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Muheim zugehörige Aepfel in ſchicklichen Abtheilun— gin an Ort und Stelle meiſtbietend verkauft wer⸗ dm, welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringt Nauheim den 4. September 1834. Der Schultheis Hartmann. Güter- Verpachtung.
6676) Montag den 8. d. M., Nachmittags 1 Ur, will Unterzeichnete circa 6 Morgen 68 Ruth. Akerland, wobei ein großes Baumſtück und Wieſe, in der Burg- und Ockſtädter-Gemarkung gelegen, auf 6 Jahre ſtückweiſe unter den bei der Verpach—⸗ tung bekannt gemacht werdenden Bedingungen bei Herrn Gaſtwirth Friedrich Schweizer in der Burg Friedberg einer öffentlichen Verpachtung an den Meiſtbietenden ausſetzen laſſen.
ö Chriſtina Schneider, Wittwe
in der Burgvorſtadt. Bauholz- und Scheuerthor-Verſteigerung. (577) Freitag den 12. September, Vormittags Uhr, will ich Unterzeichneter in meiner Wohnung u Oberwöllſtadt noch ſehr gutes Bauholz, be⸗ ſtehend in Eichen und Tannen, nebſt einem noch ganz guten Scheuerthor, an den Meiſtbietenden gegen gleich baare Bezahlung verſteigern laſſen, wozu ich Liebhaber einlade. Wickſtadt den 4. September 1834. Georg Adam Brozler.
578) Versicherung der Pferde von der in Leipzig errichteten Viehverſicherungs-Anſtalt fuͤr Deutſch⸗ land.
Begründet auf Gegenſeitigkeit und Oeffentlichkeit.
e ee §. 1. Theils um den vielfachen Wünſchen der dem Ver⸗ eine durch Verſicherung ihres Rind- und Schaafviehes bereits deigetretenen Geſellſchaftsmitglieder zu entſprechen, theils aber auch um dem Ziele:„gemeinſame Verſicherung des handwirthlichen Eigenthums“ um einen Schritt näher zu
kommen, iſt von dem Directorio der Beſchluß gefaßt worden, die Verſicherung auch auf Pferde auszudehnen.
Allgemeine Beſtimmungen.
6. 2. Die in den Statuten zur Verſicherung des Rind⸗ und Schaafviehes enthaltenen Geſetze finden auch hier gleich⸗ mäßige Anwendung, in ſofern ſolche durch gegenwärtige anderweitige Beſtimmungen keine Abänderung erleiden.
9. 3. Die VPerſicherung fängt mit dem 1ſten October an und wird jährlich mit Ende September abgeſchloſſen.
§. 4. Wer verſichern will, muß mindeſtens drei volle Monate im Beſitz der Pferde geweſen ſeyn und die völlige Geſundheit derſelben nachweiſen können.
9. 5. Die Verſicherungsſcheine werden allemal bis zum Schluſſe des Rechnungs⸗Jahres lautend ausgeſtellt, und die Beiträge darauf nach 9. 8 erhoben. Kurze Verſicherungen
auf einige Monate ſind nicht geſtattet, wohl aber kann der Zutritt zu der Geſellſchaft jederzeit im Jahre erfolgen, wenn die Theilnehmer erklären, bis mindeſtens zum Schluſſe des eee Rechnungs⸗Jahres bei der Geſellſchaft bleiben n wollen.
Die Verſicherungsſcheine werden dann gegen
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Zahlung des Betrags auf die bis zum Jahresſchluß noch uͤbrige Zeit ausgeſtellt und den Theilnehmern für das fol⸗ gende Jahr bei Ablauf jener und gegen Entrichtung des Jahresbeitrags neue Policen ertheilt. Gewinn und Verluſt tragen dieſelben mit andern gemeinſchaftlich, wenn ſie auch im erſten Jahre nur kurze Zeit verſichert waren.
F. 6. Ein jeder Theilnehmer hat nach der Größe ſeiner Beitrittsſumme gleichen Antheil am Gewinn und Verluſt, welcher ſich für das laufende Jahr herausſtellt.
§. 7. Die Verſicherung erſtreckt ſich auf alle geſunde Acker⸗, Reit- und Kutſchpfer de, ſobald ſie das Zte Lebensjahr erreicht und das 14te noch nicht überſchritten haben, und nach F. 10 den Taxwerth erreichen.
Anmerkung. Unter Reit- und Kutſchpferden werden ſolche verſtanden, die nicht im Acker gehen, noch zum eigentlichen Betrieb der ſtädtiſchen Gewerbe gehalten werden, ſondern als Luxuspferde zu betrachten ſind.
Dahingegen ſind ausgeſchloſſen: N
a) die pferde der Frachtfuhrleute;
b) Lohn- und Miethpferde;
c) Poſt- und Militairpferde;
d) die der Pferdeverleiher oder ſolcher, die damit Handel treiben.
§. 8. Die Prämien oder Verſicherungs-Beiträge ſind vor⸗ läufig geſtellt:
a) auf Ackerpferde 3 Prozent und
b) auf Reit- und Kutſchpferde 5 Prozent von dem Taxwerthe.
Es ſteht jedoch der Direction frei, die Prämien nach Er⸗
meſſen der Gefahr bei Annahme der Verſicherungen zu er— niedrigen oder zu erhöhen. §. 9. Die Taxe der Pferde wird durch die Ortsbehorde feſtgeſtellt, wenn die Anſtalt nicht vorziehen ſollte, beſondere Taxatoren dazu zu ernennen. Nächſtdem muß die Geſund— heit der Pferde, wenn nicht von aprobirten Thierärzten, doch von erfahrnen Hufſchmieden, die im Orte wohnen, nachgewieſen werden.— Bei der Taxe wird nur der wahre Werth im Bezug auf Alter, Kraft und Natur, nicht aber Liebhaberei berückſichtigt.
§. 10. Theils um die Geſellſchaft gegen hohe Werthstaxen zu ſchützen, theils aber auch, um zu verhüten, daß nicht altes, abgetriebenes und werthloſes Vieh die Verſicherung gefährde, iſt die Beſtimmung getroffen:
1) bei Ackerpferden nur ſolche anzunehmen, die bei der Taxe den Werth von 30 Thlr. erreichen, ſo wie dieſel— ben nicht höher, als mit 100 Thlr. zu verſichern, und
2) alle Reit- und Kutſchpferde auszuſchließen, welche nicht den Taxwerth von 50 Thlr. erreichen und nicht mehr als 150 Thlr. auf ein Pferd zu verſichern.—
Das Nähere beſagen die Statuten, welche bei Unter— zeichnetem, der zugleich hierdurch ein landwirthſchaftliches Publikum zur Theilnahme auffordert, einzuſehen ſind.
Friedberg, den 4. Septbr. 1834.
Im Namen der Viehverſicherungs⸗Anſtalt fuͤr Deutſchland
Chr. Hecht.
Nachricht.
Der unterzeichnete beehrt ſich, den Intereſſenten hiermit bekannt zu machen, daß er die für die Wetterbeſchädigten im Kreiſe Grünberg eingehändigten 20 Gulden 10 Kreuzer nach dem Orte ſeiner Beſtimmung abgeſandt und von Hrn. Kreisſekretär Fuhr eine Empfangsbeſcheinigung bereits er⸗ halten hat, deren Einſicht jedem der Intereſſenten offen ſteht.
zriedberg den 3. Septbr. 1834.
Prof. Ph. Dieffenbach.


