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Auszug aus dem Regulativ vom 15. November 1823. Von dem Transport der Irren in die Anſtalt.
§. 7. Der Transport eines Irren nach Hofheim ſoll, wenn er vermögend iſt, auf ſeine oder ſeiner Fa— milie Koſten, wenn er arm iſt, auf Koſten derjenigen Gemeinde geſchehen, welche den Vortheil genießt, der Bewachung und Pflege des Irren durch dieſe öffentliche Anſtalt überhoben zu ſeyn.
Von Entlaſſung der Irren aus der Anſtalt.
§. 8. Jede auf dieſe Weiſe nach Hofheim aufgenommene geiſtes- oder gemüthskranke Perſon kann nur nach beſonderer Erlaubniß der Regierung dahier aus dieſer Anſtalt entlaſſen werden.
Wird die Entlaſſung von den Verwandten oder Vormündern verlangt, ſo ſoll dieſelbe, wenn ſie nachweiſen, daß ſie auf andere Art für die ſichere Verwahrung und noch mögliche Heilung Sorge tragen konnen und wollen, von der Regierung nicht verſagt werden.
Iſt die Entlaſſung wegen erfolgter Geneſung entweder von den Verwandten verlangt, oder durch den Hoſpitalmeiſter und den Arzt der Anſtalt darauf angetragen worden, ſo ſoll dieſer ein Gutachten über den gegenwärtigen Zuſtand in Vergleichung mit dem früheren, und mit Anführung der Gründe, warum er den in Frage ſtehenden für geneſen erklärt, an die Regierung(den großh. Provinzialkommiſſar) dahier erſtatten, und auch hierunter von dem Hospitalmeiſter beſcheinigt ſeyn, daß der früher Verrückte geraume Zeit hindurch ſich verſtändig und ruhig betragen habe.
§. 9. Auf dieſes Gutachten wird die Regierung die Entlaſſung des Geheilten verfügen, und in Folge dieſer Verfügung hat ihn der Hospitalmeiſter auf Koſten derjenigen, welche ihn eingeſendet hatten, dahin bringen zu laſſen, woher er in die Anſtalt gebracht worden war.
§. 10. War für einen ſolchen geheilt entlaſſenen Irren bei ſeiner Aufnahme eine gewiſſe Summe vertragsmäßig in die Anſtalt abgeliefert worden, ſo ſollen die Verpflegs- und Arzneikoſten, während ſeines Aufenthaltes in der Anſtalt, von dem Hospitalmeiſter berechnet, dieſe von der bedungenen Aufnahms— ſumme in Abzug gebracht, der Reſt aber zurückgegeben werden.
§. 11. Wird ein Geneſener entlaſſen, ſo hat der Arzt der Anſtalt eine Beſchreibung von deſſen gegerwärtigem Zuſtande nebſt der Vorſchrift, wie er zu behandeln iſt, um allmählig wieder an die Frei⸗ heit gewöhnt zu werden, auch womit er am ſchicklichſten zu beſchäftigen iſt, aufzuſetzen, und ſolche dem Phyſikatsarzte des Bezirks, worinn der Entlaſſene wohnt, zu überſchicken.
Von Beurlaubung der Irren.
§. 12. Da Fälle eintreten können, in welchen der Arzt der Irrenanſtalt zum Zweck der völligen Geneſung eines oder des andern Geiſteskranken für nöthig findet, daß derſelbe auf beſtimmte oder un— beſtimmte Zeit mit Urlaub aus der Anſtalt entlaſſen werde, ſo ſoll, wenn ein ſolcher Fall ſich ergiebt,
a) der Hospitalmeiſtee den Verwandten oder dem betreffenden Landrathe(etzt Kreisrath) dieſe Ver— fügung bekannt machen, und ſolche zur Abholung des fraglichen Irren einladen, auch ſind dieſe ge— halten, dieſer Einladung ohne Verzögerung zu entſprechen.
b) Findet die Beurlaubung auf beſtimmte Zeit ſtatt, ſo ſoll der Beurlaubte nach Ablauf derſelben in die Anſtalt zuruͤckkehren, es ſeye denn, daß bei fortdauerndem Wohlbefinden, von den Verwandten die Verlängerung des Urlaubs gewünſcht wird, in welchem Falle aber bei dem Hospitalmeiſter vor Ablauf des Urlaubs die Bewilligung einzuholen iſt.
c) War aber der Urlaub auf unbeſtimmte Zeit gegeben, ſo dürfen weder Behörden noch Verwandten ſich beigehen laſſen, den Beurlaubten ohne dringende Veranlaſſung zurückzuſenden. Nur der Rückfall in ſeinen vorherigen Krankheitszuſtand, wodurch die Aufbewahrung im Inſtitut wieder nöthig wird, kann hiervon eine Ausnahme begründen, in welchem Falle der Beurlaubte ohne weitere Anfrage, unter den nöthigen Vorſichtsmaßregeln in die Anſtalt zurückzuſenden iſt.
d) Wird ein ſolcher Beurlaubter von einer Krankheit befallen, welche ſeine Entfernung aus dem bürger— lichen Leben nicht erfordert, ſo müſſen die Behörden oder Verwandten für deſſen Heilung und Unter— ſtützung außerhalb der Anſtalt Sorge tragen, und dürfen den Benrlaubten jener Krankheit wegen, nicht in die Anſtalt zurückſenden. Noch vielweniger darf derſelbe dahin gewieſen werden, wenn er von einem anſteckenden Uebel befallen iſt.
Von der Behandlung und Aufſicht der Irren nach ihrer Entlaſſung und während
ihrer Beurlaubung aus der Anſtalt.
§. 13. Sowohl in Beziehung auf früher geiſteskranke und geheilt entlaſſene, als auf die abſichtlich ihrer Geneſung wegen beurlaubte Irren, haben die Ortsbehörden und Befreundeten alle mögliche Vorſicht an— zuwenden, der erlangten Heilung der erſteren Dauer zu verſchaffen und die beabſichtigte Geneſung der letzteren zu unterſtützen. Jede Verſpottung und Neckerei des ehemals Unglücklichen muß ſtrenge gerügt


