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Intelligenzblatt
für die (Srovinz Oberhessen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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M30. Sonnabend, den 26. Juli 1834.
Amtlicher Theil.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Das Ab- und Zuſchreiben in den Brandkataſtern.
Da die Erfahrung ſeither gelehrt hat, daß die wegen des Ab- und Zuſchreibens in den Brandver— acherungs⸗Kataſtern beſtehenden Vorſchriften ſowohl Ihnen als den Kreisbewohnern noch nicht gehörig ekannt ſind, ſo werden dieſe, in ſo weit ſie hier einſchlagen, zur Erleichterung des Geſchäftsgangs und ur Erſparung von Koſten für die Intereſſenten Ihnen zu Ihrem Bemeſſen in das Gedaͤchtniß zurückgerufen
Das Ab⸗ und Zuſchreiben in den Brandverſicherungs⸗Kataſtern theilt ſich ein:
„In das gewöhnliche Ab- und Zu ſchreiben in den Monaten Auguſt, September und December.
(Verordnung vom 31. Juli 1822 Nro. 23 des Regierungsblattes.) Die Abgänge, welche in dieſen Nonateu ſtatt finden, gelten in jedem Falle nur für das nächſtfolgende Jahr, und auch die zugänge haben in der Regel dieſelbe Wirkung. Wünſcht jedoch der Eigenthümer von Gebäuden, die i genannten Monaten einen erhöhten Anſchlag erhalten oder als neue Gebäude eingetragen werden, dieſe ſchon vom Tag des in dem Orts- und Amtskataſter gehörig erfolgten Eintrags an mit dem erhöhten der neuen Anſchlag verſichert zu ſehen, ſo hat er ſolches in der abzugebenden Declaration ausdrücklich u bemerken. Alsdann muß er aber auch die Brandentſchädigungs-Beiträge fuͤr das ganze Jahr, in welchem die Erhöhung des Anſchlags oder die Eintragung neuer Gebäude geſchehen iſt, nach dieſen Ver— ſcherungs⸗Anſchlägen leiſten.
J. In das Zuſchreiben in den übrigen Monaten(Zugänge).
Auch hier hat der Eigenthümer der Gebäude immer ausdrücklich zu erklären, ob die Erhohung resp. Eintragung für das laufende oder nächſtfolgende Jahr geſchehen ſoll; in erſterem Falle gilt hinſichtlich der Zeiträge zu den Brandentſchädigungen das unter I. Geſagte.
Die in dem einen oder dem andern Falle(unter I. oder II.) entſtehenden Koſten habe ich in bei— ſolgender Tabelle zuſammengeſtellt. Sie werden daraus entnehmen, wie viel Koſten den Kreisbewohnern irſpart werden können, wenn dieſe das Ab- und Zu ſchreiben in den Monaten Auguſt, September und December, wo die großh. Steuerkommiſſaͤre zugleich das Ab- und Zuſchreiben der Immobilien zu bewirken ſaben, vornehmen laſſen. Ich erwarte daher, daß Sie, ſo viel an Ihnen liegt, darauf hinwirken, daß ſieſe Erſparniß eintrete.


