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Intelligenzblatt

für die Wrovins im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M14. Sonnabend, den 6. April 1839.

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an ſaͤmmtliche großh. Buͤrgermeiſter und Gemeindeeinnehmer des Kreiſes. Betreffend: Das Gemeinderechnungsweſen.

Um den Stand des Gemeinderechnungsweſens im Kreiſe am Schluße des Rechnungsjahres 1838 genau kennen zu lernen und in dieſer Beziehung die Thätigkeit der betreffenden Localbehörden zu uͤber wachen, bin ich veranlaßt, Folgendes hiermit anzuordnen:

1) Die Gemeindeeinnehmer ſollen zur Zeit des Bücherſchluſſes reſp. der Rechnungsſtellung von dem Jahre 1838(vergl. G. O. Art. 65) eine Abſchrift des Abſchluſſes der 18381 Gemeinderechnung fer tigen und mit ihrer Unterſchrift verſehen dem großh. Bürgermeiſter zuſtellen.

2) Dieſelben haben ferner gleichzeitig mit dem Bücherſchluſſe vom Rechnungsjahr 1838 auch ihr Hand buch von 1839 förmlich abzuſchließen, und ſofort einen getreuen Auszug daraus zu fertigen, woraus genau erſichtlich iſt, wie viel bis dahin unter jeder Ordn-Nr. eingenommen und ausgegeben worden iſt, und um wie viel die Einnahme die Ausgabe übertrifft, oder das Gegentheil. Dieſer Auszug muß auf ein dem Formular der Handbücher entſprechendes gedrucktes Formularpapier geſchrieben und von dem Gemeindeeinnehmer ordnungsmäßig unterzeichnet gleichfalls dem Bübzermeiſtrr ein gehändigt werden.

3) Die großh. Bürgermeiſter haben hierauf:

a) die ihnen von dem Gemeindeeinnehmer zugeſtellten Abſchriften reſp. Auszüge mit Rückſicht auf

die Bücher deſſelben zu revidiren und zu beglaubigen, ferner:

b) vermittelſt Vornahme eines Kaſſeſturzes ſich zu überzeugen, ob das Ergebniß derſelben mit der

Kaſſe ubereinſtimmt, und c) über den Erfolg längſtens bis zum 15. Mai l. J. unter Beiſchluß der fraglichen Abſchriften reſp. Auszüge zu berichten.

4) Werden rückſichtlich der Aufſtellung der Liquidationsverzeichniſſe und deren ſorgfältigen Prüfung durch die Ortsvorſtände die beſtehenden Vorſchriften, insbeſondere mein Ausſchreiben vom 5. Juni 1834 (Int. Bl. Nr. 23), bei dieſer Gelegenheit unter dem Anfügen wiederholt eingeſchärft, daß fernerhin kein Liquidationsverzeichniß von mir decretirt werden wird, welchem nicht das im vorhergehenden Jahr von mir decretirte Liquidationsverzeichniß beigelegt ſeyn wird.

Friedberg den 2. April 1839. Küchler. e

Regulativ fuͤr die Impf⸗Aerzte a Wenn gleich das ſeit einigen Jahren beobachtete öftere Vorkommen der Menſchenblattern bei fruher vaccinirten Perſonen keineswegs der Unvorſichtigkeit des Impfperſonals allein oder auch nur haupt