Ausgabe 
7.3.1840
 
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ſür die

berhessen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

* 10 Sonnabend, den 7. Maͤrz 1840. Amtlicher Theil.

Auszug aus der Feuerordnung von 1767. 2

IV. Anſtalten nach geloͤſchtem Brand.

§. 52. Verordnung wegen der Löſchungsgeräthſchaften.

Wann nun in dieſer Weiſe durch göttlichen Beiſtand das Feuer glücklich gelöſchet und gedämpfet worden, ſo ſoll keiner bey zwei Gulden Strafe ſich gelüſten laſſen, einen Feuereymer, Kübel oder ſonſt etwas, wann es gleich ſein eigen wäre, ohne Vorwiſſen der Aufſeher, hinweg zu nehmen. Es ſollen viel mehr alle gebrauchten Geräthſchaften an einen Ort zuſammen gebracht werden.

§. 53. Weitere Beſtimmung des vorigen.

Die Vorgeſetzte ſollen ſodann einen jeden, und beſonders denen von andern Orten herbeygekommenen, zuerſt das ihrige wieder zustellen; ſofort davor ſorgen, daß die Spritzen und übrige Feuergeräthſchaften, welche denen Gemeinden gehören, wieder an ihren Ort und in gute Verwahrung gebracht werden.

§. 54. Wegen entkommener, ſchadhafter oder verdorbener Geräthſchaften.

Wann jemand in ſolcher Noth gegen ſeyn Verſchulden ein Schade zugefügt, ſein Geſchirr verdorben, oder gar verloren gegangen, ſoll ihm davor nach Befinden, einige billige Vergütung geſchehen. Was aber die gemeine Geräthſchaften anlanget, ſollen beſonders die Spritzen und Schläuche, wieder ſauber ausgeputzet und genau beſichtiget, auch ſo daran oder an den Eymern, Leitern, Haaken und übrigen etwas ſchadhaft und verdorben oder entkommen wäre, das Schadhafte ſogleich wieder ausgebeſſert und das Verlohren gegangene wieder angeſchaffet werden. N

§. 55. Entlaſſung derer Leute ſo beym Loſchen geholfen.

Wann endlich auf dieſe Weiſe alles wieder in Ordnung gebracht, ſollen die Leute, beſonders die Fremde wieder entlaſſen werden, ohne Erlaubniß des Beamten und Schultheiſſen aber, ſoll ſich niemand, bey Strafe unterfangen, von der Stelle zu gehen.

§. 56. Vorſorge, damit das Feuer nicht wieder von neuem ausbreche.

Jedoch ſollen, obſchon das Feuer gänzlich gelöſchet zu ſeyn ſcheinet, nach Beſchaffenheit der Sache, die Beamten annoch eine gewiſſe Anzahl Leute nebſt dem nöthigen Geſchirr und einer hinlänglichen Qnan⸗ tität Waſſer bey der Stelle behalten, damit, wann das vermeintlich gelöſchte Feuer ſich durch Wind oder auf eine andere Art wieder entzünden und ausbrechen ſollte, die Rettungsmittel ſogleich wieder bey der Hand ſeyen. Da dann, wann gar nichts mehr zu befahren, auch dieſem Reſt, ſich nach Hauß zu verfügen, erlaubet werden kann. §. 57. Zu unterſuchen wer bei dem Löſchen am beßten ſeine Schuldigkeit gethan, auch

g wodurch eigentlich das Feuer entſtanden. 5

Hernachmals ſollen die Beamten genau und wohl examiniren, ob, und wer an ſeiner Obliegenheit

ſich ſaumig finden laſſen, oder gar verbottene Ausſchweifungen begangen hätte; ingleichem, wie und wo