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Sjeuc Lugeszeunng. camsing, ucn 1 . August 1914.

Seite 4.

Keüanntmachurrg

Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers wird fii: den Bezirk des XVII l, Armeekorps hierdurch der

Kriegsnlstaud

erklärt.

Die vollziehende Gewalt geht damit an mich, im Befehls­bereich der Festungen Mainz und Coblenz an den Gouoer- ncur bczw. Konnnandanten der Festung über.

Die Zivilvcrwältungs- und Gemeindebehörden ver­bleiben in ihren Funktionen. Sie haben aber meinen An­ordnungen und Aufträgen, »n Befehlsbereich der Festungen Mainz und Coblenz denen des Gouverneurs bezw. Komman­danten der Festung Folge zu leisten.

Der Kommandierende General.

Au die Bevölkerung de» Bezirks des XVIII. Armeekorp»

tichtet sich folgende Bekanntmachung:

Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe der raschen und gleichmäßigen Durchführung der er. forderlichen militärischen Vorkehrungen maßgebend und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Haltung werde vermissen lassen. Die Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches erfordert einheitliche und zielbcwußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt» Wenn durch die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch niemand, der das Gesetz beachtet un den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freu­dig und rückhaltlos unterstützen und uns damit die Erfüllung unserer hohen vaterländischen Pflichten erleichtern wird. Dann lvird auch der alte Waffenruhm des Heeres aufrecht- crhalten und es vor den Augen unseres Kaisers und den Blicken der Nation in Ehren bestehen.

Frankfurt a. M-, 31. Juli 1914.

Der kommandierende General von Schcnck.

Bekanntmachung.

hiermit verbiete ich jede Veröffentlichung oder Mitteilung nilitörischcr Angelegenheiten.

liebcrtretungcn dieses Verbots werden streng bestraft.

Franksurt a. M., 31. Juli 1914.

Der Kommandierende General: v. Scheuch.

Belr.:

tiotlzug des Wcin-

gesctzes vom 7. August 1909

Keirantttmachlmg.

Ich bringe hierdurch zur öffent­lichen Kenntnis, daß die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, entsprechend den von dem Bundesrat zu 8 3 Ab>. 4 des Gesetzes vom 7. April 1909 erlassenen Ausjührungsbestimm- ungen unter Benützung des hier­für oorgeschriebenen Formulars der Ortspolizeibehördc anzuzeigen ist.

Desgleichen ist auch über die Herstellung von Hauslrunk eine Anzeige bei mir zu erstatten.

Diese Anzeige» gelten als an dem Tag erstattet, an dem sie bei mir eingegangen sind: sie können aber auch während der üblichen Bürostunden durch Ein­trag in die von mir bei der Polizeiverwaltung aufgelegten Listen vollzogen werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden wenn sie aus Fahrlässigkeit be­gangen, mit Eeldstrasc bis ISO Ml. oder mit Haft, und wenn sie vorsehlich ausgesührt, mit Geldstrafe von 000 Ml. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Friedberg, den 31. Juli 1914.

Der Bürgermeister.

Stahl.

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Kirchliche Nachrichten.

Evangelische Gemeinde.

Im Anschluß an den morgigen Dormiltagsgottcsdienst in der Stadtkirche wird das hl. Abendmahl geseiert.

Die anberaumte Versammlung der Gemeindevertretung sindet eine halbe Stunde später statt, also um y,\2 Uhr im Chor der Stadtkirche.

ZNtpfrmg 1914.

Die dtesjährigeJmpsungmu am , Mittwoch, den 29. Juli. Mittwoch, den 5. August, Mittwoch, den 12. August, chmittagsü Uhr in der Muster« ule zu Friedberg oorgenommen irden.

Die Nachschau findet jeweilig ine Woche später statt.

E» können zur unentgeltlichen Pinpfung gekracht werden: 1.) olle im Jahre 1913 geborenen Kinder. e.1 die in den ersten Monaten dieses Jahres geborenen Kinder, o.) besonders auch alte von aus­wärts zuaezogenen, noch nicht ge­impften Kinder und die aus früh- »ie» Jahren Rückständigen.

Aus Familien mit ansteckenden Krankheiten dürfen Kinder nicht Gebracht werden.

Friedberg, den 24. Juli 1914 Der Bürgermeister Stahl.

Ziehung am 12. August.

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