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d 20

Intelligenzblatt

für die

berhessen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

1.

M3. Sonnabend, den 23. Februar

Amtlicher Theil. Das großherzoglich heſſiſche Landgericht zu Friedberg

an die großherzoglichen Buͤrgermeiſter und Beigeordneten des Bezirks.

Betreffend: Die Vormundſchaftsrechnungen von 1838.

439.

Sie werden beauftragt, ſämmtlichen verwaltenden Vormündern in Ihren Gemeinden, ſofort eröffnen zu laſſen, daß alle iu laufenden Jahre zu ſtellenden Rechnungen bis zu Ende des Monats März bei uns einzureichen ſeyen und daß jeder Vormund, der dieſen Termin nicht einhält, ſofort ohne beſondere Erinnerung in eine Strafe von 1 Rthl. verfälligt werden wird.

Friedberg den 11. Februar 1839. Hofmann.

ene Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Geſchäftsführung der Feldg ſchwornen reſp. Eingriff derſelben in die Dienſtverrichtungen der Geometer

Durch mein Ausſchreiben vom 3. May 1838(Nr. 20 d. Int. Bl.) iſt bereits mit Rückſicht auf die Inſtruktiou der Feldgeſchwornen vom 25. Februar 1833 auf die vorſchriftsmäßige Grenzlinie des Wirkungskreiſes der Feldgeſchwornen aufmerkſam gemacht, und namentlich in Erinnerung gebracht worden, daß nach§. 15 der Inſtruktion den Feldgeſchwornen keine Entſcheidung zuſteht, ſondern daß ſie nur in Uebereinſtimmung mit den Betheiligten oder nach Entſcheidung der betreffenden Behörden handeln können, daß ſie ſonach niemals ohne höhere Verfügung oder ohne Vorwiſſen und Zuſtimmung der ſämmtlichen Betheiligten einen Gränzſtein ſetzen oder heben dürfen. Demohngeachtet mehren ſich, wie auch die großh. Ober⸗

finanzkammer mir angezeigt hat, die Beſchwerden gegen die Feldgeſchwornen wegen Ueberſchreitung ihrer

Amtsbefugniſſe und Eingriffe in die Dienſtverrichtungen der Geometer ſo ſehr, daß jene, um ferneren Beſchwerden vorzubeugen, nochmals in die Gränzen ihrer Befugniſſe zurückgewieſen werden müſſen, Durch die Inſtruktion vom 23. Februar 1833 ſind die Dienſtverrichtungen und Dienſtobliegenheiten der Feldge⸗ ſchwornen zwar ſo genau beſtuumt, daß darüber kein Zweifel obwalten kann. Ich muß indeſſen wieder holt einſcharfen, daß in Gemäßheit der gedachten Inſtruction und der Verordnung vom 14. Juli 1832 über die Organiſation der Geometer, die Feldgeſchwornen, inſofern ſie nicht etwa als Geometer patentiſirt ſind, keine anderen, als die bei dem Steinſatz vorkommenden einfachen Meſſungen vornehmen dürfen, alſo nur Meſſungen, welche zur Beſtimmung einzelner Diſtanzen nach Maaßgabe bereits vorhan⸗ dener Größen in den Fällen erforderlich ſind, wo entweder ein verlornes Graͤnzmal aufzuſuchen oder