Ausgabe 
7.11.1840
 
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OMrovinz berhessen im Allgemeinen, f den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

45. 1840.

Sonnabend, den 7. November

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Provinzialſtraße von Aſſenheim gegen Dornaſſenheim vollendet iſt, und daher die polizeilichen Beſtimmungen der Verordnung vom 17. März 1824, die Erhebung des Chauſſeegeldes und polizeiliche Aufſicht über den Gebrauch der Chauſſeen betrff.,

darauf anwendbar ſind. Friedberg den 21. Oktober 1840. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg N In deſſen Abweſenheit:

Krach, Kreisſekretär..

Polizeiliche Bekanntmachung.

Zur Verhütung von Beſchädigungen und Freveln an den in Bau begriffenen Provinzialſtraßen von Niedermörlen nach Uſingen und von Friedberg nach Homburg, werden hiermit folgende polizeiliche Strafbeſtimmungen getroffen..

10 Das Niederlegen von Holz, Steinen, Schutt, Dunger u. dgl. auf dieſen Straßen, das Fahren durch die Gräben, oder das Zuackern derſelben, wird außer dem Schadenerſatz fuͤr jeden Fall mit einer Strafe von 15 Gulden belegt.

2) Jede Beſchaͤdigung von Kanälen, Bruͤcken, Geländern, Abweiſern, Bäumen u. dgl., unbeſchadet der Verpflichtung zu vollſtändigem Schadenserſatz, mit einer Strafe von 17 Gulden, inſofern die Beſchädigung nicht ſo bedeutend iſt, daß die Handlung nicht als gemeines Vergehen(Eigenthums⸗ beſchäͤdigung oder Verletzung) zu beſtrafen iſt.

3) Das Weiden von Rindvieh, Pferden, Eſeln und Schweinen in den Gräben oder an den Däm men dieſer Straßen mit einer Strafe von 30 kr. für jedes Stück und das Weiden von Ziegen oder Schaafen mit 10 kr. fur jedes Stück.

4) Das Schleppen von Bauholz und andern dergleichen Gegenſtänden auf dieſe Straßen mit einer Strafe von 13 fl..

5) Baumpflanzungen an den an dieſe Straßen angrenzenden Ländereien muͤſſen von der äußerſten

Grenzlinie des zu dieſen Straßen gehörigen Grundeigenthums wenigſtens auf eine Länge von

1 Klafter und 2 Fuß entfernt bleiben. Wer dieſer Vorſchrift zuwiderhandelt, wird außerdem, daß

die Anpflanzung auf ſeine Koſten weggeräumt wird, mit 13 fl. beſtraft. 5 Die uneinbringlichen Strafen ſind im Gefängniß(40 kr. für einen Tag gerechnet) zu verbüßen.