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Sonntansgruß

Gemeindeblatt für die evangelische Kirchengemeinde Gießen

Nr. 35 Sießen, II. Sonnt. n. Trinitatis, den 3J. August 1919 8. Jahrgang

die Trennung von Staat und Uirche in Genf und Basel. Von Pfarrer Dr. Pfannkuche⸗Osnabrück. Ein sehr buntes kirchenpolitisches Bild zeigt noch heute 55 Schweiz. Die Bundes⸗ verfassung beschränkt sich darauf, die Glau⸗ bens⸗ und Gewissensfreiheit für das ganze Bundesgebiet festzulegen, sowie das Eherecht, das Friedhofsrecht und das Schulwesen zu verweltlichen. Auch ist durch die Bundes⸗ verwaltung der Jesuitenorden von jeder Tätigkeit in der Schweiz ausgeschlossen. Im übrigen ist die Regelung der rechtlichen Stel⸗ lung der Kirchen den 8 Kantonen 10 assen. In einzelnen Kantonen herrscht noch heute sein völliges Staatskirchentum mit direkter B Besoldung der 1 ichen durch den Staat. Vielfach decken sich 5 biirgerliche und kirchliche Gemeinden noch völlig. Zu erheb⸗ lichen Schwierigkeiten hat dieser Zustand einer durchgehends noch weit engeren Ver⸗ bindung von Staat und Kirche als in den deutschen Staaten nicht geführt. Gleichwohl haben einige Kantone die Trennung im Laufe der letzten Jahre in einer sehr be⸗ merkenswerten Weise durchgeführt. So Genf, wo im Jahre 1909 die Besoldung und Unter⸗ stützung jeden Kultes durch Staat und Ge⸗ meinde aufgehoben und die Neuorganisation der Kirche 5 5 Grund des allgemeinen Ver⸗ einsrechtes vollzogen wurde. Dabei blieb die evangelische Fakultät an der Universität Genf als staatliche Einricht tung bestehen. Der Reli gionsunterricht wird in den Schulen als fakultativer Unterrichtsgegenstand beibehal⸗ ten, aber von den Geistlichen und auf Kosten der Kirche in den Schulgebäuden erteilt.

Von ganz neuen Grundsätzen aus ging

1911 der Kanton Basel-Stadt an die Neu⸗ gestaltung heran. Der Staat gewährte den Kirchen die volle innere Unabhänigkeit, suchte aber die Kirche als Volkskirche zu erhalten. Die Absick yt des Gesetzgebers erhellt klar aus dem entscheidenden§ 19 der revidierten Ver⸗ fassung:

Die reformierte und die christkatholische altkatholische) Kirche des Kantons haben öffentlich⸗rechtliche Persönlichkeit. Sie ordnen ihre Verhäl ltnisse selber, bedürfen aber, aus⸗ genommen bei rein kirchlichen Bestimmungen, für ihre Verfassung und ihre allgemeinen Erlasse r Genehmigung des Regierungs⸗ 19155 Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn 5 kirchliche Organisation auf demo⸗ kratischer Grundlage fußt und insbesondere die Wahl der gesetzgebenden Behörden, der

Gemeindevorstände und der Geistlichen durch die stimmungsberechtigten Mitglie der vor⸗ sieht, wenn jeder Kantonseinwohner der be⸗ treffenden Konfession, der nicht ausdrücklich austritt, als Mitglied anerkannt und den Bedürfnissen der Minderheit angemessener Spielraum gewährt wird, und wenn die Be⸗ stimmungen der Bundes⸗ und Kantonsver⸗ fassung sowie der in ihrer Ausführung er⸗ lassenen Staatsgesetze gewahrt sind.

Die reformierte und die christkatholische Kirche verwalten ihr Vermögen selbständig, unter Oberaufsicht des Regierungs Srates. Sie sind berechtigt, Kultus 1 von ihren An⸗ gehörigen zu erheben. Ihre Steuererlasse sind regierungsrätlicher Genehmigung zu unter⸗ breiten.

Dazu 8 19:

Alle anderen Kirchen stehen unter den Grundsätzen des Privatrechter.

Endlich kommt in Betracht 8 15 9b:

Mit Ausnahme der Ausgaben für den Dienst von Geistlichen an den öffentlichen Spitälern, Asylen usw. dürfen eigentliche Kultuszwecke aus Staats⸗ und Gemeinde⸗ mitteln nicht unterstützt werden.

Damit wurde den Kirchen auf der einen Seite die volle innere Freiheit und Unab⸗ hängigkeit gewährleistet, ihnen aber auf der anderen Seite eine Organisation auf demo⸗

kratischer Grundlage zur Pflicht gemacht. So zog sich der Staat aus dem inneren Leben der

Kirchen völlig zurück, behielt sich aber ein Hoheitsrecht vor bezüglich der äußerlich recht⸗

lichen Organisation der religiösen Gemein⸗

schaften. Sein Ziel war nicht die freie Ver⸗

einskirche, sondern die Erhaltung der Volks⸗

kirche, d. h. der Kirchenbildung auf Grund der Volksgemeinschaft. Nur so glaubte er seinen Staatsbürgern auch die volle Freiheit bald der Kirche gewährleisten zu können.

Darum forderte er, daß jeder Volksgenosse, der sich als evangelisch beze zeichnet und sich nicht ausdrücklich von der Volkskirche aus⸗ schließt, ohne weiteres als vollberechtigtes Glied der evangelischen Kirche anerkannt werde. Darum verlangte er weiter das von keiner weiteren Qualifikation abhängig zu machende Recht der Kirchengenossen an der freien Wahl der Kirchenorgane. Endlich das Recht des Anspruches seiner Bürger auf reli⸗ giöse Versorgung durch die Kirche auch für die in ihr vorhandenen Minderheiten. Nur so glaubte der Staat seiner Aufgabe, ein Garant der vollen religiösen Freiheit zu sein, gerecht zu werden. Darum gab er den Kirchen in Ergänzung ihrer demokratischen Organi⸗