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IZntelligenzblatt
1 ſür die
5 hrovins Ahberhessen 10 5— 2
kr. im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Jul M30. Samſtag, den 25. Juli 1840.
, Amtlicher Theil.
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1 1 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
— an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
duzdach i 5 5 4 75
. 5, Betreffend: Das Einlegen des Flachſes und Hanfes in Flüſſe, Bäche und Fiſchteiche.
1 Ourch die Verordnung vom 25. Oktober 1717 iſt zwar das Legen des Flachſes in die herrſchaft⸗ t 1 lichen Fiſchwaſſer, als den Fiſchereien nachtheilig, bei einer Strafe von 10 Gulden unterſagt und beſtimmt * worden, daß die Bereitung des Flachſes im Waſſer nur in beſonders dazu eingerichteten Gruben geſchehen 1 151 dürfe. Da jedoch dieſes Geſetz nicht überall befolgt worden iſt, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß * das Röſten des Flachſes und Hanfes in fließendem Waſſer nicht allein den Fiſchereien verderblich, ſon⸗
1165 dern namentlich auch mit großen Nachtheilen für die Viehzucht verbunden iſt, indem aus dem Genuſſe 1 des durch den eingelegten Flachs oder Hanf verdorbenen Waſſers, öfters tödtliche Krankheiten, beſonders der Schweine und des Rindviehes entſtehen, ſo trage ich Ihnen in Folge höchſter Weiſung auf, die fol— gende Polizei⸗Verfügung zur allgemeinen Nachachtung in den Bürgermeiſtereien bekannt machen zu laſſen und deren Befolg pflichtmäßig zu überwachen.
Friedberg den 22. Juli 1840. Küchler.
Polizei ⸗ Verfügung.
0 Das Röſten des Flachſes und Hanfes in Flüſſen, Bächen und Fiſchteichen iſt, ohne Unterſchied, wem in ihnen die Fiſcherei zuſteht, bei einer Strafe von drei Gulden für jeden Uebertretungsfall, wenn nicht ganz beſondere örtliche Verhältniſſe ein Anderes gebieten, Ein für allemal unterſagt. b 2 2) Ungeachtet die ſogenannten Thauröſte, oder das Röſten des Flachſes und Hanfes auf Stoppel⸗
— feldern oder auf anderem trockenen Boden bereits in vielen Gegenden eingeführt iſt, und obgleich die 85 gedachten beiden Erzeugniſſe auch auf dieſe Art zu ihrer weiteren Verarbeitung geſchickt gemacht werden 2 können; ſo ſoll dennoch die in anderen Gegenden übliche Röſtung des Flachſes und Hanfes in ſtehenden
Waſſern, nämlich in ſtehenden Gräben, oder in eigens angelegten Gruben oder ſonſtigen, zu einem andern Gebrauche nicht beſtimmten Waſſerbehältern ebenfalls, jedoch unter folgenden Beſtimmungen, erlaubt ſeyn: 3) Dergleichen Gräben, Gruben und Waſſerbehälter müſſen, wo möglich in beträchtlicher Entfer⸗ 5. K. ö. nung von Städten, Dörfern, Weiden, Triften und überhaupt von gangbaren Orten, Straßen und Wegen 5. befindlich ſeyn oder angelegt werden. 8 — 4) Da, wo dieſes, örtlicher Verhältniſſe wegen, nicht geſchehen kann, beſonders aber, wenn ſte nahe an Wegen oder ſonſtigen gangbaren Orten angelegt werden müſſen, ſollen dieſelben bei einer, nach den Umſtänden zu beſtimmenden Strafe, gehörig eingefriedigt werden. 5) Das darin befindliche Waſſer darf, bei einer Strafe von einem bis drei Gulden, während weder


