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§. 1. In das Hospital Hofheim ſind aufzunehmen

I. aus dem ganzen Großherzogthum: 1) Raſende und Wahnſinnige, 2) Perſonen, welche mit Ab- ſcheu erregenden Krankheiten behaftet ſind;

II. außerdem noch aus denjenigen Landestheilen, welche ſchon vor dem Jahr 1827 Anſpruch auf Auf⸗ nahme von darinn geborenen Perſonen in das Hospital Hofheim hatten: 1) Blinde, 2) in hohem Grad Blödſinnige, 3) Perſonen, welche ſolche körperliche Gebrechen haben, die ſie zu aller Arbeit unfähig machen.

Alle dieſe Leiden qualificiren, ſobald ſie nur vorübergehend ſind, nicht zur Aufnahme in das Hos⸗ pital Hofheim. Nur bei Raſenden und Wahnſinnigen tritt in ſo weit eine Ausnahme ein, daß ſie auch zur Heilung in das Hofheimer Hospital aufgenommen werden können, aus welchem ſie, wenn die Heilung gelungen iſt, wieder zu entlaſſen ſind.

§. 2. Raſende und Wahnſinnige können ſtets ſogleich nach erfolgter Reception in die Hospital anſtalt eintreten.

Die mit ſonſtigen Leiden behaftete Perſonen ſind in der Reihefolge, in welcher ſte recipirt worden ſind, ſo wie und ſo viel es der Raum und die Kräfte der Hospitalanſtalt geſtatten, einzuberufen. Die Regierung zu Darmſtadt, welche die Oberaufſicht über dieſe Hospitalanſtalt hat, iſt jedoch ermächtigt, auch dieſen Perſonen in beſonders dringenden Fällen den Eintritt in dieſe Anſtalt ausnahmsweiſe, noch ehe ſie die Reihe trifft, zu bewilligen.

§. 3. Dem Geſuch um Aufnahme einer Perſon in das Hospital Hofheim muß beiliegen:

1) der Taufſchein oder Geburtsſchein des zu Recipirenden,

N ein gehörig motivirtes Zeugniß des erſten Phyſikatsarztes des Bezirks über den Krankheitszuſtand des zu recipirenden, nebſt der ärztlichen Relatlon, auf welche dieſes Zeugniß geſtützt iſt; in größeren Staͤdten iſt es auch dem Arzt, welcher den zu Recipirenden in ſeiner Krankheit behandelt, geſtattet, ein ſolches Zeugniß, unter gleichmäßiger Beifügung der Relation, auszuſtellen.

3) ein von der competenten obrigkeitlichen Behörde ausgeſtelltes Atteſtat über die Vermögens- und Familien⸗Verhältniſſe des zu Recipirenden, worin das Vermögen oder ſonſtige Einkünfte irgend einer Art des zu Reeipirenden und nach Umſtänden auch das Vermögen oder ſonſtige Einkünfte der nächſten Verwandten, welche ihn zu ernaͤhren rechtlich verpflichtet ſind, anzugeben iſt. §. 4. Nur vermögensloſe Perſouen werden unentgeltlich in die Hospital-Anſtalt aufgenommen.

Beſitzen hingegen die zu recipirenden Perſonen eignes Vermögen oder Einkünfte ſonſtiger Art, oder iſt dieſes bei den nächſten Verwandten derſelben, welche ſie zu ernähren rechtlich verpflichtet ſind, der Fall, ſo hat die Regierung zu Darmſtadt, unter Berückſichtigung der vorliegenden Vermögens- und Familien Verhältniſſe, zu beſtimmen, ob für die Aufnahme derſelben das feſtgeſetzte volle jährliche Koſtgeld oder nur ein Theil deſſelben oder endlich welches demſelben entſprechendes einmaliges Einbringen, wenn ſolches von den Intereſſenten vorgezogen wird, zu entrichten iſt.

Das volle Koſtgeld beſteht ferner, wie bisher: a) für die Honoratiorenkoſt in 300 fl., b) für die

mittlere Koſt in 150 fl. und c) für die Gemeine Koſt in 100 fl.

8 Jede recipirte Perſon hat, in ſo weit ſie es vermag, ein vollſtändiges Bett in das Hospital mit

zubringen.

§. 5. Bei dem Ableben eines Hospitaliten, für welchen das volle jährliche Koſtgeld oder ein dem ſelben entſprechendes einmaliges Einbringen entrichtet worden iſt, fällt deſſen ganzes hinterlaſſenes Ver mögeu, nach Abzug der Beerdigungkoſten, ſeinen Erben zu. Bei dem Ableben eines Hospitaliten hin gegen, für welchen ein geringeres Koſtgeld oder einmaliges Einbringen entrichtet oder welcher unentgelt lich aufgenommen worden iſt, ſind vorerſt der Hospitalanſtalt die Unterhaltungs- und Beerdigungskoſten, nach Abzug des empfangenen Koſtgeldes oder Einbringens, zu erſetzen, und nur der allenfalls verbleibende Ueberreſt den Erben des verſtorbeuen Hospitaliten auszuliefern.

§. 6. Die in den§.§. 7 13. des oberwähnten Regulativs vom 15. November 1823 enthaltene Beſtimmungen über

1) den Transport der Hospitalten in das Hospital, 2) die Entlaſſung der Hospitaliten aus dem

Hospital, 3) die Beurlaubung der Hospitaliten und 4) die Behandlung der Hospitaliten nach ihrer

Entlaſſung und während ihrer Beurlaubung g

ſollen im ganzen Umfang des Großherzogthums in Wirkſamkeit treten. Darmſtadt am 21. Auguſt 1828. Aus beſonderem allerhöchſten Auftrag. Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz In Abweſenheit des Staatsminiſters: Frhr. v. Lehmann. Trygophorus.

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