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im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

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M232. Sonnabend, den 8. Auguſt 1340.

Amtlicher Theil.

Reglement uͤber den Sicherheitswachedienſt im Kreiſe Friedberg.

Indem ich das ſeither nicht überall pünktlich genug befolgte Geſetz über die Sicherheitswachen vom 21. Februar 1824 hierunter abdrucken laſſe, und deſſen genaue Beobachtung einſchärfe, ertheile ich zur geregelteren Ausführung deſſelben folgende Vorſchriften:

§. 1. Ueber ſämmtliche nach§. 2 und 3 des Geſetzes ſicherheitswachepflichtigen Ortsbürger ſoll eine nach dem Alter der Pflichtigen geordnete förmlich eingebundene Grundliſte angelegt und ordnungs⸗ mäßig fortgeführt werden. Dieſelbe iſt nach dem gedruckten Formular einzurichten, welches jedem Bürger⸗ meiſter(Localpolizeibehörde) zum erſtenmal von hieraus mitgetheilt werden wird. Auf eine Bogenſeite dürfen nicht mehr als 4 Pflichtige eingetragen werden.

§. 2. Unter einem ſtändigen vom Sicherheitswachedienſt befreienden Gemeindedienſt iſt nur ein ſolcher Gemeindedienſt zu verſtehen, welcher die unausgeſetzte Thätigkeit des Bedienſteten in Anſpruch nimmt, z. B. der Dienſt des Octs⸗ und Polizeidieners, Feldſchuͤtzen, Waldſchützen u. dgl. m. Dagegen gehört nicht hierher der Dienſt der Gemeinderäͤthe, der unſtändigen Kirchen- und Schulvorſtandsmitglieder, der Wieſenvorſtände und Feldgeſchwornen ꝛc. Alle dieſe Perſonen ſind daher, inſofern ſie das 48. Jahr nicht überſchritten haben, auch ſicherheitswachepflichtig und iu die Liſte einzutragen.

§. 3. Wird von Jemanden ein Stellvertreter ernannt, was alsdann geſchehen kann, wenn der Stellvertreter von der Localbehörde zuvor als tauglich erkannt worden iſt, ſo wird dies in dem Falle, daß die Beſtellung für beſtändig geſchah, unter dem Namen des Pflichtigen in der Liſte angemerkt. Fur Dienſtverſäumniſſe des Stellvertreters hat der Einſteller zu haften.

§. 4. Da es öfters nöthig wird, daß ganze Abtheilungen der Sicherheitswache in Dienſtthätigkeit treten, z. B. Behufs der Feuerwacht bei Bränden(ſ. Polizeireglement Nr. 12 des Intelligenzblattes von 1840). Ferner zum Zwecke von Streifzügen, oftmals auch zur nothwendigen Nachtwache im Felde zur Zeit der Erute u. dgl. m., ſo iſt es zweckmäßig, dieſelben in Rotten von 810 Mann oder von 1015 Mann einzutheilen und jeder Rotte, oder auch mehreren Rotten, einen Führer(Rottmeiſter) und einen Stellvertreter deſſelben für Verhinderungsfälle vorzuſetzen.

§. 5. Die Abtheilung in Rotten ſoll nicht in der Liſte ſelbſt bewirkt werden, weil dies wegen des jeweiligen Ab⸗ und Zugangs Schmiererei veranlaſſen würde, ſondern in dem der Liſte nachgedruckten Ver⸗ zeichniß über die Führer nach Anleitung des desfallſigen Formulars. Hier kann z. B., wenn die erſte Rotte 10 Mann(von Nr. 110 der Liſte) betrug, davon aber inmittelſt 2 Mann abgegangen ſind, die Ergänzung der Rotte ganz einfach dadurch bewirkt werden, daß nur in die 3. Spalte eingeſchrieben wird nun von Nr. 112, Jeder Führer hat ein aus der Hauptliſte auszuziehendes Verzeichniß über ſeine Rotte zu führen.