4. Okt.: erſte: 6 fl. 36 fr.
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ledberg und
Okt. 1839,
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8 Intelligenzblatt
für die
im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
„„ ̃ ͤ——...:::: k— M 42. Sonnabend, den 19. Oktober 1839.
Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes riedberg an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Den diesjährigen Rekrutirungsrath in der Provinz Oberheſſen.
Nach einer Benachrichtigung des großh. Provinzial⸗Commiſſärs der Provinz Oberheſſen finden die Sitzungen des Rekrutirungsrathes dieſer Provinz am 21. bis 25. Oktober d. J. zu Gießen ſtatt. Es iſt dabei aber zugleich zur Erleichterung des Geſchäfts und zum Beßten der zum Theil weit herreiſenden Re⸗ klamanten, die Einrichtung getroffen worden, daß für alle Bezirke der Provinz nachfolgende Tage beſtimmt worden ſind, an welchen diejenigen Inbividuen, welche beim Rekrutirungsrathe etwas zu thun haben, ſicher ſind vorzukommen, während an den anderen Tagen dieſelben den anderen Bezirken Angehörigen nachſtehen müſſen.
Vorgedachte Tagbeſtimmung iſt folgende:
21. Oktober für die Bezirke Alsfeld und Vöhl, ae, N„ Büdingen und Biedenkopf, „ 55 505„ Lauterbach und Nidda, M. 1„ Friedberg und Hungen, 3 A„ Grünberg und Gießen.
Es wird ſchon von Morgens 7 und von Nachmittags 2 Uhr an das Sekretariat die Anmeldungen der Erſcheinenden annehmen und werden dieſelben nach der Reihe der Anmeldungen vorgelaſſen werden. Indem ich Sie hiervon zur alsbaldigen Bekanntmachung benachrichtige, bemerke ich noch Folgendes: Vor dem Rekrutirungsrath müſſen alle von der Rekrutirungskommiſſion an den Rekrutirungsrath ver⸗ wieſene Leute, ſowie diejenigen, welche bei der letzten Ergänzung von den Regimentern als untauglich zuruͤckgewieſen worden ſind, mit einem von dem einſchlägigen großh. Bürgermeiſter ausgeſtellten verſiegel⸗ ten Signalement erſcheinen. Die zuletzt gedachten Leute baben zugleich die von den betreffenden Regimen— tern und Corps erhaltenen vorläufigen Entlaſſungsſcheine mitzubringen.
Außerdem können auch andere, welche vor dem Rekrutirungsrath etwas vorzubringen haben, ins⸗ beſondere diejenigen, die nach§. 65 der Verordnung vom 30. April 1831 noch zuläſſige Depotanſprüche geltend machen wollen, während der angegebenen Zeit vor demſelben Gehör finden. Schließlich ſchaͤrfe ich Ihnen ein, die Leute, welche wegen phyſiſcher Gebrechen, Depotanſprüche oder Untauglichkeit geltend machen wollen, darüber zu belehren, daß ſie ſich mit den nöthigen Beſcheinigungen insbeſondere der Aerzte, Bürgermeiſter, Pfarrer, Schullehrer ꝛc. verſehen müßten, widrigenfalls ſie Abweiſung zu erwarten hatten.
Friedberg den 15. Oktober 1839. Küchler.


