8. Nov. na Ka⸗

ludwig,

garetha

geboten

Vittwe, elaſſene echſtein Sanger,

Tochter,

Intelligenzblatt

für die

rovins D berſesen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M3. Sonnabend, den 19. Januar 1839.

28 Intelligenzblatt für die Provinz Oberheſſen erſcheint auch im Jahr 1839, wie bisher, wöchentlich Einmal und zwar ſo, daß es den Freitag Mittag von den Kreisboten abgeholt, den Sonnabend Vormittag aber hier ausgegeben und durch die hieſige wolloͤbl. Poſtbehörde expedirt wird. Alle Inſerate, welche bis den Donnerſtag Nachmittag 3 Uhr bei mir eingelaufen ſind, finden in derſelben Woche eine ſichere Aufnahme. Einrückungsgebühren betragen für die erſte Zeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr. Der Abonnementspreis für 1 Jahr iſt: 1 fl. 12 kr., für ½% Jahr: 40 kr., für/ Jahr 24 kr., welcher Betrag jedoch voraus bezahlt werden muß. Diejenigen meiner verehrl. Abonnenten, welche geſonnen ſind, das Intelligenzblatt auch im Jahr 1839 zu halten, haben nicht nöthig, ſolches bei mir beſonders anzuzeigen; diejenigen hingegen, welche auszutreten beabſichtigen, oder neu hinzutreten wollen, erſuche ich,

mich, oder die ihnen zunächſt liegende Poſtbehörde, gefälligſt davon zu benachrichtigen. Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen werden. 0 Friedberg. Carl Bindernagel.

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Das Regulativ über die Aufnahme und Entlaſſung der Hospitaliten im Hospital Hofheim.

Wegen der Aufnahme in das Hoſpital Hofheim ſind die nachſtehend abgedruckten höchſten Beſtim mungen vom 15. Nov. 1823 und 21. Auguſt 1828 ſeither nicht immer genügend befolgt worden.

Ich ſehe mich daher veranlaßt, Ihnen zu empfehlen, in vorkommenden Fällen, unter Beiſchluß der 1 3 des Regulativs vom 21. Auguſt 1828 verlangten vollſtändigen Nachweiſe Bericht an mich zu erſtatten.

Sind die zu rezipirenden Perſonen oder deren Angehörigen, welche ſie rechtlich ernähren müſſen, vermoͤgend genug, um das Koſtgeld bezahlen zu können, ſo iſt dieſen Berichten zugleich eine ſchriftliche Erklärung derſelben darüber beizuſchließen, welche Koſt der Aufzunehmende erhalten ſoll(ſ. 8. 4 des Re⸗ gulativs). Verfällt ein Hospitalit nach ſeiner proviſoriſchen Entlaſſung wieder in ſeine vorige Krankheit, ſo haben Sie alsbald den Phyſikatsarzt zu requiriren, welcher über den Zuſtand des Entlaſſenen eine ärztliche Relation auszuſtellen hat. Dieſe iſt mit Bericht an mich einzuſenden.

Ich erwarte, daß Sie ſich ſtrenge nach dieſen Beſtimmungen bemeſſen.

Friedberg den 15. Januar 1839. Küchler.

Die Ausdehnung der Hofheimer Hospitalanſtalt auf das ganze Großherzogthum macht mehrere Abänderungen des Regulativs vom 15. November 1823 über die Aufnahme und Entlaſſung der Irren im Hospital Hofheim, ſo wie auch mehrere neue Beſtimmungen nothwendig, und haben daher Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, nachfolgende, auf den ganzen Umfang des Großherzogthums ſich er ſtreckende Vorſchriften allergnädigſt zu ertheilen geruht.