung aufgefordert, gegen⸗ falls dieſelben für erloſchen betrachtet und die deßfall⸗ ſigen Einträge in den Pfandbüchern getilgt werden.

Ulrichſtein den 28. November 1843. 8 Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Ra y ß. Edictal ladung.

(1594) Hans Jacob Maurer von Muͤnzenberg, der mit dem 14, d. v. M. das 70ſte Lebens jahr uͤber⸗ ſchritten und ſchon ſeit wenigſtens 50 Jahren ab weſend ſein ſoll, wird aufgefordert, ſogewiß binnen 3 Monaten ſeinen Aufenthalt anzuzeigen, als ſonſten, daß er nicht mehr am Leben ſeie, angenommen wer⸗ den wird.

Blunen gleicher Friſt ſind etwaige Anſpruͤche au ſein, unter Verwaltung ſtehendes Vermögen, ſogewiß geltend zu machen, als ſonſten daſſelbe an die aufge⸗ tretenen Geſchwiſter und Geſchwiſterkinder verabſolgt und die ſchon früher von dieſen eingelegte Caution für aufgehoben erklärt werden wird.

Hungen den 30. November 1843. Gr. Heſſ. Fürſtl. Solmſ. Landgericht. Hofmann.

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