Ausgabe 
16.12.1843
 
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Extra. Beilage zu Nr. 98 des Jutelligenzblattes für Oberheſſen.

Amtlicher Theil.

Das Großherzoglich Heſſiſche Landgericht Butzbach an die Großh. Bürgermeiſter des Bezirks. Die Eintheilung des Bezirks und den Geſchäftsgang bei dem Landgerichte Butzbach. Durch die Zutheilung der Orte Ober- und Niedermörlen ſammt den dazu gehörigen Höfen, Häuſern und Mühlen zu dem hieſigen Landgerichte erleidet die bisherige Bezirks⸗ und Geſchäfts⸗Eintheilung keine Abänderung. Als Geſchäftstage beſtimmen wir ) für Obermörlen und was dazu gehort den Dienſtag p) fuͤr Niedermörlen den Donnerſtag jeder Woche. Der Freitag bleibt für den ganzen Bezirk. Geſchäftstage ſind demnach 10 in ſtreitigen Rechtsſachen(einſchließlich der Erwirkung von Mahnzetteln, Zahlbefehlen u. ſ. w.) a) für die Orte Butzbach, Hauſen, Oes, Bodenrod, Maibach, Münſter, Langenhain, Ziegenberg, Obermörlen, Oſtheim, Hochweiſel und Fauerbach der Dienſtag; p) für Niederweiſel, Niedermörlen, Steinfurt, Oppershofen, Rockenberg, Kirchgöns und Pohlgöns der Donnerſtag. in nicht ſtreitigen Geſchäften, als ganzen Bezirk. Die Einrichtung, d häfte, ſo weit nur immer thu werden, hat ſich als zwe ber nur dann beſtehen, thun haben, ſich frühzeitig einfinden. F inwohner von Butzbach und Niederweiſel wird die erſte Vormittagsſtunde beſtimmt, in den Sommertagen um 7 Uhr, in den Wintertagen um 8 Uhr. Nach dieſen i i Pohlgöns, Rockenberg und die übrigen Orte, je nach der ihm beſtimmten Stunde

kommen Oſtheim, Hochweiſel, Fauerbach, Kirchgöns,

der größeren oder geringeren Entfernung. Wer ſich nicht frühzeitig oder zu a einfindet, wird entweder zurückgewieſen, oder die Handlung, wo es nach den Geſetzen zulaſſig iſt, wie in Prozeßſachen, ohne ihn vorgenommen. Die Gerichtsdiener ſind angewieſen, das Erſcheinen der Leute zu überwachen, dieſelben anz daß ſie möglichſt bald vorkommen. Das Zulaufen

Betreffend:

Kauf-, Tauſch⸗ und andern Verträgen der Freitag für den

nlich, des Vormittags vorgenommen

alle Geſch wenn Alle, welche bei uns zu

ckmäßig bewährt, kann a ar die E

umelden und dafür zu ſorgen, weitläufige Termine

ohne Anmeldung iſt gänzlich unterſagt. Wir werden, um nicht leicht Jemand des Vormittags unabgefertigt zu laſſen, auf andere Stunden und Tage verlegen, erwarten übrigens, daß ſich die Bezirksangehörigen genau nach dieſen Vorſchriften, die eben ſo ſehr in ihrem, als in unſerem Intereſſe erlaſſen ſind, richten werden. Sie wollen dieſe Beſtimmungen nach dem Eintritte des neuen Jahres nochmals durch die Schelle bekannt machen laſſen, und daß es geſchehen, bis zum 15. Januar 1844 berichtlich anzeigen. Völcker.

Butzbach den 25. November 1843.