Ausgabe 
7.3.1835
 
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Intelligenzblatt

. n für die

ö im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

. ee e Sonnabend, den 7. Marz 13835.

Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an ſaͤmmtliche Kirchen vorſtaͤnde und Localverwaltungs-Commiſſionen des Kreiſes.

1 7 0 Sellin, 0 4 8 etreffend: Die Ablöſung der vielfältigen kleinen Geld- und Naturalgefälle, welche an Kirchen, Stiftungen und Pfarreien

zu entrichten ſind.

Zu den Einkünften der meiſten Kirchenkaſten, Stiftungen und Pfarreien im Kreiſe Friedberg gehören eine Menge kleiner Geld- und Naturalgefälle, welche unter vielfältigen Namen, als z. B. Zinskorn, Fruchtzins, Geldzins, Grundzins, Grundrente, Zinsgänſe, Hühner und Hahnen, Blutzehnten ꝛc. jährlich erhoben werden. Dieſe Gefälle ſind häufig ſo ſehr in's Kleinliche zerſplittert, daß ſie nicht ſelten nur in einzelnen Kreuzern oder Hellern beſtehen.

Es iſt einleuchtend, daß dergleichen kleinliche Gefälle-Bezuge im Allgemeinen gleich läſtig und nachtheilig für die Verwaltung resp. die Berechtigten als für die Pflichtigen ſelbſt ſind. Ich darf zum Beleg dafür nur die eine mehrfach in meiner Erfahrung bewährte Thatſache erwähnen, daß folche Gefälle, ſo klein ſie auch waren, e von zahlungsſäumigen Pflichtigen zwangsweiſe beigetrieben werden mußten, wodurch denſelben alsdann doppelt ſo viel Koſten erwachſen ſind, als das ganze Ablöſungskapital betragen

haben würde, um dieſe Behauptung zu rechtfertigen.

Am meiſten ſpringt jener Nachtheil bei denjenigen Gefällen in's Auge, welche als Dotation der Pfarreien an die Herren Geiſtlichen zu entrichten ſind. Wie viel Stoff zu den unangenehmſten Berührun⸗ gen zwiſchen den Geiſtlichen und ihren Marrtindern bieten dieſe nicht dar!

Ich empfehle Ihnen deswegen recht ſehr, auf die Ablöſung der erwähnten kleinen Geld- und Natural gefälle im e insbeſondere aber derjenigen, in deren Bezug ſich die Herren Geiſtlichen befinden, thätigſt hinzuwirken.

Nach höchſter Vorſchrift ſollen

19 In Anſehung der Berechnung der Ablöſungskapitalien von Naturalgefällen die in dem Geſetze vom 25.

1

Januar 1831 feſtgeſetzten Naturalienpreiſe hierbei zu Grunde gelegt; ferner

2) Geldzinſen unter 1 fl. und Früchte unter 1 Simmer im zwanzigfachen, 3) Alle Geld- und Naturalzinſen von höherem Belaufe aber im fünfundzwanzigfachen Betrage abgelöſt werden. Zu mehrerer Gleichförmigkeit wünſche ich, daß Sie die Ablöſungserträge nach dem beifolgenden

Muſter einrichten mögen. Ueber den Erfolg Ihrer Bemühungen erwarte ich, geeignetenalls unter Beiſchluß der zu Stande gekommenen Ablöſungsurkunden in doppelter Ausfertigung, binnen 3 Monaten Vorlage.

Friedberg den 3. März 1835.

Kuͤchler.